Dschihad

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Der Begriff Dschihad [[[:Vorlage:IPA]]] (Vorlage:ArS;<ref>Patrick Franke: Rückkehr des Heiligen Krieges? Dschihad-Theorien im modernen Islam. In: André Stanisavljevic und Ralf Zwengel (Hrsg.): Religion und Gewalt. Der Islam nach dem 11. September. Mostar Friedensprojekt e. V., 2002. S. 47; Vgl. Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. Markus Wiener Publishers, 2005. S. 1 sowie Bernard Lewis: Die politische Sprache des Islam. Rotbuch Verlag, 1991. S. 124.</ref> auch Djihad, Cihad/Cihat oder gelegentlich in der englischen Schreibweise Jihad) bezeichnet im religiösen Sinne ein wichtiges Konzept der islamischen Religion, „die Anstrengung/den Kampf auf dem Wege Gottes“ (Vorlage:ArF). Ihren Ursprung hat die Dschihadlehre im Koran und der Sunna Mohammeds (siehe #Dschihad im Koran).

Etymologisch bezeichnet der Begriff eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Anstrengung.<ref>The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Band 2, S. 538 („Djihad“). Auch im Deutschen bezeichnete das Wort „Krieg“ zunächst nur „Anstrengung“, „Hartnäckigkeit“. Siehe Großer Duden Band 4, 1978, S. 1583.</ref> Im Koran und der Sunna bezeichnet dieser Begriff primär den militärischen Kampf.<ref name=blan>Bernard Lewis: Die politische Sprache des Islam. Rotbuch Verlag, 1991. S. 124 f. Vgl. Albrecht Noth: Der Dschihad: sich mühen für Gott. In: Gernot Rotter (Hrsg.): Die Welten des Islam: neunundzwanzig Vorschläge, das Unvertraute zu verstehen. Fischer Taschenbuch Verlag, 1993. S. 23 f.</ref> Aus dem Koran geht nicht eindeutig hervor, ob es sich dabei um einen universellen Kampf gegen Andersgläubige handelt oder dieser Kampf nur defensive Ziele verfolgt:<ref>Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. Markus Wiener Publishing, 2005. S. 2; Vgl. Fred M. Donner: The Sources of Islamic Conceptions of War. In: John Kelsay und James Turner Johnson (Hrsg.): Just War and Jihad: Historical and Theoretical Perspectives on War and Peace in Western and Islamic Traditions. Greenwood Press, 1991. S. 47.</ref> „Das vorhandene Schriftmaterial bedarf der Interpretation, wobei die Haltung der Interpreten von entscheidender Bedeutung ist, die maßgeblich von den unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen geprägt wurde und wird.“<ref>Mathias Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. Beck, 2011 (S. 149).</ref>

Nach klassischer islamischer Rechtslehre (Fiqh), deren Entwicklung in die ersten Jahrhunderte nach dem Tode Mohammeds zu datieren ist,<ref>Albrecht Noth: Der Dschihad: sich mühen für Gott. In: Gernot Rotter (Hrsg.): Die Welten des Islam: neunundzwanzig Vorschläge, das Unvertraute zu verstehen. Fischer Taschenbuch Verlag, 1993. S. 27.</ref> dient dieser Kampf der Erweiterung und Verteidigung islamischen Territoriums, bis der Islam die beherrschende Religion ist.<ref name=KWH>Klaus Kreiser, Werner Diem, Hans Georg Majer (Hrsg.): Lexikon der islamischen Welt. Kohlhammer, 1974. Band 2, S. 27 f., s. v. „Heiliger Krieg.“; Vgl. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Band 2, S. 538 („Djihad“): „In law, according to general doctrine and in historical tradition, the djihād consists of military action with the object of the expansion of Islam and, if need be, of its defence.“</ref> In seiner späteren Entwicklung sowie insbesondere im Zuge der Moderne haben muslimische Gelehrte begonnen, nichtmilitärische Aspekte dieses Kampfes zu betonen (Siehe Absatz unten: Nichtmilitärische Auslegungen des Dschihadbegriffs). Muslimische Autoren der Moderne sehen ausschließlich solche Kriege als legitim an, die der Verteidigung islamischer Staaten, der Freiheit der Muslime, den Islam außerhalb dieser zu verkünden, und dem Schutz der Muslime unter nichtislamischer Herrschaft dienen.<ref>Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. Markus Wiener Publishers, 2005. S. 125; Vgl. ders.: Jihad in Medieval and Modern Islam. Brill, 1977 (S. 5).</ref> Dem entspricht ihre Auslegung entsprechender Koranverse.<ref>Fred M. Donner: The Sources of Islamic Conceptions of War. In: John Kelsay und James Turner Johnson (Hrsg.): Just War and Jihad: Historical and Theoretical Perspectives on War and Peace in Western and Islamic Traditions. Greenwood Press, 1991. S. 65, Anmerkung 75.</ref>

Der Dschihad stellt als eines der Grundgebote des islamischen Glaubens und eine allen Muslimen auferlegte Pflicht ein wichtiges Glaubensprinzip des Islam dar. Manche sunnitische Gelehrte rechnen den Dschihad als sechste zu den „fünf Säulen des Islams“.<ref name=johnesposito>John Esposito: Islam: The Straight Path. Oxford University Press, 2005, S. 93.</ref>

Die Charidschiten zählten den Dschihad zu den fünf Grundpfeilern des Islam.<ref>Raif Georges Khoury: Der Islam – Religion, Kultur, Geschichte. BI-Taschenbuchverlag, Mannheim 1993, S. 29.</ref>

Die Zwölfer-Schia kennt bis zum Erscheinen des sogenannten verborgenen Imams, Muhammad ibn Hasan, keinen Dschihad zur Erweiterung des islamischen Herrschaftsbereichs, da erst dieser berechtigt ist, diesen zu führen.<ref name="EI1">E. J. Brill’s First Encyclopaedia of Islam, 1913–1936. Brill, 1993. Band II, S. 1042, s. v. „Djihād.“</ref> Die Verteidigung des eigenen Territoriums ist für die Zwölferschiiten dennoch nach wie vor verpflichtend, was allerdings nicht als Dschihad verstanden wird.<ref>Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 13.</ref>
Die entsprechende Rechtslehre hat es verstanden, angesichts militärischer Notwendigkeit Wege um diese Regelung zu finden, so dass auch Kriege in Abwesenheit des verborgenen Imam rechtliche Legitimierung erhalten konnten.<ref>Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 126, 1976, S. 78–86; Ann Lambton: A Nineteenth Century View of Jihād. In: Studia Islamica. Band 32, 1970, S. 186–192.</ref>

Im europäischen Sprachraum wird der Begriff öfter mit dem Ausdruck Heiliger Krieg übersetzt.<ref>Siehe zum Beispiel Stephan Rosiny: Der jihad. Eine Typologie historischer und zeitgenössischer Formen islamisch legitimierter Gewalt, in: Hildegard Piegeler, Inken Prohl und Stefan Rademacher (Hrsg.): Gelebte Religionen (FS Hartmut Zinser), Königshausen und Neumann, Würzburg 2004, S. 133–150, hier 133, einsehbar bei Google Books. Adel Theodor Khoury: Was sagt der Koran zum Heiligen Krieg? Gütersloh 1991.</ref> Dem entgegnen muslimische Autoren, dass Dschihad semantisch nicht nur Kriegsführung bezeichne, es nichtmilitärische Bedeutungen des Dschihadbegriffs gebe und sehen deshalb eine derartige Übersetzung als falsch an und lehnen sie ab.<ref>Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 118.</ref>

In der Islamwissenschaft ist eine Umschreibung des Dschihad als Heiliger Krieg im Sinne eines von Gott vorgeschriebenen, seinetwegen geführten und von ihm belohnten Krieges<ref>Nach Patricia Crone: Medieval Islamic Political Thought. Edinburgh University Press, 2005 (S. 363).</ref> gängig.<ref>Siehe zum Beispiel: Francis E. Peters: The Monotheists: The peoples of God. Princeton University Press, 2003. S. 269: „… the Muslim notion of holy war (jihad) …“; W. Montgomery Watt: Islam and the Integration of Society. Routledge, 1998. S. 61: „The idea of the jihad or holy war seems to have developed gradually during the Medinan period.“ Vgl. auch die Titel im Literaturabsatz.</ref> Eine Gleichsetzung beider Begriffe als solcher stößt in der Forschung allerdings oft auf Ablehnung.<ref>Patricia Crone: Medieval Islamic Political Thought. Edinburgh University Press, 2005. S. 363; siehe z. B.: Albrecht Noth: Heiliger Krieg und Heiliger Kampf in Islam und Christentum. Röhrscheid, 1966. S. 22 f.; Rudolph Peters: Jihad in Medieval and Modern Islam. Brill, Leiden 1977, S. 3 f.</ref>

Datei:Siyer-i Nebi - Gabriel -dschabrail- und weitere Engel unterstützen die Muslime während der Schlacht von Badr.jpg
Illustration der Schlacht von Badr (624) im Siyer-i Nebi. Die darin dargestellten Engelsscharen mitsamt Gabriel (Dschibrīl) sind gemäß dem islamischen Schrifttum dem muslimischen Heer zu Hilfe geeilt.<ref>Siehe dazu Khalil Athamina: Badr. In: Encyclopaedia of Islam, THREE. Hrsg.: Kate Fleet, Gudrun Krämer, Denis Matringe, John Nawas, Everett Rowson. Brill Online, 2017 sowie dort genannte Quellen. Diese Vorstellung findet auch im Koran ihre Erwähnung, darunter in Sure 3:123 f.</ref>

Dschihad ist zudem ein arabischer Vorname, dessen Gebung auch in anderen Schreibweisen im deutschen Sprachraum gesetzlich erlaubt ist.<ref>Hans-Otto Burschel: Vorlage:Webarchiv. Auf: blog.beck.de vom 17. Juli 2009; zuletzt abgerufen am 23. Juni 2017.</ref>

Dschihad im Koran

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Seinen Ursprung hat die Dschihadlehre im Koran und der Sunna Mohammeds. In diesen Quellen wird der Begriff im militärischen Sinne, als Kampf gegen einen Feind verstanden.<ref name=blan/> Die entsprechenden Koranverse wurden vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung des Propheten und seiner Anhängerschaft mit ihren polytheistisch-arabischen sowie jüdischen und christlichen Gegnern offenbart.<ref>Albrecht Noth: Glaubenskriege des Islam im Mittelalter. In: Peter Herrmann: Glaubenskriege in Vergangenheit und Gegenwart. Vandenhoeck & Ruprecht, 1996. S. 113 f.</ref> Diese Verse sowie die Mohammed zugeschriebenen Aussprüche und Taten, seine Sunna, bildeten die primäre Grundlage für die spätere Entwicklung der Dschihadlehre im islamischen Recht.<ref>Muhammad Hamidullah: The Muslim Conduct of State. Ashraf Printing Press, 1987. S. 18 ff.</ref>

Im Koran kommt das Nomen Dschihad viermal vor.<ref>In 25:52, 22:78, 9:24 sowie 60:1. Siehe Reuven Firestone: Jihād. In: Andrew Rippin (Hrsg.): The Blackwell Companion to the Qur’an. Wiley-Blackwell, 2006. S. 311.</ref> Zusammen mit seinen unterschiedlichen Verbformen ist es im Koran fünfunddreißig Mal vorzufinden.<ref>Ursula Spuler-Stegemann: Die 101 wichtigsten Fragen zum Islam. München, 2007 (S. 125).</ref> Dem folgt meist der Zusatz „auf dem Wege Gottes“,<ref>Siehe z. B. Sure 2:190 (Übersetzung nach Khoury): „Und kämpft auf dem Wege Gottes …“</ref> „mit Gut und Blut“<ref>Siehe z. B. Sure 9:20 (Übersetzung nach Henning): „Diejenigen, welche […] in Allahs Weg eiferten mit Gut und Blut …“</ref> oder eine Kombination beider:<ref name=integration66>W. Montgomery Watt: Islam and the Integration of Society. Routledge, 1998 (S. 66).</ref> Vorlage:Zitat Bei der Benutzung eines dieser bzw. beider Zusätze ist stets ein bewaffneter Kampf gemeint.<ref name=wmw143>W. Montgomery Watt: Islamic Conceptions of the Holy War. In: Thomas P. Murphy: The Holy War. Ohio State University Press, 1974. Vorlage:Webarchiv. Siehe auch Ursula Spuler-Stegemann: Die 101 wichtigsten Fragen zum Islam. München, 2007 (S. 125).</ref>

Zu Beginn seiner prophetischen Karriere schloss sich Mohammeds Anhängerschaft aus wenigen, meist einflussarmen Personen zusammen. Als Mohammed den Götzenkult der Quraisch zu kritisieren begann, kam es zu Verspottungen der Heilsbotschaft des Propheten bis hin zu offenen Ausschreitungen gegenüber den Anhängern der neuen Glaubensgemeinschaft von Seiten der heidnischen Mekkaner.<ref>Rudi Paret: Mohammed und der Koran. Geschichte und Verkündung des arabischen Propheten. Kohlhammer, 2001. S. 106 f.</ref> Ein Gebot zum Kampf gegen diese existierte vor der Auswanderung Mohammeds nach Medina, der Hidschra, noch nicht. Aufgrund ihrer völligen Unterlegenheit blieb der damaligen Gemeinschaft Mohammeds nichts anderes übrig, als die Unterdrückung von Seiten der Quraisch ohne Gegenwehr zu ertragen und sie möglichst zu ignorieren:<ref>Reuven Firestone: Jihād. In: Andrew Rippin (Hrsg.): The Blackwell Companion to the Qur’an. Wiley-Blackwell, 2006. S. 316.</ref> Vorlage:Zitat Auch in der Zeit unmittelbar nach der Ankunft der Muhādschirūn, der aus Mekka stammenden muslimischen „Auswanderer“, in Yathrib wurde die Anhängerschaft Mohammeds vor einer militärischen Konfrontation mit den Mekkanern zurückgehalten. Bestätigt wird dies unter anderem durch folgenden Koranvers, in dem es retrospektiv darauf Bezug nehmend heißt:<ref>Rudi Paret: Mohammed und der Koran. Geschichte und Verkündung des arabischen Propheten. Kohlhammer, 2001 (S. 129).</ref> Vorlage:Zitat Erst in den Folgemonaten wurde der Vers offenbart, den die islamische Koranexegese mehrheitlich als den ersten Aufruf zum Kampf ansieht:<ref>Siehe Reuven Firestone: Jihād. The Origin of Holy War in Islam. Oxford University Press, 1999. S. 53 f. und dortige Quellenangaben.</ref> Vorlage:Zitat Der Krieg der Muslime auf der Arabischen Halbinsel durchlief mehrere Phasen<ref>Adel Theodor Khoury: Was sagt der Koran zum Heiligen Krieg? Gütersloher Verlagshaus, 2007. S. 31 ff.</ref> und mündete schließlich in einem allgemeinen Kampf gegen die arabischen Götzendiener zum einen …:<ref>Albrecht Noth: Der Dschihad: sich mühen für Gott. In: Gernot Rotter (Hrsg.): Die Welten des Islam: neunundzwanzig Vorschläge, das Unvertraute zu verstehen. Fischer Taschenbuch Verlag, 1993. S. 24.</ref>

Vorlage:Zitat

… und die Schriftbesitzer, die Juden und Christen, auf der Halbinsel<ref name=Noth15>Albrecht Noth: Heiliger Krieg und Heiliger Kampf in Islam und Christentum. Röhrscheid, 1966. S. 15.</ref> zum anderen:

Vorlage:Zitat

Diese Koranverse, auch bekannt als die Schwertverse, wurden in der klassischen Koranexegese mehrheitlich als Aufruf zu einem allgemeinen Kampf gegen die nichtmuslimische Welt verstanden. Einzelne Koranexegeten dieser Periode haben indes den letzteren Koranvers lediglich auf die Schriftbesitzer der arabischen Halbinsel bezogen.<ref name="Noth15" />

Die Auswanderer aus Mekka, denen in Yathrib mehrheitlich jegliche finanzielle Grundlage fehlte,<ref>The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. s. v. Muḥammad: „The first problem to be tackled was how to procure the necessary means of subsistence for the Emigrants, who for the most part were without resources of their own.“</ref> folgten dem altarabischen Brauch der Razzia und begannen Karawanen der Quraisch zu überfallen und zu plündern. Die Übernahme dieses schon zu vorislamischen Zeiten gängigen Konzepts der Karawanenüberfälle, die nun als Dschihad bezeichnet wurden, beschränkte sich nicht auf einen Namenswechsel: Während solche Raubzüge zuvor einen Angriff eines Stammes gegen einen anderen ungeachtet ihres damaligen Verhältnisses bedeuteten, war Dschihad der Kampf einer religiösen Gemeinschaft gegen Andersgläubige. Damit einhergehend expandierte diese Gemeinschaft, da ein Stamm von diesen Feldzügen nicht mehr betroffen war, sobald er den Islam annahm. „Es war dieses 'religiöse' [sic] Wesen des Dschihad, das die Energien der Araber auf so eine Weise lenkte, dass sie in weniger als einem Jahrhundert ein Imperium begründeten, das sich vom Atlantik und den Pyrenäen im Westen bis zum Oxus und dem Punjab im Osten erstreckte. Es scheint so gut wie sicher zu sein, dass diese Expansion sich ohne das Dschihadkonzept nicht ereignet hätte.“<ref>Aus dem Englischen übersetzt von W. Montgomery Watt: Muhammad. Prophet and Statesman. Oxford University Press, 1961. S. 108 f. Englischer Originaltext: „It was this 'religious' character of the jihād which channelled the energies of the Arabs in such a way that in less than a century they had created an empire which stretched from the Atlantic and the Pyrenees in the West to the Oxus and the Punjab in the east. It seems certain that without the conception of the jihād that expansion would not have happened.“ Vgl. W. Montgomery Watt: Islam and the Integration of Society. Routledge, 1998. S. 158 sowie Albrecht Noth: Früher Islam. In: Ulrich Haarmann (Hrsg.): Geschichte der arabischen Welt. Beck, 1991 (S. 69).</ref>

Die Tatsache, dass in einzelnen Koranversen das Verb dschahada (dt.: „sich anstrengen“, „kämpfen“) ohne einen der weiter oben erwähnten Zusätze benutzt wird, legt dar, dass diese Karawanenüberfälle zunächst keinen religiösen Charakter hatten. So heißt es zum Beispiel in Sure 16, Vers 110:

Vorlage:Zitat

Dieser religiöse Charakter, gewöhnlicherweise durch einen solchen Zusatz gekennzeichnet, sei – so Watt – den Überfällen erst später hinzugefügt worden, als Mohammed eine Beteiligung der medinensischen Muslime, der sogenannten Helfer, an den Raubzügen zu verlangen begann und entsprechende Koranverse offenbart wurden:<ref name=integration66/>

Vorlage:Zitat

Die Helfer hatten sich bis dahin nur dazu verpflichtet, den Muslimen aus Mekka bei einem Angriff der Quraisch militärisch beizustehen<ref>The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Band 7, S. 360 („Muḥammad“): „The Helpers had pledged themselves to defend Muhammad only if he were attacked …“</ref> und die jeweiligen Quellen, darunter mehrere Koranverse,<ref>Zum Beispiel Sure 8, Vers 72 f. sowie Vers 74 f., wo zwischen den Auswanderern als denjenigen, „die glaubten und ausgewandert sind und sich mit ihrem Vermögen und ihrer eigenen Person auf dem Weg Gottes eingesetzt haben“ und den Helfern, „die (jene) untergebracht und unterstützt haben“ (Übersetzung nach Khoury) unterschieden wird.</ref> machen klar, dass bis zur Schlacht von Badr im Jahre 624 n. Chr. sich hauptsächlich bis ausschließlich Emigranten an den jeweiligen Karawanenüberfällen beteiligt hatten.<ref>W. Montgomery Watt: Islamic Conceptions of the Holy War. In: Thomas P. Murphy: The Holy War. Ohio State University Press, 1974 (Vorlage:Webarchiv).</ref>

Im Zuge dieser Raubzüge kam es zu militärischen Konfrontationen größeren Ausmaßes zwischen den Quraisch und den Anhängern Mohammeds, die erst 628 n. Chr. temporär durch einen Friedensvertrag, den sogenannten Vertrag von al-Hudaibiya, beendet wurden. Auf den Bruch dieses Vertrags von Seiten der Mekkaner folgte die Eroberung Mekkas 630 n. Chr.<ref>The Encyclopaedia of Islam. Band 6, New Edition. Brill, Leiden. S. 147 („Makka“): „A breach of the terms of this treaty by Meccan allies led to a great Muslim expedition against Mecca with some 10,000 men. The town was surrendered almost without a blow, and all the Meccans, except a handful who were guilty of specific offences against Muhammad or some Muslim, were assured their lives and property would be safe if they behaved honourably.“</ref> Als Mohammed am achten Juni 632 n. Chr. verstarb, erstreckte sich der islamische Herrschaftsbereich über die gesamte Arabische Halbinsel.<ref>Für eine Zusammenfassung siehe: W. Montgomery Watt: Muhammad at Medina. Oxford University Press, 1962. S. 78-150; Elias Shoufani: Al-Ridda and the Muslim Conquest of Arabia. University of Toronto Press, 1973. S. 10–48.</ref>

Siehe auch: Mohammed#Die medinensische Periode der Prophetie (622–630)

Der Koran nimmt mehrmals Bezug auf den Kampf gegen Ungläubige. Viele Verse fordern die Muslime zum Kampf auf und versprechen den Gefallenen unter ihnen Belohnungen im Jenseits. Vorlage:Zitat Die muslimischen Kommentatoren sind sich uneinig darüber, ob die Märtyrer des Kampfes erst am Ende der Zeit das Leben wiedererlangen (so die Mu'taziliten) oder bereits jetzt als lebendig gelten sollen. Für die Vertreter der zweiten Meinung gilt, dass die Seelen der Märtyrer weiterleben und Gott loben und verehren.<ref>Adel Theodor Khoury: Der Koran. Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar von Adel Theodor Khoury. Band 4. Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 1993, S. 288. Vgl. Etan Kohlberg: Shahīd. In: The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Band 9. Brill, Leiden 1997, S. 204: Vorlage:".</ref>

Der Koran droht den “Heuchlern”, die sich nicht am Kampf beteiligen, mit Höllenstrafen: Vorlage:Zitat Weitere Verse behandeln kriegsrechtliche Fragen, wie beispielsweise die Behandlung von Kriegsgefangenen,<ref>Siehe Sure 47, Vers 4 (Übersetzung nach Paret): „Wenn ihr (auf einem Feldzug) mit den Ungläubigen zusammentrefft, dann haut (ihnen mit dem Schwert) auf den Nacken! Wenn ihr sie schließlich vollständig niedergekämpft habt, dann legt (sie) in Fesseln, (um sie) später entweder auf dem Gnadenweg oder gegen Lösegeld (freizugeben)!“</ref> den Ausschluss vom Kriegsdienst<ref>Siehe Sure 9, Vers 91 (Übersetzung nach Paret): „Die Schwachen und die Kranken und diejenigen, die nichts zur Verfügung haben, was sie (für den Krieg gegen die Ungläubigen) spenden könnten, (sie alle) brauchen sich (darüber) nicht bedrückt zu fühlen (daß sie sich am Krieg nicht beteiligen), wenn sie (nur) Gott und seinem Gesandten aufrichtig zugetan sind. Gegen die, die rechtschaffen sind, gibt es nichts einzuwenden (w. kann man nicht vorgehen). Gott ist barmherzig und bereit zu vergeben.“ Vgl. Sure 48, Vers 17.</ref> oder Waffenstillstände.<ref>Siehe Sure 8, Vers 61 (Übersetzung nach Paret): „Und wenn sie (d. h. die Feinde) sich dem Frieden zuneigen, dann neige (auch du) dich ihm zu (und laß vom Kampf ab)! Und vertrau auf Gott! Er ist der, der (alles) hört und weiß.“</ref>

Zwei Textstellen im Koran sprechen vom „Abmühen um Gottes Willen“: Sure 29, Vers 69: Vorlage:Zitat … sowie Sure 22, Vers 77–78: Vorlage:Zitat

Diese Verse können als Aufforderung zur Bemühung, um sich „den bösen Gelüsten und Verführungen entgegenzustemmen“<ref>Nach: Ursula Spuler-Stegemann: Die 101 wichtigsten Fragen zum Islam. München, 2007 (S. 125).</ref> interpretiert werden.<ref>W. Montgomery Watt: Islam and the Integration of Society. Routledge, 1998. S. 66 f.</ref> Die klassische Koranexegese hat sie allerdings auf Kriegsführung bezogen.

Ob der Koran Krieg nur zum Zweck der Verteidigung sanktioniert oder einen allgemeinen Kampf gegen Andersgläubige vorsieht ist unklar und obliegt der Exegese,<ref>Fred M. Donner: The Sources of Islamic Conceptions of War. In: John Kelsay und James Turner Johnson (Hrsg.): Just War and Jihad: Historical and Theoretical Perspectives on War and Peace in Western and Islamic Traditions. Greenwood Press, 1991. S. 47: „…deciding whether the Qur'an actually condones offensive war for the faith, or only defensive war, is really left to the judgement of the exegete.“ Vgl. Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. Markus Wiener Publishing Inc., 2005. S. 2.</ref> da die Absichten und Ziele des Dschihad aus dem Koran nicht eindeutig hervorgehen. Die darin enthaltenen Kriegsverordnungen haben eher den Charakter der Werbung von Kämpfern und behandeln keine kriegsethischen Fragen.<ref>Albrecht Noth: Heiliger Krieg und Heiliger Kampf in Islam und Christentum. Röhrscheid, 1966. S. 13. Noth verweist hierbei beispielhaft auf Sure 2, Vers 216 sowie Sure 9, Vers 82–86.</ref><ref>Für einen Erörterungsversuch der von Mohammed beabsichtigten Kriegsziele anhand koranischer Aussagen siehe Albrecht Noth: Heiliger Krieg und Heiliger Kampf in Islam und Christentum. Röhrscheid, 1966. S. 13–15 sowie William Montgomery Watt: Islamic Conceptions of the Holy War. In: Th. P. Murphy: The Holy war. Ohio State University Press, 1974. S. Vorlage:WebarchivVorlage:Webarchiv.</ref>

Dschihad in der Hadith-Literatur

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Neben dem Koran behandeln auch die maßgeblichen Hadithsammlungen den Dschihad, die jeweils ein ganzes Kapitel zu diesem Thema enthalten. Darin enthaltene, auf Mohammed zurückgeführte Überlieferungen behandeln unter anderem die Vorzüge des Kampfes auf dem Wege Gottes, die jenseitige Belohnung derjenigen, die sich an diesem Kampf beteiligen und vor allem derjenigen, die bei diesem Kampf ums Leben kommen.<ref>Beispiele für solche Hadithe aus der muwatta des Mālik ibn Anas sind in englischer Übersetzung vorzufinden in: Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. Markus Wiener Publishing Inc., 2005. S. 18–25.</ref>

So wird in der kanonischen Hadithsammlung Bucharis folgender dem Propheten zugeschriebener Ausspruch im Kapitel über den Einsatz für die Sache Gottes verzeichnet:<ref>Ṣaḥīḥ al-Buḫārī. Nachrichten von Taten und Aussprüchen des Propheten Muhammad. Ausgewählt, aus dem Arabischen übersetzt und herausgegeben von Dieter Ferchl. Reclam, 2006. Kap. XXVIII, S. 299; vgl. Sahih al-Buchari: Vorlage:Webarchiv</ref>

Vorlage:Zitat

In der Aussage diesem Hadith ähnlich wird folgender Ausspruch auf den Propheten zurückgeführt:<ref>Ṣaḥīḥ al-Buḫārī. Nachrichten von Taten und Aussprüchen des Propheten Muhammad. Ausgewählt, aus dem Arabischen übersetzt und herausgegeben von Dieter Ferchl. Reclam, 2006. Kap. XXVIII, S. 304; vgl. Sahih al-Buchari: Vorlage:Webarchiv</ref>

Vorlage:Zitat

Hier verbindet sich die Lehre vom Dschihad, dem bewaffneten Kampf, mit dem Gedanken des Martyriums. Das islamische Schrifttum ist in und außerhalb der kanonischen Hadithsammlungen des 9. Jahrhunderts reich an Werken über den Dschihad und über die Vorzüge desselben als religiöse Pflicht.<ref>Zum exklusiven Pflichtcharakter des Dschihad im Islam vgl. Tilman Nagels Bemerkung: „Ibn Chaldun (gestorben 1406), der scharfsinnigste muslimische Interpret der islamischen Geschichte, stellte lakonisch fest, dass der Dschihad nur den Muslimen obliege. Im Gegensatz zu ihnen ‚hätten die anderen Religionen keine solch universelle Mission, und der Heilige Krieg war (deshalb) keine religiöse Pflicht für sie, außer zur Selbstverteidigung‘“; in Tilman Nagel: "Dschihad von Anfang an" (Buchbesprechung), SZ vom 4. Mai 2007 ([1]).</ref>

Entsprechende Traditionen behandeln auch kriegsrechtliche Fragen, wie die Behandlung von Gefangenen oder das Verbot, Frauen und Kinder zu töten.<ref>Siehe Bernard Lewis: Die Wut der arabischen Welt: Warum der Jahrhunderte lange Konflikt zwischen dem Islam und dem Westen weiter eskaliert. Campus Verlag, 2003. S. 54. Für einzelne Beispiele solcher Hadithe aus dem sahih des Muslim ibn al-Haddschādsch in englischer Übersetzung siehe: Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. Markus Wiener Publishers, 2005. S. 9–17.</ref>

Dschihad im klassischen islamischen Recht

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Im Zuge der Entwicklung des islamischen Rechts in den ersten Jahrhunderten nach dem Tode des Propheten haben muslimische Rechtsgelehrte die Doktrin des Dschihad ausgearbeitet. Fast alle klassischen islamischen Rechtsbücher enthalten deshalb auch ein eigenes Kapitel zum Dschihad. Zu den mittelalterlichen juristischen Autoren, deren Dschihad-Kapitel bereits in europäischen Übersetzungen vorliegen, gehören Ibn Abī Zaid al-Qairawānī<ref>von Bredow: Der Heilige Krieg (ǧihād) aus der Sicht der mālikitischen Rechtsschule. 1994, S. 63–132.</ref> (gest. 996), Ibn Tūmart<ref>Rescher: Das Kapitel über den Dschihâd aus Ibn Tûmert’s Kitâb. 1921.</ref> (gest. 1130), Averroes (gest. 1198)<ref>Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. 1996, S. 27–42.</ref> und Ibn Taimīya (gest. 1328).<ref>Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. 1996, S. 43–54.</ref> Das Kapitel zum Dschihad in dem Rechtshandbuch al-Muqaddimāt al-mumahhadāt des andalusischen Gelehrten Ibn Ruschd al-Dschadd (gest. 1126) ist von Janina Safran ausgewertet worden.<ref>Janina Safran: Defining Boundaries in al-Andalus: Muslims, Christians, and Jews in Islamic Iberia. Cornell University Press, Ithaca, 2013. S. 196–208.</ref>

Definitionen und Ziele des Dschihad

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Die gängige sprachtechnische Definition des Dschihadbegriffs in den jeweiligen Rechtswerken ist „sich so sehr anzustrengen, wie es einem möglich ist“, während man die Dschihadpflicht im rechtlichen Sinne als Kampf gegen die Ungläubigen verstanden hat.<ref>Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 10 und dort angegebene Quellen.</ref> Von der großen Mehrheit der klassischen muslimischen Theologen, Juristen und Traditionarier wurde der Dschihadbegriff im militärischen Sinne verstanden.<ref name=lewis125>Bernard Lewis: Die politische Sprache des Islam. Rotbuch Verlag, 1991. S. 125.</ref> Ausnahmen bildeten einzelne Theologen schiitischer Zugehörigkeit, die zwischen einem größeren Dschihad als innerseelischem Kampf und einem kleineren Dschihad im eben beschriebenen Sinne unterschieden. (Siehe dazu den Absatz Nichtmilitärische Auslegungen des Dschihadbegriffs)

In der islamischen Rechtsprechung stellt der Dschihad die einzig zulässige Form eines Krieges gegen Nichtmuslime dar.<ref>Rudolph Peters: Jihad in Medieval and Modern Islam. Brill, 1977. S. 3.</ref> Neben dem Kampf gegen die Ungläubigen ist ein Krieg gegen vom Islam Abgefallene, Aufrührer und Fahnenflüchtige sowie Straßenräuber legitim.<ref>Majid Khadduri: War and Peace in the Law of Islam. The Johns Hopkinns Press, 1955. S. 74 ff.</ref> Als Dschihad im Sinne einer religiösen Pflicht gilt nur der Krieg gegen Nichtmuslime und Apostaten.<ref>Bernard Lewis: Die Wut der arabischen Welt: Warum der Jahrhunderte lange Konflikt zwischen dem Islam und dem Westen weiter eskaliert. Campus Verlag, 2003. S. 52.</ref> Mit den juristischen Fragen der Kriegsführung beschäftigt sich ein eigenständiger Zweig der islamischen Rechtsprechung, die Siyar-Literatur, das islamische Völkerrecht.

Als unmittelbare Ziele des Dschihad galten die Stärkung der islamischen Religion, der Schutz der Muslime und die Beseitigung des Unglaubens auf der Welt mit dem Ziel einer islamischen Vormachtstellung auf dem gesamten Globus.<ref>Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979, S. 10.</ref> Als Grundlage dafür dienten Koranverse wie der Folgende: Vorlage:Zitat Eine Zwangsbekehrung oder Vernichtung der Nichtmuslime war hingegen nicht vorgesehen.<ref name=Noth31>Albrecht Noth: Der Dschihad: sich mühen für Gott. In: Gernot Rotter (Hrsg.): Die Welten des Islam: neunundzwanzig Vorschläge, das Unvertraute zu verstehen. Fischer Taschenbuch Verlag, 1993, S. 31.</ref>

Unter den Nichtmuslimen sind die Polytheisten zu bekämpfen, bis sie den Islam annehmen; die Schriftbesitzer haben neben der Möglichkeit zur Konversion auch das Recht, mit dem muslimischen Herrscher einen Dhimma-Vertrag zu schließen. Letzteres war ursprünglich nur Juden, Christen und Sabäern vorbestimmt. Im Laufe der islamischen Expansion hat man indes das Angebot der Dhimma auch auf andere Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise die Zoroastrier oder die Hindus, ausgeweitet, so dass letzten Endes alle Nichtmuslime schlechthin dazu befähigt waren, einen Dhimma-Vertrag mit den muslimischen Eroberern zu schließen.<ref>Robert G. Hoyland (Hrsg.): Muslims and Others in Early Islamic Society. Aldershot 2004, S. xiv.</ref>

Die schiitische Dschihadlehre unterschied sich von der gängigen sunnitischen hauptsächlich dadurch, dass nach schiitischem Verständnis nur der verborgene Imam dazu befähigt ist, einen Dschihad zur Ausweitung des islamischen Machtbereichs zu führen; eine Verteidigung vor feindlichen Angriffen war zwar erlaubt, ist aber kein Dschihad in solchem Sinne. Anderweitig bestanden dahingehend keine größeren Diskrepanzen.<ref>Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. Markus Wiener Publishing Inc., 2005. S. 4.</ref>

Aufgrund der Meinungsvielfalt unter den Gelehrten ist es nicht möglich, von einer einheitlichen klassischen Dschihadlehre zu sprechen.<ref>Albrecht Noth: Der Dschihad: sich mühen für Gott. In: Gernot Rotter (Hrsg.): Die Welten des Islam: neunundzwanzig Vorschläge, das Unvertraute zu verstehen. Fischer Taschenbuch Verlag, 1993. S. 27 f.</ref> Die entsprechenden Angaben in diesem Artikel stellen lediglich Grundlagen der Kriegsführung dar, die unter den Rechtsschulen allgemein als solche anerkannt waren.

Dar al-Islam und Dar al-Harb

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Von grundlegender Bedeutung für das klassisch-islamische Völkerrechtsverständnis ist die Einteilung der Welt in ein Haus des Islam (Dār al-Islām) und ein Haus des Krieges (Dār al-Harb).<ref>Beide Begriffe kommen weder im Koran noch den Hadithsammlungen vor, sondern entstanden im Laufe der Entwicklung des islamischen Völkerrechts in den Jahrhunderten nach dem Tode Mohammeds.</ref> Während ersteres alle Gebiete unter islamischer Herrschaft bezeichnet, gilt jedes Land außerhalb des islamischen Herrschaftsbereichs als zum Haus des Krieges zugehörig. Es gilt als Pflicht der islamischen Gemeinschaft, möglichst große Teile des Dar al-Harb auf militärischem Wege dem Dar al-Islam einzuverleiben.

Es ist zu betonen, dass einer anderen, ebenfalls bereits im theologischen Diskurs des Mittelalters beispielsweise von An-Nawawi und al-Māwardī vertretenen<ref>vgl. z. B. die Kommentierung des schafiitischen Gelehrten An-Nawawi in dessen Buch der 40 Hadithe zu dem dortigen Hadith Nr. 1 in: Yahya Ibn Sharif Al-Nawawi, Das Buch der Vierzig Hadithe. Kitab al-Arbai’in, aus dem Arabischen übersetzt und herausgegeben von Marco Schöller, Frankfurt am Main und Leipzig 2007, S. 24 sowie die dazugehörigen Anmerkungen Marco Schöllers auf S. 405 u. S. 408.</ref> Ansicht zufolge eine Gegend bereits dann als Dār al-Islām gilt, wenn Muslimen in ihr die freie Ausübung ihrer Religion möglich ist.<ref>Adel Theodor Khoury, Heiliger Krieg, in: Lexikon des Islam. Geschichte - Ideen - Gestalten, hrsg. von Adel Theodor Khoury, Ludwig Hagemann und Peter Heine. Drei Bände, Freiburg u. a.: 1991. Band 2, S. 349–359, S. 351.</ref> Dies gilt dieser Ansicht zufolge ausdrücklich auch dann, wenn das fragliche Gebiet nicht unter muslimischer Herrschaft steht.<ref>Adel Theodor Khoury, Heiliger Krieg, in: Lexikon des Islam. Geschichte - Ideen - Gestalten, hrsg. von Adel Theodor Khoury, Ludwig Hagemann und Peter Heine. Drei Bände, Freiburg u. a.: 1991. Band 2, S. 349–359, S. 352.</ref>

Die schafiitische Rechtsschule nennt noch eine weitere Kategorie: Das Haus des Vertrags (Dar al-Ahd).<ref>The Encyclopaedia of Islam. Band 2, New Edition. Brill, Leiden, S. 116 („Dār al-ʿAhd“).</ref> Als solches gelten Gebiete, deren nichtmuslimische Bewohner ein Waffenstillstandsabkommen mit den Muslimen unter der Bedingung geschlossen haben, dass sie ihre Gebiete behalten und stattdessen jährlich einen bestimmten Geldbetrag oder eine bestimmte Anzahl an Gütern zahlen würden.

Als einzige der vier sunnitischen Rechtsschulen legt die hanafitische fest, unter welchen Umständen ein zum Haus des Krieges zugehöriges Gebiet zum Haus des Islam zugehörig wird und umgekehrt. Zum Haus des Islam wird nach allgemein anerkannten Regelungen ein Gebiet, wenn es sich unter islamischer Herrschaft befindet und das islamische Recht, die Scharia, dort angewandt wird. In Bezug darauf, wann ein zuvor dem Haus des Islam zugehöriges Gebiet als Teil des Hauses des Krieges zu gelten hat, hat der muslimische Rechtsgelehrte Abu Hanifa, auf den die Schule der Hanafiten zurückgeht und dessen diesbezügliche Meinung in der hanafitischen Rechtsschule dominiert, folgende Bedingungen festgesetzt:

  1. Das Recht der Ungläubigen wird angewandt, islamische Gesetze verlieren ihre Geltung;
  2. Das jeweilige Gebiet grenzt an das Haus des Krieges;
  3. Die ursprüngliche Schutzgarantie für Leben und Besitz der Muslime und Dhimmis wird aufgehoben, ungeachtet der Tatsache, ob der neue Herrscher ihnen Schutz gewährt oder nicht.

Diese Bedingungen können erfüllt werden, wenn ein Teil des Hauses des Islam erobert wird oder eine Gruppe von Dhimmis ihren Vertrag mit den Muslimen aufkündigt.<ref>Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 12.</ref>

Der Dschihad als religiöse Pflicht

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Die militärische Expansion des Dar al-Islam ist eine kollektive Pflicht der islamischen Gemeinschaft, d. h., dass, sofern eine ausreichende Anzahl an Truppen bereitsteht, der Rest aller Muslime von dieser Pflicht befreit ist.<ref>Adel Th. Khoury, Ludwig Hagemann, Peter Heine: Lexikon des Islam. Geschichte – Ideen – Gestalten. Directmedia, 2001. S. 665–667.</ref> Sofern sich niemand am Dschihad beteiligt, sündigt die gesamte islamische Gemeinschaft.<ref>Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 12 f.</ref> Der jeweilige muslimische Herrscher hat die Pflicht, mindestens einmal im Jahr den Dar al-Harb anzugreifen.<ref name="EI1" /> Sofern dies aus irgendeinem Grund vorerst nicht möglich sein sollte, ist es ihm erlaubt, dieses jährliche Unternehmen zu verschieben. (Vgl. Absatz unten: Hudna)

Zu einer individuellen Pflicht wird der Dschihad im Verteidigungsfall, wobei jede wehrfähige Person im angegriffenen Gebiet zu kämpfen hat. Sofern ihre militärische Stärke nicht ausreichen sollte, gilt diese Pflicht auch den jeweiligen benachbarten Gebieten.<ref>E.J. Brill’s First Encyclopaedia of Islam, 1913–1936. Brill, 1993. Band II, S. 1042, s. v. „Djihād“; Vgl. John Kelsay: Islam and war: a study in comparative ethics. Westminster John Knox Press, 1993. S. 61: „If (…) the aim becomes the defense of Islamic territory against enemy attacks (…) It [sic] is no longer fard kifaya, but fard ayn, an „individual obligation“, in which each person must do all that he (or she) can for the sake of Islam.“</ref> Des Weiteren wird der Kampf zur individuellen Pflicht der jeweiligen Personen, wenn der Kalif sie zum Kriegsdienst bestimmt oder sie einen Schwur leisten, am Dschihad teilzunehmen.<ref>Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. Markus Wiener Publishing Inc., 2005. S. 3.</ref>

Ausgeschlossen vom Kriegsdienst sind unter anderem Frauen, Kinder, Sklaven, körperlich oder geistig Behinderte sowie Personen, die aus materiellen Gründen nicht teilnehmen können. Als Begründung für diese Ausnahmebedingungen zitieren die jeweiligen Rechtsgelehrten entsprechende Koranverse beziehungsweise Überlieferungen von Aussprüchen, die dem Propheten zugeschrieben werden.<ref>Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 15 ff.</ref>

Rechtliche Bestimmungen in der Kriegsführung

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Das islamische Völkerrecht sah vor, dass dem Kampf gegen die nichtmuslimischen Feinde die Aufforderung an diese, den Islam anzunehmen oder – im Falle von Schriftbesitzern – im Gegenzug zur Zahlung der Dschizya in ihrer Religion zu verbleiben (siehe Dhimma), vorausging.<ref>Adel Th. Khoury, Ludwig Hagemann, Peter Heine: Lexikon des Islam. Geschichte – Ideen – Gestalten. Directmedia, 2001. S. 669 f.</ref> Eine Grundlage hierfür bildete Sure 17, Vers 15, wo es heißt:

Vorlage:Zitat

Diese Aufforderung vor der Kampfhandlung war zudem Sunna des Propheten als auch seiner unmittelbaren Nachfolger.<ref>Adel Th. Khoury, Ludwig Hagemann, Peter Heine: Lexikon des Islam. Geschichte – Ideen – Gestalten. Directmedia, 2001. S. 669 f.; vgl. Rudolph Peters: Jihad in Medieval and Modern Islam. Brill, 1977. S. 19 ff.</ref>

Die klassische islamische Völkerrechtslehre verbot zudem – auch auf Basis von Koranversen beziehungsweise Prophetensprüchen – bestimmte Taten während der Kampfhandlungen, darunter die Tötung von Nichtkombattanten wie Frauen, Kindern oder Mönchen (sofern sie sich nicht am Kampf beteiligen), die Verstümmelung sowohl menschlicher als auch tierischer Leichen, Vertragsbruch, die unnötige Zerstörung fremden Guts sowie die Tötung von Geiseln.<ref>Siehe Muhammad Hamidullah: The Muslim Conduct of State. Ashraf Printing Press, 1987. S. 205 ff. sowie dort angegebene Quellen.</ref>

In den entsprechenden Rechtswerken werden neben diesen auch andere kriegstechnische Fragen behandelt, wie zum Beispiel die Behandlung von Kriegsgefangenen oder die Verteilung von Beute.

Schließung von Friedensverträgen

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Die historischen Verträge zwischen den muslimischen Eroberern und den Bevölkerungen der jeweiligen Gebiete sind in den Geschichtswerken, bei at-Tabari und al-Baladhuri – um hier nur die frühesten Kompilationen zu nennen –, überliefert und in der Forschung mehrfach erörtert worden.<ref>Arthur Stanley Tritton: Caliphs and their non-muslim subjects. Routledge, 2013; Frede Løkkegaard: Islamic taxation in the classical period. Branner & Korch, 1950; Daniel Clement Dennett: Conversion and poll tax in early Islam. (Harvard Historical Monographs XXII.) Harvard University Press, 1950; Antoine Fattal: Le statut légal des non-musulmans en pays d'Islam. Imprimerie Catholique, 1958.</ref> Im Allgemeinen verzeichnen diese Verträge die Sicherheitsgarantie für Leben und Besitz, die Gewährung freien Abzugs für diejenigen, die nicht unter islamischer Herrschaft leben wollen, aber auch die Verpflichtung, Kirchen und Befestigungsanlagen nicht zu zerstören.<ref>Albrecht Noth: Die literarisch überlieferten Verträge der Eroberungszeit als historische Quellen In: Tilman Nagel (Hrsg.): Studien zum Minderheitenproblem im Islam. Band 1, Bonn 1973, S. 282 ff., S. 285 und S. 287.</ref> (Siehe auch: Dhimma)

Hudna

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Vorlage:Hauptartikel Das klassisch-islamische Recht sah den Kriegszustand als den gewöhnlichen Zustand der Beziehungen zwischen dem Dār al-Islām und dem Dār al-Harb an. Ein zeitlich unbegrenztes Friedensabkommen mit Letzterem sah es nicht vor.<ref>The Encyclopaedia of Islam. Band 3, New Edition. Brill, Leiden, S. 546 („Hudna“); Vgl. Majid Khadduri, Herbert J. Liebesny, Robert H. Jackson: Origin and Development of Islamic Law. The Lawbook Exchange Ltd., 2008. S. 351.</ref> Für einen bestimmten Zeitraum konnte der Kriegszustand durch einen Waffenstillstand, eine sogenannte hudna, eingestellt werden. Die Dauer solcher Verträge ist in den Rechtsschulen nicht einstimmig festgelegt. Von den Hanafiten abgesehen darf nach jeder Rechtsschule ein solcher Vertrag nur temporäre Geltung besitzen.<ref>Für Einzelheiten dahingehend siehe: Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 33 f.</ref>

Ausschlaggebend für das Konzept der hudna ist unter anderem Sure 9, Vers 1, in der „eine bindende Abmachung“ mit den Heiden erwähnt wird …:<ref>The Encyclopaedia of Islam. Band 3, New Edition. Brill, Leiden, S. 546 („Hudna“).</ref> Vorlage:Zitat … sowie Sure 8, Vers 61:<ref>Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 33.</ref> Vorlage:Zitat Ferner war der 628 geschlossene Vertrag Mohammeds mit den Mekkanern bei al-Hudaibiya, bei dem ein zwei-, nach anderen Quellen ein zehnjähriges Waffenstillstandsabkommen abgeschlossen wurde, von entsprechender Bedeutung.

Vorlage:Hauptartikel

Einem außerhalb des islamischen Herrschaftsbereichs lebenden Nichtmuslim ist es möglich, durch einen sogenannten aman, eine Schutzerklärung eines Muslims, als Musta'min auf islamischem Gebiet ohne jegliche Steuerverpflichtungen zu verweilen, solange er dort keine permanente Residenz begründet.<ref>The Encyclopaedia of Islam. Band 1, New Edition. Brill, Leiden, S. 429 („Amān“).</ref> Als rechtliche Grundlage dient hierfür Sure 9, Vers 6:

Vorlage:Zitat

Dschihad und Glaubensfreiheit

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Dem Angriff gegen den nichtmuslimischen Feind ging das Angebot voraus, zum Islam überzutreten oder einen Dhimma-Vertrag zu schließen. Eine Zwangsbekehrung zum Islam sieht die Dschihadlehre nicht als Zweck des Kampfes an.<ref name="Noth31" /> Die in Sure 2, Vers 256 formulierte Norm „In der Religion gibt es keinen Zwang“, die einigen klassischen Korankommentaren zufolge durch spätere Koranverse wie den Schwertvers abrogiert worden ist,<ref>Siehe Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003. S. 102 und die dort angegebene Literatur.</ref> und die Dschihad-Theorie vom bewaffneten Kampf gegen Ungläubige schließen sich gegenseitig nicht zwangsläufig aus, da den Nichtmuslimen Religionsfreiheit nach ihrer Niederlage gewährt werden konnte.<ref>Patricia Crone: Islam and Religious Freedom (PDF; 138 kB), Vortrag von auf dem dreißigsten deutschen Orientalistentag 2007 über die Interpretation der koranischen Norm Kein Zwang in der Religion in der islamischen Koranexegese: „They [gemeint sind die klassischen Korankommentare] all had the merit of making the verse compatible with the use of force for the maintenance and expansion of the Muslim community. It did not clash […] with the duty to wage jihad to bring all mankind under Muslim sovereignty, for it only granted freedom to infidels after they'd been subjected.“ Leicht gekürzt auch online publiziert als "No pressure, then: freedom of religion in Islam. Open Democracy 2009;Vgl. Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, Cambridge 2003, S. 102 f.</ref> Klassische Korankommentatoren, die den Vers nicht als abrogiert ansahen, tendierten dazu, zu argumentieren, dass sich der Vers nur auf die Schriftbesitzer beziehe, denen die Möglichkeit offenstand, als Dhimmis unter muslimischer Autorität zu leben, ohne zum Islam zu konvertieren.<ref name=Friedmann103>Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith relations in the Muslim Tradition. Cambridge, 2003 (S. 103).</ref>

Der Dschihad zwecks Konversion beschränkte sich lediglich auf die frühislamische Zeit, auf die Unterwerfung der arabischen Stämme zur Zeit Mohammeds und kurz nach seinem Tode. Diese Auffassung im klassischen islamischen Recht war zwar nicht unumstritten, jedoch wird sie in der Moderne im Allgemeinen als geltende Norm akzeptiert.<ref>Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith relations in the Muslim Tradition. Cambridge, 2003. S. 102 f.</ref>

Der tunesische Gelehrte und Koranexeget Tahir ibn Āschūr (1879–1970) harmonisiert den Inhalt der Sure 2:256 und die religiöse Pflicht des Dschihad wie folgt: Der Vers sei zur Zeit nach der Eroberung Mekkas 630 n. Chr. offenbart worden und abrogiere alle Verse und Prophetensprüche, denen zufolge das Kriegsziel die Konversion der Bekämpften sei. Seit der Offenbarung dieses Verses habe sich das Kriegsziel dahingehend geändert, dass es nicht mehr die Konversion, sondern die Unterwerfung der Bekämpften und ihre Akzeptanz islamischer Dominanz ist. Einen ähnlichen Standpunkt vertrat der syrische Gelehrte al-Qāsimī (1866–1914).<ref name="Friedmann103" />

Nichtmilitärische Auslegungen des Dschihadbegriffs

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Während sowohl Koran als auch Sunna sowie die Mehrheit der klassischen Gelehrten unter Dschihad primär bzw. ausschließlich eine militärische Betätigung verstanden, entstanden im Verlauf ihrer Entwicklung auch nichtmilitärische Auslegungen der Dschihadlehre. Dies geschah insbesondere im Zuge tiefgreifender politischer Veränderungen wie der Kolonialisierung großer Teile der islamischen Welt, der Aufhebung des Kalifats und der Entwicklungen der Moderne.

Einzelne schiitische Theologen der klassischen Zeit unterschieden zwischen dem sogenannten größeren Dschihad im Sinne eines spirituellen Kampfes gegen innere Gelüste und dem kleineren Dschihad im Sinne einer militärischen Konfrontation gegen einen äußeren Feind.<ref name="lewis125" /> Dem entspricht die Betonung nichtmilitärischer Aspekte der Dschihadpflicht vieler gegenwärtiger muslimischer Autoren, als auch muslimischer Asketen und Mystiker.<ref>Reuven Firestone: Jihad: The Origin of Holy War in Islam. Oxford University Press, 1999 (S. 17).</ref>

Postklassische Juristen haben den Begriff in vier Arten unterteilt:<ref>Siehe Majid Khadduri: War and Peace in the Law of Islam. The Johns Hopkins Press, 1955. S. 56 f. und dortige Quellenangaben.</ref>

  • Den Dschihad des Herzens (dschihad bi l-qalb) als innerer, spiritueller Kampf gegen Untugend, Verführung zu moralisch verwerflichen Taten und Ignoranz.
  • Den verbalen Dschihad (dschihad bi l-lisan) durch das ständige Sprechen der Wahrheit und die Verbreitung des Islams auf friedlichem Wege. Hierzu gehört auch das öffentliche Sprechen der Wahrheit (haqq) unter einem ungerechten Herrscher.<ref>Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003 (S. 150).</ref>
  • Den Dschihad durch Taten, d. i. durch richtiges moralisches Verhalten (dschihad bi l-yad): Das Rechte gebieten und das Verwerfliche verbieten.
  • Den Dschihad des Schwertes, als militärischer Kampf auf dem Wege Gottes.

Mit diesem Verständnis richtet sich der Dschihad gegen das eigene Ich, gegen die „Triebseele“ (an-nafs al-ammāra bi 'l-sūʾ). Die Durchsetzung der Anweisung, das Rechte zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten, geschieht „mit der Zunge, mit der Hand und mit dem Schwert, je nachdem, wozu man imstande ist“.<ref>Josef van Ess: Theologie und Gesellschaft im 2. und 3. Jahrhundert Hidschra. Eine Geschichte des religiösen Denkens im frühen Islam. Band 2. De Gruyter, 1997 (S. 92 und S. 390 nach al-Asch’ari).</ref> Die Asketen sehen im Kampf gegen sich selbst (mudschahadat an-nafs) das höchste Ideal.<ref>Josef van Ess: Theologie und Gesellschaft im 2. und 3. Jahrhundert Hidschra. Eine Geschichte des religiösen Denkens im frühen Islam. Band 1. De Gruyter, 1997 (S. 143 und S. 147).</ref>

Ein bekanntes Beispiel für derartige Auslegungen aus der Moderne war Präsident Habib Bourguibas Verkündung, dass der Kampf gegen die ökonomische Dekadenz Tunesiens als Dschihad anzusehen war. Da ein Mudschahed, ein sich am Dschihad Beteiligender, von der Pflicht im Ramadan zu fasten befreit war, argumentierte Bourguiba, dass das Fasten im Ramadan deshalb auch für Arbeitende – die dadurch ebenfalls als Glaubenskämpfer anzusehen waren – keine Pflicht sei. Auf diese Weise hat er versucht, die alljährliche wirtschaftliche Stagnation in diesem Monat zu beseitigen. Seine diesbezügliche Ansicht wurde im Nachhinein auch von Teilen der islamischen Gelehrsamkeit übernommen.<ref>Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 118 f.</ref>

Legitimation des Terrors mit dem Dschihadkonzept

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Datei:18811 Multi-Pronged Terror Attack.jpg
Anschlag auf israelische Zivilisten am 18. August 2011

Vorlage:Lückenhaft

Im Ersten Weltkrieg richtete Max Freiherr von Oppenheim eine Denkschrift betreffend Die Revolutionierung der islamischen Gebiete unserer Feinde an Kaiser Wilhelm II.<ref>Wolfgang G. Schwanitz: Max von Oppenheim und der Heilige Krieg. Zwei Denkschriften zur Revolutionierung islamischer Gebiete 1914 und 1940. In: Sozial.Geschichte. Band 19, Nr. 3, 2004, S. 28–59.</ref> Der Aufruf zum Dschihad durch Mehmed V. erfolgte am 11. November 1914.<ref>Wolfgang G. Schwanitz: Jihadisierung des Islam im Großen Krieg. In: Humanities – Sozial- und Kulturgeschichte. - Webversion vom Oktober 2014.</ref>

Bei allen islamistisch motivierten Terroranschlägen der Vergangenheit rechtfertigten die Attentäter ihr Handeln mit dem Verweis auf das Dschihadkonzept. Mehrere islamistische Organisationen führen das Wort Dschihad in ihrem Namen, wie zum Beispiel Islamischer Dschihad und Al-Dschihad. Die ideologische Grundlage für die Mitwirkung am islamistischen Terrorismus liefern die Schriften des mittelalterlichen Gelehrten Ibn Taimīya, vor allem aber des Theoretikers der ägyptischen Muslimbruderschaft Sayyid Qutb, dessen Bücher „Zeichen auf dem Weg“ und „Im Schatten des Korans“ nach seiner Hinrichtung 1966 in der arabischen Welt massenhaft verbreitet wurden.

Selbstmordattentäter werden dabei als Schahīd (Märtyrertum im Islam) bezeichnet, denen ein Platz im Paradies sicher ist. An sich gilt Suizid im Islam als Sünde, die im Jenseits mit der endlosen Wiederholung des Moments des Todes bestraft wird.<ref>Bernard Lewis, Buntzie Ellis Churchill: Islam: The Religion and the People. Wharton School Publishing, 2008 (S. 152).</ref>

Der Internationale Islamische Gelehrtenrat, der nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 Stellung zu islamistisch-extremistisch motivierter Gewalt bezog, verurteilte in dem Manifest von Mekka „Extremismus, Gewalt und Terrorismus“, beteuerte, dass diese „nicht im Geringsten zum Islam gehören“ und hielt fest: „Dschihad ist kein Terrorismus.“

Infolge Anschlägen solcher Art ist es insbesondere in der westlichen Welt zu einer wachsenden Islamkritik wie auch Islamfeindlichkeit gekommen.

Siehe auch

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Literatur

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zum Dschihadkonzept selbst
  • Rüdiger Lohlker: Dschihadismus: Materialien (= Islamica; Utb-studi-e-book; UTB, 3132). E-Book, 1. Auflage, UTB, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-8252-3132-3.
  • Mathias von Bredow: Der Heilige Krieg (ǧihād) aus der Sicht der mālikitischen Rechtsschule. Steiner, Stuttgart 1994, ISBN 3-515-06557-1.
  • Ella Landau-Tasseron: Is Jihād comparable to just war? A review article in Jerusalem Studies in Arabic and Islam. Band 34, 2008, S. 535–550.
  • Reuven Firestone: Jihād. In: Andrew Rippin (Hrsg.): The Blackwell Companion to the Qur’an. Blackwell Publications, Malden MAS 2006, ISBN 978-1-4051-1752-4, S. 308–320.
  • Peter Heine: Terror in Allahs Namen. Extremistische Kräfte im Islam. Herder, Freiburg 2001, ISBN 3-451-05240-7, S. 17–30 (Dschihâd).
  • Reuven Firestone: Jihād: The Origin of Holy War in Islam. Oxford University Press, New York 1999, ISBN 978-0-19-512580-1. (Voransicht auf GoogleBooks).
  • Patrick Franke: Rückkehr des Heiligen Krieges? Dschihad-Theorien im modernen Islam in André Stanisavljevic und Ralf Zwengel (Hrsg.): Religion und Gewalt. Der Islam nach dem 11. September. Mostar Friedensprojekt e. V., Potsdam 2002, ISBN 978-3-00-009936-6, S. 47–68.
  • Paul L. Heck: Jihad Revisited. In: Journal of Religious Ethics. Nr. 32, 2004, S. 95–128, Vorlage:Doi.
  • Alfred Morabia: Le Gihad dans l’Islam médiéval. Le „combat sacré“ des origines au XIIe siècle. Éditions Albin Michel, Paris 1993. (Voransicht auf Google Books)
  • Rudolph Peters: Islam and colonialism: the doctrine of Jihad in modern history (= Religion and society. Band 20; Zugleich Dissertation, Amsterdam 1979). Mouton, 's-Gravenhage 1980, ISBN 978-90-279-3347-8. (Voransicht auf GoogleBooks).
  • Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam: a reader. Markus Wiener, Princeton 1996, ISBN 978-1-55876-109-4.
  • Oskar Rescher: Beiträge zur Dschihâd-Literatur. Heft II: Die Dschihâd-Traditionen aus dem Kenz el-ummâl. Stuttgart 1920.
  • Oskar Rescher: Das Kapitel über den Dschihâd aus Ibn Tûmert’s Kitâb. Aus dem Arabischen übersetzt (= Beiträge zur Dschihâd-Literatur. Heft 3). W. Heppeler, Stuttgart 1921.
  • Emile Tyan: Art. „Djihād“ In The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Band II, S. 538a–540a.
  • Ruth Wechsel, Muḥammad ibn ʻAbd Allāh Ibn Abī Zamanayn: Das Buch Qidwat al-ġāzī. Ein Beitrag zur Geschichte der ǧihād-Literatur. Inaugurations-Dissertation, Universität Bonn, Bonn 1970.
zu angrenzenden Fragen
  • Rüdiger Lohlker: Theologie der Gewalt: Das Beispiel IS. Facultas, Stuttgart 2016, ISBN 978-3-8252-4648-8.
  • Elhakam Sukhni: Das gezielte Töten von Zivilisten und Nichtkombattanten im salafitisch-ǧihādistischen Diskurs. In: Rauf Ceylan, Benjamin Jokisch (Hrsg.): Salafismus in Deutschland. Entstehung, Radikalisierung und Prävention. Frankfurt a. M. 2014.
  • Muhammad Hamidullah: The Muslim Conduct of State: being a treatise on siyar, that is Islamic notion of public international law, consisting of the laws of peace, war and neutrality, together with precedents from orthodox practice and preceded by a historical and general introduction. Ashraf Printing Press, Lahore 1987. S. 159–280 (Voransicht auf GoogleBooks)
  • Majid Khadduri: War and Peace in the Law of Islam. Lawbook Exchange, Clark NJ 2007, ISBN 978-1-58477-695-6, S. 51–140 (Voransicht auf GoogleBooks).
  • Albrecht Noth: Heiliger Krieg und Heiliger Kampf in Islam und Christentum (= Bonner historische Forschungen. Band 28). Röhrscheid, Bonn 1966.
  • Adel Théodore Khoury: Was sagt der Koran zum Heiligen Krieg? (=Gütersloher Taschenbücher/Siebenstern. Band 789). Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2007, ISBN 978-3-579-00789-2.
  • Albrecht Noth: Glaubenskriege des Islam im Mittelalter. In: Herrmann (Hrsg.): Glaubenskriege in Vergangenheit und Gegenwart. Referate, gehalten auf dem Symposium der Joachim-Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften, Hamburg, am 28. und 29. Oktober 1994 (= Veröffentlichung der Joachim-Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften Hamburg. Nr. 83). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1996, ISBN 978-3-525-86272-8, S. 109–122.
  • Fred M. Donner: The Sources of Islamic Conceptions of War. In: John Kelsay und James Turner Johnson (Hrsg.): Just War and Jihad: Historical and Theoretical Perspectives on War and Peace in Western and Islamic Traditions. Greenwood Press, New York 1991, ISBN 978-0-313-27347-6, S. 31–70.
  • John Kelsay: Arguing the Just War in Islam. Harvard University Press, Cambridge MAS 2007, ISBN 978-0-674-02639-1. (Voransicht auf GoogleBooks)
  • William Montgomery Watt: Islamic Conceptions of the Holy War. In: Thomas Patrick Murphy: The Holy War. Ohio State University Press, Columbus 1974, ISBN 978-0-8142-0245-6, S. 141–156. (Online verfügbar).
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Primärliteratur
Sekundärliteratur

Einzelnachweise und andere Anmerkungen

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<references />

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