Handelsrecht (Deutschland)

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Handelsrecht ist ein spezielles Privatrecht, das die Gesamtheit aller Rechtsnormen für Kaufleute umfasst.

Kaufleute unterliegen in Deutschland und weltweit einem Sonderrecht, das Teilgebiete ihrer Geschäftstätigkeit regelt. Diese Teilgebiete sind in Spezialgesetzen wie Handelsgesetzbuch (HGB) und dessen Nebengesetzen wie Scheckrecht (SchG) und Wechselrecht (WG) kodifiziert.<ref>Rainer Wörlen, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2012, Rz. 4, S. 2.</ref> Im weiten Sinn gehören auch die Normen des Gesellschaftsrechts,<ref>u. a. das AktG, GmbHG, GenG.</ref> Wertpapier-, Bank-, Kapitalmarkt- und Börsenrechts zum Handelsrecht.<ref>Rainer Wörlen, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2012, Rz. 4, S. 2.</ref>

Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte (so genanntes „subjektives System“; vgl. Vorlage:§, Vorlage:§ HGB). Anders als es der Name vermuten lässt, gilt das heutige Handelsrecht nicht nur für Kaufleute, die Handel treiben, sondern auch für Handwerk, Industrie, Urerzeugung und die Gruppe der Dienstleister außerhalb der freien Berufe (etwa Gastronomie, Taxiunternehmen, Kinos).<ref>Wolfgang Hefermehl, Handelsgesetzbuch, 2014, Einführung I. 1.</ref>

Geschichte

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Vorlage:Hauptartikel Im Mai 1861 wurde das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) der Staaten des Deutschen Bundes durch Erlass als Reichsgesetz zur Kodifikation des Handelsrechts aller Länder im neu entstandenen Deutschen Reich. Das neue HGB trat gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 1. Januar 1900 in Kraft.

Rechtsquellen

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Wichtigste Rechtsquelle ist das Handelsgesetzbuch. Das Handelsrecht steht als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“<ref>Rainer Wörlen, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2012, Tz. 1, S. 1</ref> nicht in sich abgeschlossen neben dem Bürgerlichen Recht, sondern ergänzt und modifiziert dessen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gegenüber dem Handelsgesetzbuch wird dieses nach Vorlage:Art. Abs. 1 EGHGB daher nur subsidiär angewendet. Weitere handelsrechtliche Vorschriften finden sich in der Zivilprozessordnung (Vorlage:§ Abs. 2, Vorlage:§ Abs. 1, Vorlage:§ ZPO) und im Börsengesetz (Vorlage:§ BörsG). Eine große Bedeutung haben daneben das Gewohnheitsrecht (etwa die Lehre vom Scheinkaufmann, das kaufmännische Bestätigungsschreiben) und der Handelsbrauch (Vorlage:§ HGB).

Daneben ist in Registersachen das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG) einschlägig.

Handelsstand

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Kaufmannsbegriff und Kaufmannseigenschaft

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Vorlage:Hauptartikel Das Handelsgesetzbuch beginnt mit dem Kaufmannsbegriff. Die Kaufmannseigenschaft löst zahlreiche Pflichten und Privilegien der Kaufleute aus. Hierzu zählen:

Begriff des Gewerbes

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Vorlage:Hauptartikel Nach überkommener Auffassung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre ist ein (Handels-)Gewerbe jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.<ref>Rainer Wörlen, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2012, Rz. 10, S. 6</ref><ref>Klaus Spangemacher, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2008, S. 24.</ref>

Vorlage:Hauptartikel In der neueren Literatur wird jedoch das Merkmal der Gewinnerzielung in Frage gestellt und von der nunmehr herrschenden Meinung mit der Begründung verneint, diese sei als reines Internum anzusehen. Dem Unternehmen stehe es frei, ob es Gewinn erzielen wolle oder nicht.

Handelsregister

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Vorlage:Hauptartikel Angaben zu wesentlichen Tatsachen der Kaufleute und der Unternehmen werden im Handelsregister eingetragen.

Kaufmännische Absatz- und Geschäftsmittler

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Der Handelsvertreter

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Vorlage:Hauptartikel Handelsvertreter ist nach Vorlage:§ Abs. 1 Satz 1 HGB, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.“ Wirtschaftlich gesehen ist seine Rolle meist als Absatzmittler aufzufassen. Als Gewerbetreibender nach Vorlage:§ Abs. 1 HGB ist er Kaufmann, soweit die Voraussetzungen des Vorlage:§ Abs. 2 HGB vorliegen oder er nach Vorlage:§ HGB ins Handelsregister eingetragen ist. Seine Tätigkeit besteht in der Vermittlung von Geschäften für den Unternehmer und im Abschluss von Geschäften im Namen des Unternehmers. Der Handelsvertretervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach Vorlage:§ Abs. 1 iVm §Vorlage:§ ff. BGB.

Der Vertragshändler

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Vertragshändler ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, die Produkte eines anderen Unternehmers im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu vertreiben und deren Absatz in ähnlicher Weise wie ein Handelsvertreter oder Kommissionsagent zu fördern.<ref>Vorlage:Literatur</ref> Ihm steht nach BGH-Ansicht (BGHZ 29, 83, 88 f.) analog Vorlage:§ HGB ein Ausgleichsanspruch zu, wenn

  1. zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und
  2. er verpflichtet ist, dem Hersteller bei Ausscheiden aus der Absatzorganisation den Vorteil des Kundenstammes sofort und ohne Weiteres nutzbar zu machen. Die herrschende Auffassung in der Literatur lässt hingegen die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung des Kundenstammes genügen.

Handelsgeschäfte

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Das Kontokorrent

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Das Kontokorrent gehört zu den praktisch wichtigsten und zugleich dogmatisch schwierigsten Gebieten des gesamten Handelsrechts, was Isaac Abraham Levy gar dazu bewog, es als „mystische Ingredienz“ zu qualifizieren. Wichtigster Anwendungsfall dieser Vereinfachung des Zahlungsverkehrs ist das Bankkontokorrent. Es ist in Vorlage:§ HGB legaldefiniert und bewirkt die gegenseitige Verrechnung von Forderungen nach Ablauf der Rechnungsperiode. Zu unterscheiden sind vier verschiedene Verträge:

  1. die Kontokorrentabrede
  2. die Verrechnung
  3. die Feststellung des Überschusses
  4. der Geschäftsvertrag.

Literatur

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Lehrbücher

  • Claus-Wilhelm Canaris: Handelsrecht. 24. Auflage, C.H. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-52867-5.
  • Karsten Schmidt: Handelsrecht. 5. Auflage, Heymanns, 1999, ISBN 978-3-452-24232-7.
  • Dieter Krimphove: Handelsrecht mit Grundzügen des Wechsel- und Scheckrechts. Mit Hörfassung und interaktiven Fällen. W. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-021281-7.
  • Tobias Lettl: Handelsrecht. 2. Auflage, C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61491-0.
  • Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht. 21. Auflage, C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-62496-4.
  • Günther Roth, Marc-Philippe Weller: Handels- und Gesellschaftsrecht. 7. Auflage, Vahlen, München 2010, ISBN 978-3-8006-3774-4.
  • Peter Jung: Handelsrecht. 11. Auflage, C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-69531-5.
  • Axel Kokemoor, Rainer Wörlen: Handelsrecht. Mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage, Vahlen, München 2012, ISBN 978-3-8006-3972-4.
  • Eugen Klunzinger: Grundzüge des Handelsrechts. 14. Auflage, Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3805-5.
  • Georg Bitter, Florian Schumacher: Handelsrecht. Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-4206-9.

Fallbücher

  • Karl-Heinz Fezer: Klausurenkurs im Handelsrecht. 5. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2009, ISBN 978-3-8114-9733-7.
  • Tobias Lettl: Fälle zum Handelsrecht. C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-56400-0.
  • Wolfram Timm, Torsten Schöne: Fälle zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Band I. 7. Auflage, C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60465-2.
  • Wolfram Timm, Torsten Schöne: Fälle zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Band II. 7. Auflage, C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60475-1.

Kommentare

  • Karsten Schmidt: Münchener Kommentar zum HGB. 2. Auflage, C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-52627-5.
  • Oliver Haag, Joachim Löffler: Praxiskommentar zum Handelsrecht. 2. Auflage, ZAP, Münster 2013, ISBN 978-3-89655-703-2.

Zeitschriften

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Einzelnachweise

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<references />

Vorlage:Normdaten