Bundespräsident (Deutschland)
Der Bundespräsident (Abkürzung BPr<ref>Vorlage:Internetquelle (> Teil I)</ref>, auch BPräs<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>) ist das Staatsoberhaupt (Art. 54–61 GG) der Bundesrepublik Deutschland<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref> und protokollarisch ihr höchstes Verfassungsorgan.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Seine Rolle im politischen System des Staates liegt meist jenseits der Tagespolitik (Art. 55 GG).<ref>Vgl. BVerfGE 136, 277 – null
91: Der Verfassungsgeber hat im Grundgesetz das Amt des Bundespräsidenten aufgrund der Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung konzipiert.
93: Aus der Sicht des Verfassungsgebers der Jahre 1948/49 hatte dieses Präsidialsystem mit seinen weitreichenden Machtbefugnissen jedoch entscheidend dazu beigetragen, der Diktatur den Weg zu bereiten (vgl. Süsterhenn, in: Parlamentarischer Rat, 2. Sitzung, Sten. Bericht, S. 25). Bei der Schaffung des Grundgesetzes bestand deshalb weitgehend Einigkeit, dass der Bundespräsident … nicht mit einer dem Reichspräsidenten vergleichbaren Machtfülle ausgestattet (vgl. statt vieler Fritz, in: Bonner Kommentar, Bd. 8, Art. 54 Rn. 14 <Februar 2001>), auf dieses Amt aber auch nicht verzichtet werden sollte.
94: Demgemäß sollte der Bundespräsident gegenüber anderen Organen möglichst unabhängig, insbesondere nicht verantwortlich im parlamentarischen Sinne sein (vgl. Carlo Schmid, in: Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, S. 116) und eine ausgleichende Stellung haben (vgl. Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, S. 41 f).
95: Vor diesem Hintergrund entspricht es den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt des Bundespräsidenten und der gefestigten Verfassungstradition seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland, dass der Bundespräsident eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl. BVerfGE 89, 359 <362 f.>; vgl. auch BVerfGE 114, 121 <159>)</ref> Auch wenn es keine verfassungsrechtliche Vorschrift gibt, die dem Bundespräsidenten tagespolitische Stellungnahmen verbietet, hält sich das Staatsoberhaupt mit solchen traditionell zurück. Die Regierungsarbeit wird in Deutschland vom Bundeskanzler und dem Bundeskabinett geleistet (Art. 65 GG).<ref>Dazu näher: Amt und Aufgaben des Bundespräsidenten, Selbstbeschreibung auf der Internetpräsenz des Bundespräsidialamtes, abgerufen am 22. Juli 2012.</ref> Gleichwohl beinhaltet das Amt des Bundespräsidenten das Recht und die Pflicht zum politischen Handeln und ist nicht auf rein repräsentative Aufgaben beschränkt.<ref>Urteil des BVerfG, 2 BvE 4/13 vom 10. Juni 2014, Abs.-Nr. 28.</ref> Die Funktionen des Amtes sind durch das Grundgesetz (Art. 54–61 GG) definiert. Wie der Bundespräsident diese Aufgaben wahrnimmt, entscheidet er grundsätzlich autonom; ihm kommt diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auch bezüglich seiner Meinungsäußerungen.<ref>Urteil des BVerfG, 2 BvE 4/13 vom 10. Juni 2014, Abs.-Nr. 21 f.</ref>
Neben der völkerrechtlichen Vertretung des Bundes (Art. 59 Absatz 1 Satz 1 GG) und zahlreichen formal und protokollarisch bedeutenden Aufgaben besitzt der Bundespräsident wichtige Reservevollmachten, die ihm besonders in Krisenzeiten staatspolitische Aufgaben von großer Tragweite zuweisen,<ref>Heinrich Wilms: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der Föderalismusreform. Stuttgart 2007.</ref> etwa im Rahmen des Gesetzgebungsnotstands (Art. 81 GG), bei der Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 I GG), bei der Entscheidung über eine Auflösung des Deutschen Bundestages im Falle einer vom Bundeskanzler verlorenen Vertrauensfrage (Art. 68 GG) und bei der Wahl einer Minderheitsregierung (Art. 63 GG). Außerdem erlangt ein Bundesgesetz erst dadurch Rechtskraft, dass der Bundespräsident es unterzeichnet (Art. 82 GG).<ref>Raban Graf von Westphalen (Hrsg.): Deutsches Regierungssystem. München/Wien 2001, S. 314 ff.</ref> Bei der Ausfertigung von Bundesgesetzen prüft der Bundespräsident als letztes entscheidendes Glied des Gesetzgebungsverfahrens deren Verfassungsmäßigkeit.<ref>BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 – 2 BvQ 59/19 –, Rn. 21, bverfg.de (abgerufen am 13. Dezember 2023); BVerfGE 131, 47 <53>; 34, 9 <23>.</ref>
Innerhalb des politischen Systems kann der Bundespräsident keiner der drei klassischen Gewalten zugeordnet werden,<ref>Abweichend: Manfred G. Schmidt: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-50871-5, S. 68 ff., der ihn zur Exekutive zählt.</ref><ref>Ben Konfitin, Ref. iur. Jennifer Schwagmeier (aktualisiert von Franziska Stamm): Vorlage:Internetquelle</ref> er verkörpert als Staatsoberhaupt die „Einheit des Staates“.<ref>Vgl. BVerfG, 2 BvE 2/09 vom 10. Juni 2014, Abs.-Nr. 94.</ref> Er wird deswegen auch als eine „Gewalt sui generis“ angesehen.<ref>Marcus Höreth: Das Amt des Bundespräsidenten und sein Prüfungsrecht, Beilage Aus Politik und Zeitgeschichte 16/2008 vom 14. April 2008 (Bundeszentrale für politische Bildung).</ref> Nach Art. 55 des Grundgesetzes darf er weder der Regierung noch gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf ferner kein weiteres besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Auch ein gewerbliches Unternehmen darf er nicht führen. Deshalb kann er als „neutrale Kraft“ (pouvoir neutre) bezeichnet werden.<ref name="Umbach/Clemens_VorArt.54ff">Dieter Umbach, in: Dieter C. Umbach, Thomas Clemens (Hrsg.): Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. II, C.F. Müller, Heidelberg 2002, S. 308 f.</ref><ref>Vgl. Roman Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 54 Rn. 4.</ref> Der Bundespräsident wirkt im Alltag neben der Wahrnehmung der ihm durch die Verfassung zugewiesenen politischen Befugnisse kraft seines Amtes auch repräsentativ, sinnstiftend und integrativ.<ref>Der Bundespräsident soll als unabhängige Persönlichkeit das Gemeinsame repräsentieren, Vertrauen schaffen, moralische Maßstäbe setzen, Ratschläge geben, in Kontroversen ausgleichend wirken und Würde ausstrahlen. Alle bisherigen Amtsinhaber haben diese Integrationsfunktion wahrgenommen, wenn auch mit unterschiedlichen Akzenten. In der Regel genießen sie eine höhere Beliebtheit als andere Politiker, und das Amt des Bundespräsidenten wird von den Bürgern positiver bewertet als jedes andere politische Amt. Vgl. Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 97–103.
Fußnoten
Meta-Links</ref> Um der Überparteilichkeit des Amtes zu entsprechen, haben traditionell alle Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland eine bestehende Parteimitgliedschaft ruhen lassen.<ref>Martina Peucker: Staatsorganisationsrecht. 3. Auflage. 2013, Rn. 179; Werner J. Patzelt: Der Bundespräsident. In: Gabriel/Holtmann (Hrsg.): Handbuch Politisches System der Bundesrepublik Deutschland. 3. Auflage. 2005, S. 291 ff., hier S. 298.</ref>
Der Bundespräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren von der Bundesversammlung gewählt (vgl. Art. 54 II 1 GG). Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig (vgl. Art. 54 II 2 GG). Eine spätere Wiederwahl ist, auch nach zwei absolvierten Amtszeiten, theoretisch nicht ausgeschlossen, sofern zwischenzeitlich ein anderer Bundespräsident im Amt war,<ref>Ulfried Hemmrich: Der Bundespräsident Art. 54 (Wahl des Bundespräsidenten). In: Ingo von Münch (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, Band 2, C.H. Beck, München 1983, S. 756, Rn. 9.</ref><ref>a. A. Jürgen Jekewitz: Art. 54 (Rn. 8). In: Erhard Denninger, Wolfgang Hoffmann-Riem, Hans P. Schneider, Ekkehart Stein (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Reihe Alternativkommentare). 3. Auflage (Loseblattsammlung: letzte Ergänzung Aug. 2002). Luchterhand Verlag, Neuwied 2001, ISBN 3-472-03584-6.</ref> gilt in der politischen Praxis jedoch als Vorlage:".<ref>Stefan Ulrich Pieper: Art. 54 (Rn. 19). In: Volker Epping, Christian Hillgruber: Beck’scher Online-Kommentar zum Grundgesetz, 45. Edition, Verlag C.H. Beck, München 2020.</ref> Roman Herzog zufolge steht der Bundespräsident zur Bundesrepublik Deutschland in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis sui generis, ähnlich wie die Mitglieder der Bundesregierung gemäß § 1 BMinG und daher in keinem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis.<ref name=":8">Vorlage:Literatur</ref>
Die Amtssitze des Bundespräsidenten sind das Schloss Bellevue in der Bundeshauptstadt Berlin und die Villa Hammerschmidt in der Bundesstadt Bonn.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> In der Ausübung seiner Aufgaben unterstützt ihn das Bundespräsidialamt.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Zwölfter Amtsinhaber ist seit dem 19. März 2017 Frank-Walter Steinmeier. Er wurde am 12. Februar 2017 für eine erste Amtszeit bis einschließlich 18. März 2022 und am 13. Februar 2022 für eine weitere bis einschließlich 18. März 2027 gewählt.
Geschichtliche Hintergründe
[Bearbeiten]Vom Deutschen Bund zum modernen Bundesstaat
[Bearbeiten]Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849 („Paulskirchenverfassung“)
[Bearbeiten]Das erste moderne Staatsoberhaupt für ganz Deutschland war Reichsverweser Erzherzog Johann von Österreich.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Die Frankfurter Nationalversammlung wählte ihn am 29. Juni 1848.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Am 12. Juli übertrug der Bundestag des Deutschen Bundes ihm seine Befugnisse. Trotz der Niederschlagung der Revolution 1849 haben die Staaten die Legalität und Legitimität seines Amtes nie angezweifelt. Zum 20. Dezember 1849 übertrug er die Geschäfte einer Bundeszentralkommission, die bis zur Wiederherstellung des alten Bundestags amtierte. Der Deutsche Bund selbst, vor und nach der Revolutionszeit, hatte hingegen kein Oberhaupt, sondern nur den Bundestag als oberstes Organ.
Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 1. Juli 1867 / Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 („Bismarcksche Reichsverfassung“)
[Bearbeiten]Im Norddeutschen Bund von 1867 (seit 1871 unter dem Namen „Deutsches Reich“) war der König von Preußen das Staatsoberhaupt, mit der Bezeichnung Bundespräsidium.<ref>Vgl. Artikel 11 Verfassung des Norddeutschen Bundes: „Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist.“</ref> Den republikanisch klingenden Ausdruck „Bundespräsident“ hatte man absichtlich vermieden. Mit der neuen Verfassung vom 1. Januar 1871 erhielt der König zusätzlich den Titel „Deutscher Kaiser“.<ref name=":16">Vgl. Artikel 11. Verfassung des Deutschen Bundes: „Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt.“</ref> Das Amt auf Bundesebene war verfassungsmäßig stets an das des preußischen Königs gebunden,<ref name=":16" /> so dass die preußische Erbfolge automatisch auch für die Nachfolge im Kaiseramt galt. Die übrigen Staaten in Deutschland wie Bayern oder Baden behielten ihre Fürsten.
Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 („Weimarer Reichsverfassung“)
[Bearbeiten]Der monarchische Bundesstaat endete mit der Novemberrevolution 1918, auf welche die Weimarer Nationalversammlung folgte. Sie wählte schon am 11. Februar 1919 Friedrich Ebert zum Reichspräsidenten, der im Sommer 1919 mit der Weimarer Verfassung bestätigt wurde. Nach Ebert war Paul von Hindenburg von 1925 bis 1934 Reichspräsident, er verstarb im Amt. Hindenburg hatte im Januar 1933 den „Führer“ der NSDAP zum Reichskanzler ernannt, Adolf Hitler. Mit Hindenburgs Unterstützung machten die Nationalsozialisten aus Deutschland eine totalitäre Diktatur. Nach Hindenburgs Tod ließ sich Hitler, per fingierter Volksabstimmung, die Befugnisse des Reichspräsidenten übertragen. In seinem politischen Testament 1945 bestimmte Hitler Karl Dönitz zum Reichspräsidenten.<ref name="Kleikamp2015">Antonia Kleikamp: Wie Hitlers Nachfolger den Holocaust verschleierte, Welt Online vom 7. Dezember 2015, abgerufen am 25. November 2019.</ref> Dönitz und seine Regierungsmitglieder wurden am 23. Mai 1945 im Sonderbereich Mürwik verhaftet und am 9. Juni 1945 von den vier Siegermächten für abgesetzt erklärt.<ref>Das Grundgesetz hat Geburtstag. Von der Dauerhaftigkeit eines Provisoriums, Legal Tribune Online vom 23. Mai 2010, abgerufen am 25. November 2019.</ref><ref name="Kleikamp2015" />
Vom Reichspräsidenten zum Bundespräsidenten
[Bearbeiten]Weimarer Reichsverfassung
[Bearbeiten]Allerdings ermöglichte das Notverordnungsrecht der Weimarer Reichsverfassung nicht zwangsläufig den Weg in die Präsidialdiktatur: In Art. 48 WRV war die Einrichtung eines noch zu beschließenden Ausführungsgesetzes vorgesehen, das die präsidialen Vollmachten erheblich konkretisieren und einschränken sowie einem möglichen Missbrauch Einhalt hätte gebieten können. Im Weiteren wurde auch die heute weggefallene allgemeine Befugnis des Präsidenten, das Parlament aufzulösen, in der Endphase der Weimarer Republik missbraucht. Noch während der Amtszeit Friedrich Eberts waren die umfangreichen Rechte in einer überwiegend als positiv bezeichneten Weise ausgeübt worden – das Scheitern der jungen Republik war also auch auf eine ungenügende Kontrolle der Verfassungseinhaltung zurückzuführen. Die Wegnahme der beiden wichtigen Rechte war schließlich eine deutliche Entmachtung des Präsidentenamts. Die Wahl und Absetzung des Bundeskanzlers liegt heute fast ausschließlich in der Hand des Bundestages.
Grundgesetz nach dem Schlussbericht des Herrenchiemseer Konvents vom 10.–25. August 1948
[Bearbeiten]Im August 1948 trafen sich Juristen in Bayern.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Die westdeutschen Ministerpräsidenten hatten diesem „Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee“ die Aufgabe erteilt, einen Entwurf für einen provisorischen westdeutschen Staat zu erarbeiten. Nicht offiziell, aber de facto wurde dieser Entwurf die Beratungsgrundlage für den Parlamentarischen Rat (1948/1949). Die Experten waren sich nicht einig geworden, ob der neue Staat wieder eine Einzelperson als Staatsoberhaupt haben sollte. Eine Minderheit im Unterausschuss III wollte stattdessen ein „Bundespräsidium“ sehen, das aus dem Bundeskanzler sowie den Präsidenten von Bundestag und Bundesrat bestehen sollte. Man begründete dies mit dem nur provisorischen Charakter des neuen Staates.<ref>Angela Bauer-Kirsch: Der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee – Wegbereiter des Parlamentarischen Rates. Diss., Bonn 2005, S. 82, 105.</ref>
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[Bearbeiten]Der Parlamentarische Rat, der das Grundgesetz ausarbeitete, folgte dem Vorschlag der Mehrheit, zwar einen Bundespräsidenten vorzusehen, diesem aber relativ wenig Macht mitzugeben. Dies gilt allgemein als eine Reaktion auf die Erfahrungen mit dem Amt des Reichspräsidenten.<ref>Verfassungsrechtliche Grundlagen, Website des Bundespräsidenten, abgerufen am 11. April 2014.</ref> Geschaut wurde auf das Notverordnungsrecht, das Recht des Reichspräsidenten, im Notfall mit präsidentiellen Erlassen am gewählten Parlament vorbei zu regieren, und das Recht des Reichspräsidenten, die Regierungsmitglieder in eigener politischer Entscheidung zu ernennen. Man hielt dies für mitursächlich für die politische Krise der Weimarer Republik ab 1930 mit den Präsidialkabinetten unter den Reichskanzlern Heinrich Brüning, Franz von Papen und Kurt von Schleicher und schließlich das Abgleiten in die Diktatur unter Hitler. Die SPD-Fraktion sprach sich deshalb und auch angesichts der damals fehlenden Souveränität des deutschen Staates dafür aus, auf die Einrichtung des Amtes eines Bundespräsidenten bis zur Wiederherstellung der deutschen Souveränität zu verzichten und dessen Funktionen vom Präsidenten des Bundestags wahrnehmen zu lassen.<ref>Der Parlamentarische Rat 1948–1949, Bd. 13: Ausschuß für Organisation des Bundes / Ausschuß für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege, bearb. v. Edgar Büttner und Michael Wettengel, Oldenbourg, München, S. LXVII.</ref>
Stellung des Bundespräsidenten im Grundgesetz
[Bearbeiten]Die geringe machtpolitische Ausstattung des Amtes des Bundespräsidenten im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gilt allgemein als eine Reaktion auf die Erfahrungen mit dem Amt des Reichspräsidenten in der Weimarer Republik.<ref>Verfassungsrechtliche Grundlagen, Website des Bundespräsidenten, abgerufen am 11. April 2014.</ref> Während der Beratungen des Parlamentarischen Rates herrschte weitgehender Konsens aller Beteiligten, dass dem Präsidenten nicht wieder eine solch überragende Stellung im politischen System zukommen sollte wie seinerzeit dem Reichspräsidenten (insbesondere Paul von Hindenburg).<ref>Von dem Reichspräsidenten der Weimarer Verfassung unterscheidet sich der nach dem Entwurf vorgesehene Bundespräsident dadurch, dass er nicht durch das Volk gewählt wird, dass ihm kein bestimmender Einfluss auf die Regierungsbildung eingeräumt ist und dass er auch nur in einem einzigen Fall das Recht zur Auflösung des Bundestages haben soll (Art. 88 III „Chiemseer Entwurf“ Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder darstellender Teil VI. Bundespräsident oder Bundespräsidium). Darüber hinaus soll er weder ein Notverordnungsrecht haben noch bei der Reichsexekution mitwirken.</ref>
Parallel zu dieser Schmälerung seiner Befugnisse wurde auch der Wahlmodus für den Präsidenten verändert: Wurde der Reichspräsident noch vom Volk direkt gewählt (1925 und 1932), so wird der Bundespräsident von der nur für diesen Zweck zusammentretenden Bundesversammlung gewählt. Hierdurch wurde die demokratische Legitimation des Bundespräsidenten indirekter: Er ist nicht mehr unmittelbar vom Souverän gewähltes Organ der politischen Staatsführung. Die Ablehnung einer Direktwahl des Bundespräsidenten wird auch damit begründet, dass sonst ein Missverhältnis zwischen starker demokratischer Legitimation (er wäre dann neben dem Bundestag das einzige direkt gewählte Verfassungsorgan des Bundes,<ref>Udo Fink, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 54 Rn. 4.</ref> zudem das einzige, das aus einer Person besteht) und geringer politischer Macht einträte.
Wahl des Bundespräsidenten (Art. 54–56 GG)
[Bearbeiten]Kandidatenauswahl (Art. 54 I GG)
[Bearbeiten]Zum Bundespräsidenten kann gemäß Vorlage:Art. Abs. 1 GG gewählt werden, wer deutscher Staatsangehöriger ist, das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und mindestens 40 Jahre alt ist. Der bisher jüngste Bundespräsident, Christian Wulff, war bei seiner Wahl 51 Jahre alt.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Bundesversammlung; dem Vorschlag ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen beizufügen. Der Vorschlag ist beim Präsidenten des Bundestages schriftlich einzureichen (Vorlage:§ Abs. 1 BPräsWahlG).<ref>Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) (PDF; 11 kB)</ref>
Die Kandidatenauswahl im Vorfeld der Wahl ist stark von der absehbaren parteipolitischen Stimmverteilung in der Bundesversammlung und parteitaktischen Überlegungen geprägt. Je nach Ausgangslage versuchen die Parteien, in einem innerparteilichen Prozess einen Kandidaten zu finden, für den sie sich in der Bundesversammlung entsprechende Zustimmungen erhoffen.
Die Dominanz solcher Überlegungen und Absprachen bei der Kandidatenauswahl führt regelmäßig zu Diskussionen, die Verfassung zu ändern und eine Direktwahl des Bundespräsidenten durch das Volk zu ermöglichen. Befürworter argumentieren, eine Direktwahl durch das Volk würde das gesamte Wahlverfahren transparenter machen und Entscheidungen wieder aus politischen Hinterzimmern in das Licht der Öffentlichkeit bringen. Gegner einer Direktwahl meinen, dass ein plebiszitär gewählter Präsident den Prinzipien einer repräsentativen Demokratie zuwiderlaufen würde und außerdem sein Amt zu wenig Machtbefugnisse habe, um für eine Direktwahl infrage zu kommen.
Unvereinbarkeiten (Inkompatibilität) (Art. 55 GG)
[Bearbeiten]Nach Vorlage:Art. GG darf der Bundespräsident weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf ferner kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Die Regelung soll die Unabhängigkeit und Integrität des Bundespräsidenten steigern und ist damit Ausdruck der Gewaltenteilung in Vorlage:Art. GG.<ref>Bodo Pieroth, in: Jarass/Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Beck, 15. Aufl. 2018, Art. 55 Rn. 1.</ref> Verletzt der Bundespräsident diese Pflicht, kann eine Sanktion gemäß Vorlage:Art. GG erfolgen. Die Verletzung führt aber nach herrschender Meinung nicht automatisch zu einem Verlust des Amtes.<ref>Roman Herzog, in: Maunz/Dürig: Grundgesetz, Beck, 87. Aufl. 2019, Art. 55 Rn. 6 I.</ref>
Die Pflichten des Art. 55 GG beginnen mit dem Amtsantritt und enden mit dem Ausscheiden aus dem Amt des Bundespräsidenten.
Nach Vorlage:§ Europawahlgesetz verliert ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament bei Annahme der Wahl zum Bundespräsidenten.
Bundesversammlung und Ablauf der Wahl (Art. 54 II–VII GG)
[Bearbeiten]Die Bundesversammlung spiegelt das föderative System der Bundesrepublik Deutschland wider:<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden, Vorlage:Art. Abs. 3 des Grundgesetzes. Üblicherweise handelt es sich dabei um Mitglieder der Landesparlamente und Landesregierungen, um Mitglieder der Bundesregierung, sofern sie kein eigenes Bundestagsmandat haben, und um Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wie Schauspieler, Sportler, Künstler oder Vertreter von Spitzenverbänden.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, Vorlage:§ Satz 3 BPräsWahlG.
Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache und geheim gewählt;<ref name=":9">Vorlage:Internetquelle</ref> sie soll in ihren Abläufen die besondere Würde des Amtes unterstreichen.<ref name=":10">Vorlage:Internetquelle</ref> Das schließt eine Personaldebatte aus (Rn. 108 ff; 138, 125 Rn. 25)<ref name=":10" />, auch die bloße Vorstellung der Kandidaten (Rn. 109); zulässig ist aber eine Debatte zur Geschäftsordnung (Rn. 112)<ref name=":10" />. Bei der Wahl muss ein Kandidat die absolute Mehrheit der Mitglieder auf sich vereinen.<ref name=":9" /> Erst wenn dies in zwei Wahlgängen keinem Kandidaten gelingt, reicht in einem dritten die relative Mehrheit aus.<ref name=":9" /> Zu einem dritten Wahlgang kam es 1969, als Gustav Heinemann mit einfacher Mehrheit gewählt wurde, sowie 1994 und 2010, als Roman Herzog bzw. Christian Wulff dann doch noch die absolute Stimmenmehrheit erreichten.
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist ohne Weiteres möglich. Staatsrechtler sind überwiegend der Meinung, dass die Formulierung „Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig“ in Vorlage:Art. Abs. 2 des Grundgesetzes mehr als zwei Amtszeiten einer Person gestattet, sofern nicht mehr als zwei Amtszeiten unmittelbar aneinander anschließen.<ref>Dieter C. Umbach, in: Grundgesetz. Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. II, 2002, Art. 54 Rn. 49–51, S. 323 f.</ref> „Zulässig ist eine dritte Wahlperiode aber, wenn dazwischen die Amtszeit eines anderen Bundespräsidenten gelegen ist. Dabei ist es sogar gleichgültig, ob dieser eine volle fünfjährige Amtsperiode durchgehalten hat und aus welchen Gründen sich das Amt des Bundespräsidenten ggf. vorzeitig erledigt hat.“<ref>Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 54 Rn. 21 (mit Hervorhebungen im Original).</ref> Von den (abgesehen vom derzeitigen Amtsinhaber Steinmeier) bisher vier wiedergewählten Bundespräsidenten stand allerdings keiner je für die Wahl in eine dritte Amtszeit zur Verfügung. Nur zwei von diesen (Heuss und Weizsäcker) absolvierten zwei volle Amtszeiten, die anderen beiden traten vor Ablauf ihrer zweiten Amtszeit zurück: Heinrich Lübke erklärte im Oktober 1968 mit Wirkung zum 1. Juli 1969 (und damit drei Monate vor Ablauf seiner 2. Amtszeit) seinen Rücktritt. Horst Köhler wiederum trat am 30. Mai 2010 ein Jahr nach seiner Wiederwahl und somit vier Jahre vor Ablauf seiner zweiten Amtszeit zurück – im Gegensatz zu Lübke mit sofortiger Wirkung.
Vereidigung (Art. 56 GG)
[Bearbeiten]In einer gemeinsamen Sitzung von Bundestag und Bundesrat wird der neue Bundespräsident „bei seinem Amtsantritt“ vom Bundestagspräsidenten (Vorlage:§ BPräsWahlG) wie folgt vereidigt (Vorlage:Art. GG):
- „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (So wahr mir Gott helfe.)“
Die religiöse Beteuerung kann weggelassen werden. Der Amtseid muss aber als solcher geleistet werden; eine „eidesgleiche Bekräftigung“ nach Vorlage:§ Bundesbeamtengesetz und Vorlage:§ ZPO ist nicht zulässig. Diese Eidespflicht wird als verfassungsmäßig angesehen, da die Übernahme des Amtes des Bundespräsidenten freiwillig und der Eid in der Verfassung selbst vorgesehen sei.
Die vorgeschriebene Eidesleistung des Bundespräsidenten „bei seinem Amtsantritt“ bedeutet nicht, dass der Beginn seiner Amtszeit oder Amtsbefugnisse von der Eidesleistung abhingen (siehe Amtseid#Rechtliche Stellung in Deutschland). „Das Amt des Bundespräsidenten beginnt“ vielmehr „mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages“ (Vorlage:§ BPräsWahlG). Nach der Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1949, als es noch keinen Amtsvorgänger gab, wie auch 2010 und 2012, als Horst Köhler und Christian Wulff ihr Präsidentenamt mit sofortiger Wirkung zur Verfügung gestellt hatten, begann die Amtszeit der Neugewählten mithin bereits mit der Annahme der Wahl, die alle noch in der Bundesversammlung erklärten.
Leistet der Bundespräsident den Amtseid vorsätzlich nicht, können der Bundestag oder der Bundesrat den Bundespräsidenten wegen Verletzung des Grundgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen (Vorlage:Art. GG).
Wird ein Bundespräsident für eine zweite Amtszeit gewählt, erfolgt für diese üblicherweise keine neuerliche Vereidigung. So wurde es bisher in allen diesen Fällen (1954, 1964, 1989, 2009 und 2022) gehandhabt.<ref>Vgl. Wolfgang Kessel, in: Hans-Peter Schneider, Wolfgang Zeh (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, de Gruyter, Berlin 1989, § 59 Rn. 42.</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Aufgaben und Befugnisse
[Bearbeiten]Reichspräsident Friedrich Ebert bezeichnete sich selbst als „Hüter der Verfassung“.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Unter diesem Ausdruck wurden verschiedentlich Erwartungen an das Amt herangetragen, unter anderem von Carl Schmitt, demzufolge der Reichspräsident aktiv die Rechtsordnung verteidigen solle. In der Bundesrepublik wurde die Bezeichnung für den Bundespräsidenten weitgehend abgelehnt. Allenfalls dem Bundesverfassungsgericht gesteht man eine derartige Rolle zu.<ref>Wolfgang Rudzio: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. 9. Auflage, Springer VS, Wiesbaden 2015 (1983), S. 314.</ref>
Weiterhin gibt es Stimmen, die im Bundespräsidenten eine „pouvoir neutre“ sehen wollen, die über den Parteien steht.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Ebenso wie „Hüter der Verfassung“ verkennt diese Bezeichnung, dass der Bundespräsident zwar parteipolitisch, aber nicht staatspolitisch neutral ist.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Die häufige Auffassung, der Bundespräsident sei der oberste Notar oder Staatsnotar der Bundesrepublik, wertet das Amt eher ab und verkennt seine Funktionen.<ref name=":15">Vorlage:Internetquelle</ref> Vielmehr hat der Bundespräsident rechts- und verfassungswahrende Kontrollfunktionen sowie, (großteils) nicht im Grundgesetz ausdrücklich erwähnt, Repräsentations- und Integrationsfunktionen.<ref name=":15" /> Durch seine Handlungen und sein öffentliches Auftreten mache der Bundespräsident „den Staat selbst sichtbar“, er „repräsentiert die Existenz, Legitimität, Legalität und Einheit des Staates“.<ref>Nierhaus, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 54, Rn. 4–7 (Hervorhebungen im Original).</ref>
Der Bundespräsident hat in seiner Funktion als Staatsoberhaupt unter anderem folgende Aufgaben und Kompetenzen:
II. Der Bund und die Länder:
- Er ordnet die Staatssymbole an (Art. 22 II GG).<ref name=":13" />
III. Der Bundestag
- Er beruft den Bundestag (abweichend von den Parlamentsbeschlüssen) (Art. 39 III 3 GG).<ref>Vgl. Artikel 39 Absatz 3 Satz 2 zweite Alternative Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung</ref>
V. Der Bundespräsident
- Er vertritt den Bund völkerrechtlich (Art. 59 I 1 GG).<ref>Vorlage:Literatur</ref><ref>Vorlage:Literatur</ref>
- Er beglaubigt diplomatische Vertreter (Art. 59 I 2 GG).<ref>Vorlage:Literatur</ref>
- Er ernennt und entlässt Bundesrichter, Bundesbeamte<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>, Offiziere und Unteroffiziere, sofern nichts anderes durch Anordnungen und Verfügungen bestimmt ist (Art. 60 I GG).<ref>Vgl. Artikel 1 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes</ref><ref>Vorlage:Literatur</ref>
- Er hat auf Bundesebene das Begnadigungsrecht<ref>Der Bundespräsident behält sich vor, in rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen, Disziplinarsachen oder Ehrengerichtssachen, in denen das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht, folgende Gnadenerweise selbst zu erteilen:
1. den Erlass oder die Milderung einer Strafe, wenn der Bundesgerichtshof oder in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder wenn ein anderes Gericht des Bundes erkannt hat, mit Ausnahme der Gewährung von Strafausstand;
2. die Beseitigung der dienst- oder versorgungsrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung;
3. die Aufhebung der nachstehend bezeichneten Disziplinarmaßnahmen:
a) Entfernung aus dem Dienst oder dem Dienstverhältnis,
b) Aberkennung des Ruhegehalts oder Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen;
4. die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags;
5. die Aufhebung der gegen einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof erkannten Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. (Art. 1 [Vorbehaltene Gnadenentschließungen] Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes)</ref>, welches er allerdings teilweise an andere Bundeseinrichtungen delegiert hat; er kann aber keine Amnestie aussprechen (Art. 60 II GG).<ref>Vorlage:Literatur</ref> VI. Die Bundesregierung
- Er schlägt dem Deutschen Bundestag einen Kandidaten als Bundeskanzler zur Wahl vor, ernennt und entlässt ihn (Art. 63 I 1 GG).<ref name=":2">Vorlage:Literatur</ref>
- Nach dreimalig gescheiterter Kanzlerwahl<ref>Vorlage:Literatur</ref> (Art. 63 IV 3 GG) oder nach einer gescheiterten Vertrauensfrage hat er die Entscheidung zur Auflösung des Deutschen Bundestages (Art. 68 I GG).
- Auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernennt und entlässt er Bundesminister (Art. 64 I 1 GG).<ref name=":2" />
- Er genehmigt die Geschäftsordnung der Bundesregierung (Art. 65 I 4 GG).<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Er fertigt Bundesgesetze durch seine Unterschrift aus<ref>Vorlage:Literatur</ref> und lässt sie durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt verkünden (Art. 82 I 1 GG).<ref>Vorlage:Literatur</ref>
X a. Verteidigungsfall
- Er verkündet, dass der Verteidigungsfall festgestellt worden und eingetreten ist (Art. 115a IV 3 GG), und er gibt völkerrechtliche Erklärungen ab, wenn ein Angriff erfolgt (Art. 115a V 1 GG); der Bundespräsident hat insofern allein die Funktion der Kriegserklärung.<ref>Dietmar Seidel, Der Bundespräsident als Träger der auswärtigen Gewalt, Duncker & Humblot, Berlin 1972, S. 57 f., 63, 79; Andrea Hartmann, Majestätsbeleidigung und Verunglimpfung des Staatsoberhauptes (§§ 94 ff. RStGB, 90 StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert, BWV, Berlin 2006 (= Juristische Zeitgeschichte Abt. 3, Bd. 24), S. 286, Anm. 10.</ref>
Weiteres
- Er beruft eine Parteienfinanzierungskommission nach dem Parteiengesetz ein (§ 18 VI Parteiengesetz).<ref>Vgl. § 18 [Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung] Absatz 6 Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149): „Der Bundespräsident kann eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung berufen.“
Nach der Aufdeckung verschiedener Parteispendenskandale setzte der damalige Bundespräsident Johannes Rau im Jahr 2000 eine Sachverständigenkommission ein, um weiterhin bestehende Probleme der Parteienfinanzierung zu untersuchen. Die Empfehlungen der „Parteienfinanzierungskommission“, die im folgenden Jahr vorgelegt wurden, flossen teilweise in die Änderung des Parteiengesetzes ein, die der Bundestag 2002 beschloss. Die Abgeordneten führten strengere Regelungen für Barspenden, erweiterte Anzeigepflichten und neue Strafvorschriften ein. (Vgl. Heinrich Pehle; 14. März 2018): Parteien in Deutschland – Die Finanzierung der Parteien in Deutschland, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb.de).</ref>
- Er veranlasst Staatsakte aus wichtigem Anlass.<ref name=":13">Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Viele Tätigkeiten werden der Funktion des Bundespräsidenten als Staatsnotar zugeordnet.<ref name="Umbach/Clemens_VorArt.54ff" /> Im Normalfall bedürfen in der deutschen Verfassungswirklichkeit<ref>Vgl. dazu Evelyn Schmidtke, Der Bundeskanzler im Spannungsfeld zwischen Kanzlerdemokratie und Parteiendemokratie. Ein Vergleich der Regierungsstile Konrad Adenauers und Helmut Kohls. Tectum Verlag, Marburg 2001, ISBN 3-8288-8278-1, S. 26–30 (books.google.de).</ref> Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten nach Vorlage:Art. des Grundgesetzes der Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Bundesregierung, womit nach herrschender Meinung grundsätzlich alle amtlichen und politisch bedeutsamen Handlungen und Erklärungen gemeint sind. Dies bedeutet, der Bundespräsident kann keine Dekrete oder Erlasse gegen den Willen der Regierung erlassen und somit nicht an der Bundesregierung vorbei eigene politische Inhalte durchsetzen.<ref>Alfred Katz: Staatsrecht. Grundkurs im öffentlichen Recht, 18. Aufl. 2010, S. 205 Rn. 388.</ref>
In bestimmten krisenhaften, im Grundgesetz klar definierten Situationen jedoch, in denen die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung beeinträchtigt ist, wachsen dem Bundespräsidenten besondere Befugnisse zu, deren Ausübung teilweise nicht gegenzeichnungsbedürftig ist. Man spricht in dieser Hinsicht auch von machtpolitischen „Reservefunktionen“ des Bundespräsidenten.
Staatssymbole und Staatsakte (Art. 22 GG)
[Bearbeiten]Der Bundespräsident ist berechtigt, die Nationalhymne, Flagge, Wappen, Uniformen, Dienstkleidung, die Amtstracht der Richter des Bundes (mit Ausnahme der Richter des Bundesverfassungsgerichts) und deren Verwendung sowie Staatsakte und Staatsbegräbnisse anzuordnen, sofern jeweils nicht der Gesetzgeber wie etwa bei der Bundesflagge (Vorlage:Art. GG) tätig geworden ist. Diese Anordnungen müssen jeweils von einem Mitglied der Bundesregierung gegengezeichnet werden. Als Hoheitszeichen führt der Bundespräsident – in Fortsetzung der Tradition der Reichspräsidenten der Weimarer Republik – eine Standarte mit einer Abbildung des früheren Reichsadlers, heute Bundesadler genannt. Bei Trauerfeierlichkeiten für einen verstorbenen Bundespräsidenten wird als Sargdecke nach der Staatspraxis der Bundesrepublik die Bundesdienstflagge verwendet,<ref>Vorlage:Webarchiv, Informationsseite des Bundesministers des Innern, abgerufen am 11. August 2012.</ref> und nicht etwa die Standarte wie für Reichspräsidenten in Weimarer Zeit.<ref>Vorlage:Webarchiv, Informationsseite des Bundesministers des Innern, abgerufen am 11. August 2012.</ref>
Die deutsche Nationalhymne wurde in Briefwechseln zwischen Bundespräsident Heuss und Bundeskanzler Adenauer 1952 beziehungsweise zwischen Bundespräsident von Weizsäcker und Bundeskanzler Kohl 1991 festgelegt.<ref>Briefwechsel 1991</ref> Die jeweilige Antwort der Bundeskanzler wird im Allgemeinen als Gegenzeichnung zur Verfügung des Bundespräsidenten interpretiert. Diese Deutung wird durch die Tatsache unterstützt, dass die Briefwechsel im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und dadurch einen quasi-offiziellen Charakter erhielten. Problematisch ist diese legere Praxis jedoch bei strafbewehrten Staatssymbolen unter dem Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes.<ref>BVerfGE 81, 298.</ref>
Diese Befugnisse haben keine Grundlage im Grundgesetz oder einem Bundesgesetz. Die Mehrheit der Staatsrechtslehrer begründet sie daher mit der traditionellen Definitionshoheit von Staatsoberhäuptern über Staatssymbole („Ehrenhoheit“).
Einberufung des Parlaments und Zusammenwirken (Art. 39 GG)
[Bearbeiten]Gemäß Artikel 39 des Grundgesetzes kann der Bundespräsident jederzeit die Einberufung des Bundestags verlangen. Es ist zudem üblich, dass der Bundespräsident Bundestagsabgeordnete zu Gesprächen einlädt und das Präsidium des Bundestages sowie Parlamentsausschüsse zu Gesprächen empfängt. Durch derartige Begegnungen bekommt der Bundespräsident Informationen aus erster Hand und kann seinerseits Einfluss auf das politische Geschehen nehmen. Bisweilen nimmt der Bundespräsident selber an den Sitzungen des Bundestages teil, beteiligt sich jedoch üblicherweise nicht an den Debatten.<ref name="Website_BPräs_VerfOrgane" />
Parteipolitische Neutralität (Art. 55 GG)
[Bearbeiten]Im Grundgesetz ist eine etwaige parteipolitische Neutralität des Bundespräsidenten nicht festgeschrieben, jedoch ist eine eher überparteiliche Amtsführung Tradition. Daraus folgen laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes jedoch keine justiziablen Vorgaben für die Amtsausübung, so dass ein Amtsträger das Amt diesbezüglich auch anders führen könnte.<ref>Urteil des BVerfG vom 10. Juni 2014 – 2 BvE 4/13 –, Abs.-Nr. 23.</ref>
Völkerrechtliche Vertretung und außenpolitisches Engagement (Art. 59 GG)
[Bearbeiten]Der Bundespräsident vertritt völkerrechtlich die Bundesrepublik Deutschland, Vorlage:Art. Absatz 1 Satz 1 GG. Er beglaubigt deutsche Vertreter (in der Regel durch Akkreditierungsbrief)<ref name="AkkPeitsch">Vorlage:Internetquelle</ref> und empfängt und bestätigt Vertreter Internationaler Organisationen und ausländischer Staaten in Deutschland durch Entgegennahme ihrer Akkreditierung<ref name="AkkPeitsch" /><ref>Wenn ein ausländischer Staat einen Botschafter nach Deutschland entsenden möchte, muss er zunächst die Zustimmung der Bundesrepublik einholen. Hierzu beantragt er das Agrément beim Bundespräsidenten, wobei das Verfahren dem der Entsendung deutscher Diplomaten entspricht.
Bei der Akkreditierung in Deutschland wird der designierte Botschafter mit einem kleinen militärischen Zeremoniell vor dem Amtssitz des Bundespräsidenten empfangen. Im Anschluss trägt er sich in das Gästebuch ein und begibt sich dann mit hochrangigen Mitarbeitern seiner Botschaft in den Langhanssaal von Schloss Bellevue, wo er dem Bundespräsidenten sein Beglaubigungsschreiben sowie das Abberufungsschreiben seines Vorgängers überreicht.
Anschließend ziehen sich der neue Botschafter und der Bundespräsident zu einem ersten Gespräch zurück, das sowohl dem gegenseitigen Kennenlernen als auch der Übermittlung politischer Nachrichten dient. Zum Abschluss erfolgt die Verabschiedung des Botschafters mit einem kleinen militärischen Zeremoniell, bei dem die Nationalflagge seines Landes vor Schloss Bellevue gehisst wird, um zu signalisieren, dass er sein Amt nun rechtswirksam ausübt. Der Botschafter fährt im Wagen des Bundespräsidenten zu und von seinem Amtssitz, während die Berliner Polizei eine Ehreneskorte von fünf Motorradfahrern bereitstellt. (vgl. https://www.bundespraesident.de/)</ref><ref>Vgl. Art. 59 Abs. 1 Satz 2 – [Völkerrechtliche Vertretung und Verträge] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.</ref> Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der Bundesregierung. Für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge stellt der Bundespräsident deutschen Vertretern die erforderliche Vollmacht aus, und wenn diese unterzeichnet sind, verkündet er das Zustimmungs- und Transformationsgesetz und fertigt die Ratifikationsurkunde aus.<ref>Vgl. Richtlinien für die Behandlung
völkerrechtlicher Verträge (RvV) nach § 72 Absatz 6 GGO</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Damit erklärt die Bundesrepublik im Außenverhältnis, den Vertrag für verbindlich und wirksam anzusehen.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Die politische und materielle Entscheidung hierzu treffen allerdings die Bundesregierung und der Bundestag.
Der Bundespräsident unternimmt Staatsbesuche. Aus der zeitlichen Abfolge der besuchten Staaten lesen einige Beobachter einen Hinweis darauf ab, welche außenpolitischen Akzente der jeweilige Präsident voraussichtlich setzen möchte. Waren es anfangs häufig Frankreich und andere westliche Nachbarländer, so ist etwa Bundespräsident Köhler von dieser Regel abgewichen, indem er den ersten offiziellen Staatsbesuch seinem Geburtsland Polen, Deutschlands östlichem Nachbarn, abstattete.
Vorlage:Anker Auflösung des Parlaments (Art. 63, 68 GG)
[Bearbeiten]Dem Bundespräsidenten steht in klar definierten Situationen das verfassungsmäßige Recht zu, den Bundestag aufzulösen:
- Sollte bei der Wahl des Bundeskanzlers der vorgeschlagene Kandidat für dieses Amt im dritten Wahlgang nur eine relative Mehrheit erhalten, muss der Bundespräsident innerhalb einer Woche entweder diesen ernennen (Minderheitsregierung) oder den Bundestag auflösen (Vorlage:Art. Abs. 4 GG).
- Ebenso kann der Bundespräsident den Bundestag nach einer gescheiterten Vertrauensfrage auf Vorschlag des Bundeskanzlers auflösen (Vorlage:Art. GG). Dies geschah bisher viermal:
- 1972 durch Gustav Heinemann
- 1983 durch Karl Carstens
- 2005 durch Horst Köhler
- 2024 durch Frank-Walter Steinmeier
Alle diese Auflösungen wurden von den jeweiligen Kanzlern bzw. Regierungsfraktionen bewusst herbeigeführt, um gewünschte Neuwahlen zu ermöglichen.
Das Bundesverfassungsgericht kam in Entscheidungen zu diesen Fällen zu der Ansicht, dass der Bundespräsident zu prüfen hat, ob der Bundeskanzler tatsächlich nicht mehr das Vertrauen des Bundestages besitzt oder ob dieser die Auflösung missbräuchlich betreiben will.
Vorlage:Anker Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Bundesregierung (Art. 63, 69 GG)
[Bearbeiten]Bundeskanzler (Art. 63 I GG)
[Bearbeiten]Der Bundespräsident schlägt nach Vorlage:Art. GG dem Bundestag einen Kandidaten für die Wahl zum Bundeskanzler vor. Rechtlich ist der Bundespräsident in seiner Entscheidung frei. Üblicherweise wird jedoch der Kandidat vorgeschlagen, der aufgrund der Stärke seiner Fraktion bzw. einer bestehenden oder sich bildenden Koalition mit der im ersten Wahlgang erforderlichen Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages rechnen kann.
Sollte der Vorschlag im Bundestag keine absolute Mehrheit finden, so kann der Bundestag mit absoluter Mehrheit binnen vierzehn Tagen einen Bundeskanzler wählen, ohne dass dafür ein Vorschlag des Bundespräsidenten erforderlich ist. Gelingt dies nicht, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Erreicht der Gewählte die absolute Mehrheit, so muss der Bundespräsident ihn ernennen. Erreicht der Gewählte nur die einfache Mehrheit, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Stellvertreter des Bundeskanzlers (Vizekanzler: Art. 69 I GG)
[Bearbeiten]Ausschließlich Sache des Bundeskanzlers ist nach Vorlage:Art. Abs. 1 GG die Auswahl und Ernennung eines Bundesministers zu seinem Stellvertreter, der in der Umgangssprache auch als Vizekanzler bezeichnet wird. Der Bundespräsident wirkt hieran nicht mit.
Mitglieder der Bundesregierung (Art. 64 GG)
[Bearbeiten]Der Bundespräsident ernennt die vom Bundeskanzler Vorgeschlagenen zu Bundesministern. Inwieweit der Bundespräsident dabei personelle Auswahlkompetenzen besitzt, ist im Grundgesetz nicht geregelt. In der traditionell gelebten Verfassungsrealität hat der Bundespräsident ein formales Prüfungsrecht, also bspw. bezüglich der Frage, ob der Vorgeschlagene den formalen Anforderungen des Amtes entspricht (bspw. ob er Deutscher ist, das Mindestalter erfüllt etc.). Ein weitergehendes materielles oder personelles Prüfungsrecht ist zwar im Grundgesetz keineswegs ausgeschlossen, hat sich aber in der Verfassungswirklichkeit nicht entwickelt. Die heutige Tradition, dass sich der Bundespräsident in die Personalpolitik des Bundeskanzlers nicht einmischt, geht zurück auf ein diesbezügliches Ansinnen von Theodor Heuss, der sich vor der Ernennung der Minister des ersten Kabinetts Adenauer eine Ministerliste vorlegen lassen wollte. Adenauer wies diese Forderung jedoch zurück, Heuss gab nach und etablierte so die seither geübte Vorgehensweise, die auch bei der Entlassung eines Ministers oder Kabinetts angewendet wird.<ref>Jürgen Bröhme: Transparenz als Verfassungsprinzip. Grundgesetz und Europäische Union (= Jus Publicum; Bd. 106), Tübingen 2004.</ref>
Rücktritte und geschäftsführende Amtsführung
[Bearbeiten]Der Bundespräsident kann einen Rücktritt des Bundeskanzlers nicht ablehnen; er muss den Kanzler in diesem Fall entlassen. Er muss auch im Falle des erfolgreichen Misstrauensvotums den bisherigen Amtsinhaber entlassen und den neu Gewählten ernennen. Der Bundespräsident kann nach Vorlage:Art. Abs. 3 des Grundgesetzes einen entlassenen Bundeskanzler oder Bundesminister ersuchen, die Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. Er hat dies in aller Regel so gehandhabt. Einzige bedeutende Ausnahme bei einem Bundeskanzler war die Entlassung von Willy Brandt nach dessen Rücktritt 1974. Hier hatte Brandt darum gebeten, nicht mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte betraut zu werden. Bundespräsident Gustav Heinemann entsprach diesem Wunsch; somit amtierte der soeben entlassene Vizekanzler Walter Scheel für einige Tage als Bundeskanzler.
Bundeswehr und Verteidigungsfall (Art. 65a GG)
[Bearbeiten]Im Gegensatz zum Reichspräsidenten und der Reichswehr stehen die Streitkräfte des Bundes (Bundeswehr) nicht in einer Jurisdiktion des Bundespräsidenten<ref>Vgl. Artikel 47 Verfassung des Deutschen Reichs (1919): „Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reichs.“</ref><ref name=":14">Vgl. Art. 65a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956, Bundesgesetzblatt I S. 112.</ref>; die Gefahr eines Staats im Staate war deswegen nie gegeben. Die Befehls- und Kommandogewalt über die Bundeswehr liegt in Friedenszeiten beim Bundesverteidigungsminister.<ref name=":14" /> Weder der Bundespräsident<ref>Vgl. Art. 58 [Gegenzeichnung] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG): „Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister.“</ref> noch der Bundeskanzler<ref>Vgl. Art. 65 [Befugnisse in der Bundesregierung] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: „Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.“</ref> sind demnach in Friedenszeiten der Oberbefehlshaber der Bundeswehr.<ref name=":14" /> Allerdings geht die Befehls- und Kommandogewalt im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler über.<ref>Vgl. Art. 115b [Übergang der Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: „Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.“</ref> Die Feststellung des Verteidigungsfalls, die auf Antrag der Bundesregierung durch den Bundestag bei Zustimmung des Bundesrates erfolgt<ref>Vgl. Art. 115a [Feststellung des Verteidigungsfalles] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: „Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates.“
Kategorien</ref>, bedarf der Verkündung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt (Vorlage:Art. Abs. 3 S. 1 GG). Sobald der Verteidigungsfall verkündet ist, kann der Bundespräsident mit Zustimmung des Bundestages völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls abgeben.<ref>Vgl. Art. 115a [Feststellung des Verteidigungsfalles] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: „Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben.“</ref>
Arbeitsbeziehungen zur Bundesregierung
[Bearbeiten]Der Bundespräsident selber nimmt nicht an den Kabinettssitzungen der Bundesregierung teil. Am Kabinettstisch ist der Bundespräsident und sein Amt in der Person der Chefin des Bundespräsidialamtes im Rang einer Staatssekretärin repräsentiert.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Dietmar Seidel: Der Bundespräsident als Träger der auswärtigen Gewalt (Schriften zum Öffentlichen Recht. Bd. 197), Berlin 1972.</ref> Jedoch empfängt der Bundespräsident in regelmäßigen Abständen den Bundeskanzler, einzelne Minister oder das gesamte Kabinett zu vertraulichen Konsultationen und Empfängen. Der Bundeskanzler informiert den Bundespräsidenten ferner über die laufenden Regierungsgeschäfte durch Übersendung der wesentlichen Unterlagen sowie durch schriftliche und persönliche Berichte über Angelegenheiten von Bedeutung.<ref name="Website_BPräs_VerfOrgane">Webseite des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 29. April 2014.</ref> Auf Auslandsreisen wird der Bundespräsident oft von Fachministern und Staatssekretären der Bundesregierung begleitet. Auch pflegt das Bundespräsidialamt Arbeitsbeziehungen mit dem Bundeskanzleramt und den einzelnen Ministerien.
Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG)
[Bearbeiten]Im Falle einer negativ ausgegangenen Vertrauensfrage des Bundeskanzlers im Bundestag ist der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrates befugt, aber nicht verpflichtet, den Gesetzgebungsnotstand nach Vorlage:Art. GG zu erklären. Dieser Fall ist in der Geschichte der Bundesrepublik bisher noch nicht eingetreten
Vorlage:Anker Unterzeichnung und Prüfung von Gesetzen (Art. 82 GG)
[Bearbeiten]Jedes Parlamentsgesetz bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten nach Vorlage:Art. Abs. 1 Satz 1 GG. Die Bundespräsidenten haben bisher neun Mal, jedes Mal unter großer öffentlicher Beachtung, Bundesgesetze nicht „ausgefertigt“, das heißt nicht unterzeichnet. In einigen Fällen monierte der Bundespräsident Fehler im Gesetzgebungsverfahren, in anderen materielle Verstöße gegen das Grundgesetz.
- Heuss unterschrieb 1951 das Gesetz über die Verwaltung der Einkommen- und Körperschaftsteuer aus rein formalen Gründen nicht, weil keine Zustimmung des Bundesrats vorlag.
- Im Oktober 1961 verweigerte sein Nachfolger Heinrich Lübke dem Gesetz gegen den Betriebs- und Belegschaftshandel seine Unterschrift.<ref>Tim Szatkowski: Karl Carstens. Eine politische Biographie, Böhlau, Köln [u. a.] 2007, S. 320. Der Bundesrat hatte dem Gesetz am 2. Dezember 1960 zugestimmt; Bundeskanzler Konrad Adenauer hatte es im Bundeskanzleramt monatelang festgehalten, weil er es für verfassungswidrig hielt (siehe z. B. Der Spiegel 28/1961, Halt im Kanzleramt).</ref> Er sah darin einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Vorlage:Art. Abs. 1 GG).
- Zweimal zeigte Heinemann dem Gesetzgeber seine Grenzen auf: Sowohl für das Ingenieurgesetz (1969) als auch für das Architektengesetz (1970) sah er keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben.
- Das „Gesetz zur Erleichterung der Wehrdienstverweigerung“ wurde 1976 von Scheel gestoppt, der die Zustimmung des Bundesrats vermisste.
- Bundespräsident von Weizsäcker hielt 1991 das „10. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes“, welches die formale Privatisierung der Luftverkehrsverwaltung vorsah, für materiell verfassungswidrig und unterzeichnete es nicht. Dies führte zur Einfügung des Vorlage:Art. Abs. 1 Satz 2 in das Grundgesetz, der es dem Gesetzgeber freistellte, ob er die Luftverkehrsverwaltung in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Weise gestaltet. Daraufhin wurde das Gesetz erneut beschlossen und schließlich durch von Weizsäcker unterzeichnet.
- Horst Köhler unterschrieb im Oktober 2006 das Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung wegen Unvereinbarkeit mit Art. 87d Abs. 1 GG nicht.<ref>„Bundespräsident Horst Köhler fertigt Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung nicht aus“, Pressemitteilung des Bundespräsidenten vom 24. Oktober 2006.</ref> Im Dezember 2006 wies er das Verbraucherinformationsgesetz zurück, da es aus seiner Sicht im Widerspruch zu Vorlage:Art. Abs. 1 Satz 7 GG stand, der es dem Bund verbietet, per Gesetz den Gemeinden Aufgaben zu übertragen.<ref>„Bundespräsident Horst Köhler fertigt Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation nicht aus“, Pressemitteilung des Bundespräsidenten vom 8. Dezember 2006.</ref>
- Nach mehrwöchiger Prüfung entschied Frank-Walter Steinmeier im Herbst 2020, dass er das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität nicht unterzeichnen werde.<ref>Friederike Sophie Detjen: Das neunte „Nein“ – Ein Update zum NetzDG, 19. November 2020.</ref>
In neun Fällen unterzeichneten Bundespräsidenten zwar Gesetze, verbanden dies jedoch mit einer öffentlichen Erklärung über verfassungsmäßige Bedenken. So verhielten sich u. a. Carstens beim Staatshaftungsgesetz 1981, von Weizsäcker bei der Neuregelung der Parteienfinanzierung 1994, Herzog beim Atomgesetz 1994, Rau beim Zuwanderungsgesetz 2002, Köhler beim Luftsicherheitsgesetz 2006 und Steinmeier beim Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit 2021.
Formelle Prüfungskompetenz
[Bearbeiten]Der Bundespräsident hat bei der Unterzeichnung von Gesetzen ein formelles Prüfungsrecht, ob diese verfassungsgemäß zustande gekommen sind. Teile der Rechtswissenschaft sehen dies sogar als Prüfungspflicht. Zwar gab es früher in der Politikwissenschaft unterschiedliche Auffassungen, wie weit das formelle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten reicht. In der aktuellen Praxis und im öffentlichen Selbstverständnis des Bundespräsidialamtes umfasst die formelle Prüfungskompetenz jedoch das ganze Gesetzgebungsverfahren.<ref name="Amtliche Funktionen">Verfassungsrechtliche Grundlagen. Amtliche Funktionen. Website des Bundespräsidialamtes, abgerufen am 5. Juni 2015.</ref> Die Vertreter der weitestgehenden formellen Prüfungskompetenz wollen auch die Überprüfung der Verwaltungszuständigkeiten vom formellen Prüfungsrecht des Bundespräsidenten erfasst sehen, dies führt beispielsweise dazu, dass der Bundespräsident im Rahmen seiner formellen Prüfungskompetenz auch das Verbot der Aufgabenübertragung des Bundes an Gemeinden und Gemeindeverbände (Vorlage:Art. Abs. 1 Satz 2 GG) überprüfen darf.
Materielle Prüfungskompetenz
[Bearbeiten]Bei der materiellen Prüfungskompetenz handelt es sich um die Möglichkeit des Bundespräsidenten, ein ihm zur Unterzeichnung vorgelegtes Gesetz auf seine inhaltliche Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu überprüfen und seine Unterzeichnung von seinem Prüfungsergebnis abhängig zu machen. Unterzeichnet der Bundespräsident nicht, tritt das Gesetz nicht in Kraft (→ Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)). Die materielle Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten gehört zur Verfassungswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland. Das Instrument der Blockade eines Gesetzes über den Weg der materiellen Prüfungskompetenz wurde jedoch bislang von den amtierenden Bundespräsidenten stets nur zurückhaltend in seiner de facto Veto-Funktion eingesetzt (→ Liste nicht ausgefertigter Gesetze). In den Politik- und Rechtswissenschaften gibt es bezüglich des Umfangs der Prüfungskompetenz hinsichtlich des materiellen Rechts verschiedene Sichtweisen, in der offiziellen Darstellung des Amtes selbst ist dies jedoch unstrittig.<ref name="Amtliche Funktionen" />
Konsequenzen
[Bearbeiten]Wird ein Gesetz vom Bundespräsidenten nicht unterschrieben, so kommt es nicht zustande.
Der Politik verbleiben als Möglichkeiten
- die (verfassungskonforme) Änderung des Gesetzes selbst,
- die Änderung des als verletzt beanstandeten Artikels des Grundgesetzes (mit Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat, vgl. Vorlage:Art. Abs. 2 GG),
- Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und damit die Unrechtmäßigkeit der Verweigerung festzustellen und
- den Bundespräsidenten, was bisher noch nie erfolgt ist, vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, was zu dessen Amtsenthebung führen kann. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss dabei von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden, während die Anklage selbst von zwei Dritteln der Bundestags- oder Bundesratsmitglieder erhoben werden muss (Vorlage:Art. Abs. 1 GG).
Ernennung einer ständigen Wahlkreiskommission (§ 3 II BWahlG)
[Bearbeiten]Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.(§ 3 II [Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung] Bundeswahlgesetz). Die Wahlkreiskommission ist ein parteipolitisch unabhängiges, weisungsfreies Sachverständigengremium, das für die Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Wahlkreiseinteilung für die jeweils nächste Bundestagswahl maßgebliche Vorarbeit leistet. Aufgabe der Wahlkreiskommission ist es, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Karitatives Engagement
[Bearbeiten]Der Bundespräsident übernimmt eine Reihe von Schirmherrschaften über von ihm persönlich für sinnvoll erachtete Projekte, falls diese eine positive Wirkung für Deutschland entfalten.<ref>Schirmherrschaften, Website des Bundespräsidialamts, abgerufen am 3. Oktober 2012.</ref> Auch wenn der Bundespräsident nicht an die Übernahme von Schirmherrschaften seiner Vorgänger gebunden ist, führt er etliche hiervon weiter, so die Schirmherrschaft über die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) und das Deutsche Rote Kreuz (DRK). Ebenso verleiht der Bundespräsident Preise, darunter den Deutschen Zukunftspreis, und gratuliert zu Jubiläen wie dem 65. Hochzeitstag oder dem 100. Geburtstag. Ebenfalls übernimmt er die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind in einer Familie, wenn die Eltern dies wünschen.
Reden
[Bearbeiten]Der Bundespräsident erzielt einen wesentlichen Teil seiner politischen Wirkung durch Reden, die gesellschaftliche Debatten aufgreifen oder anstoßen.<ref>Reden und Ansprachen, Webseite des Bundespräsidenten, abgerufen am 11. April 2014.</ref> Als Beispiele hierfür gelten die Weizsäcker-Rede anlässlich des 40. Jahrestages der Beendigung des Zweiten Weltkrieges 1985<ref>Zum 40. Jahrestag der Beendigung des Krieges in Europa und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Ansprache des Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker am 8. Mai 1985 in der Gedenkstunde im Plenarsaal des Deutschen Bundestages</ref> und die so genannte „Ruck-Rede“ von Roman Herzog 1997.<ref>Berliner Rede von Roman Herzog (Aufbruch ins 21. Jahrhundert) vom 26. April 1997 – „Ruck-Rede“</ref> Wie kein anderer Politiker ist der Präsident von der Tagespolitik unabhängig und kann so wesentlich freier Themen und Zeitpunkt seiner Äußerungen bestimmen.
Stellvertretung des Bundespräsidenten (Art. 57 GG)
[Bearbeiten]Ein gesondertes Amt des Vizepräsidenten sieht das Grundgesetz nicht vor. Vorlage:Art. GG bestimmt lediglich: „Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen“.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Dies gilt unabhängig davon, ob der Bundespräsident nur zeitweilig abwesend oder aber amtsunfähig ist. Häufig kommt es auch zu einer teilweisen Vertretung, etwa wenn der Bundespräsident auf Staatsbesuch ist und dabei seinen (außenpolitischen) Verpflichtungen nachkommt, andererseits aber ein Gesetz unterschrieben werden muss. Das Gesetz wird dann regelmäßig „für den Bundespräsidenten“ vom (nicht weisungsabhängigen) Bundesratspräsidenten unterzeichnet.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten Theodor Heuss am 12. September 1949 fungierte der am 7. September 1949 gewählte erste Bundesratspräsident Karl Arnold für 5 Tage, bis zu seiner Amtseinführung als kommissarisches Staatsoberhaupt.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Zuvor war das Amt nicht besetzt.
Durch den Rücktritt Horst Köhlers vom Amt des Bundespräsidenten am 31. Mai 2010 erhielt das Vertretungsrecht abermals größere Bedeutung. Bis zur Wahl des Nachfolgers Christian Wulff am 30. Juni 2010 führte Bundesratspräsident Jens Böhrnsen die Amtsgeschäfte des Bundespräsidenten weiter.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Am 17. Februar 2012, als Christian Wulff zurücktrat<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>, übernahm Bundesratspräsident Horst Seehofer die Geschäfte des Bundespräsidenten, bis das Amt durch die Wahl Joachim Gaucks am 18. März 2012 neu besetzt wurde.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Ende der Amtszeit (Art. 54, 61 GG)
[Bearbeiten]Der Bundespräsident wird traditionell mit einem Großen Zapfenstreich aus seinem Amt verabschiedet.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Bisher lehnte dies nur Heinemann ab.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn der Bundespräsident<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
- stirbt,
- zurücktritt (Demissionserklärung Heinrich Lübkes vom 14. Oktober 1968 zum Ablauf des 30. Juni 1969, Rücktritt Horst Köhlers am 31. Mai 2010 und Christian Wulffs am 17. Februar 2012),
- seine Wählbarkeit verliert, indem er
- die deutsche Staatsangehörigkeit aufgibt oder
- das (aktive bzw. passive) Wahlrecht durch Richterspruch verliert, oder
- nach Vorlage:Art. GG seines Amtes enthoben wird (Abschnitt Juristischer Sonderstatus und Möglichkeit der Amtsenthebung).
In diesem Fall tritt die Bundesversammlung nach Vorlage:Art. Abs. 4 Satz 1 GG spätestens 30 Tage nach der Erledigung des Amtes zusammen und wählt einen Bundespräsidenten, dessen Amtszeit unmittelbar nach der Annahme der Wahl beginnt. Bis zur Neuwahl übt der Präsident des Bundesrates die Befugnisse des Bundespräsidenten nach Vorlage:Art. aus.
Im Verteidigungsfall kann sich die Amtszeit des Bundespräsidenten nach Vorlage:Art. GG verlängern. Die Amtszeit des Bundespräsidenten oder die Wahrnehmung der Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates im Vertretungsfall enden in diesem Falle neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Amtssitz und Hoheitszeichen
[Bearbeiten]Amtssitz
[Bearbeiten]Erster Amtssitz des Bundespräsidenten ist das Schloss Bellevue in Berlin-Tiergarten, zweiter Amtssitz die Villa Hammerschmidt in Bonn-Gronau.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Das 1998 eingeweihte Bundespräsidialamt – wegen seiner Form auch „Präsidentenei“ genannt – befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Schloss Bellevue.
Nach der Gründung der Bundesrepublik gab es zunächst nur den Amtssitz in Bonn; 1956 wurde das Schloss Bellevue zum zweiten Amtssitz erklärt.<ref>Hans-Peter Schwarz: Konrad Adenauer: A German Politician and Statesman in a Period of War, Revolution and Reconstruction. Band 2: The Statesman, 1952–1967, Berghahn Books, Providence 1997, S. 379. Zeitgleich wurde beschlossen, im wiederhergerichteten Reichstag regelmäßig Bundestagssitzungen stattfinden zu lassen. Damit sollte demonstriert werden, dass man die deutsche Frage (Wiedervereinigung) und die Hauptstadtfrage für offen hielt.</ref> Bevor der erste Bundespräsident Theodor Heuss Ende 1950 die Villa Hammerschmidt bezog, war 1949/1950 die spätere sowjetische Botschaft auf der Bad Godesberger Viktorshöhe der Amtssitz.<ref>Weg der Demokratie</ref>
Amtswohnung
[Bearbeiten]Nach dem letzten größeren Umbau von Schloss Bellevue steht dort keine Privatwohnung mehr für den Bundespräsidenten zur Verfügung. Stattdessen kann er als Amtswohnung die Villa Wurmbach in der Pücklerstraße (Berlin-Dahlem) nutzen.
Die Villa Wurmbach ist umschlossen von jenem Areal, auf dem die gemeinsame Zentrale von Ahnenerbe und Institut für Wehrwissenschaftliche Zweckforschung ihre Arbeit und ihre Verbrechen steuerten. Die Villa selbst, bis Februar 1933 im Besitz von Hugo Heymann, wurde unter dubiosen Umständen arisiert und in einem bemerkenswerten Verfahren nach Kriegsende nicht restituiert.<ref>Julien Reitzenstein: Himmlers Forscher. Wehrwissenschaft und Medizinverbrechen im „Ahnenerbe“ der SS. Schöningh, Paderborn 2014, S. 9–10.</ref><ref>Ansgar Siemens: Streit über Gedenken: Die dunkle Geschichte der Präsidentenvilla, Spiegel Online, 17. August 2017.</ref>
Standarte und Amtsinsignie
[Bearbeiten]Die Standarte des Bundespräsidenten ist ein rotgerändertes, goldfarbenes Quadrat, in dem sich der Bundesadler, schwebend, nach der Stange gewendet, befindet. Das Verhältnis der Breite des roten Randes zur Höhe der Standarte ist wie 1:12.<ref>Anordnung über die deutschen Flaggen, 7. Juni 1950.</ref> Wenn der Bundespräsident in Berlin verweilt oder abwesend ist, ohne am Aufenthaltsort eine offizielle Residenz (etwa bei einem Staatsbesuch) einzurichten, ist der Stander am Schloss Bellevue gesetzt, andernfalls nicht. Die Standarte des Bundespräsidenten wurde schon für den Reichspräsidenten bis 1933 verwendet.
Der Bundespräsident trägt als Amtsinsignie die höchste Klasse des Bundesverdienstkreuzes, die Sonderstufe des Großkreuzes. Der Bundespräsident ist der einzige Träger des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland, dem dieser nicht verliehen wird, sondern der ihn kraft Amtes trägt. Der Sonderstatus als Staatsoberhaupt ergibt sich nach Herzog aus althergebrachten Begriffen des Ordensrechts, aufgrund deren er wahrscheinlich als „Ordensherr“ oder als „Großmeister“ zu bezeichnen wäre, welche jedoch als überholt gelten. Der förmlich-feierliche Akt, wie der Bundespräsident in den Besitz der Ordensinsignien – „Sonderstufe zum Großkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland“ kommen soll, hat in der Geschichte Schwierigkeiten bereitet. Laut Protokoll fand in den ersten Jahren der Bundesrepublik der neue Bundespräsident die Insignien einfach auf dem Schreibtisch seines Amtszimmers vor. Heute werden ihm diese vom Präsidenten des Bundestages im Rahmen eines kleinen feierlichen Empfanges übergeben, zu dem sich die Verfassungsorgane ohnehin vor der feierlichen Eidesleistung nach Art. 56 zusammenfinden.<ref name=":8" />
Reisemittel und Kennzeichen
[Bearbeiten]Dem Bundespräsidenten stehen für die Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte verschiedene Reisemittel zur Verfügung. Der Dienstwagen des Bundespräsidenten ist eine gepanzerte Limousine aus der Oberklasse eines in der Regel deutschen Herstellers. Er hat das amtliche Sonderkennzeichen „0 – 1“.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Im offiziellen Einsatz wird die Standarte des Bundespräsidenten am rechten Kotflügel gesetzt. Der Wagen wird stets von einem Beamten des Bundeskriminalamts (Personenschützer) mit Sonderqualifizierung im Führen von besonders schweren und gepanzerten Fahrzeugen unter besonderen Bedingungen gesteuert.
Für weitere Reisen nutzt der Bundespräsident die Flugzeuge und Hubschrauber der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref> oder Hubschrauber der Bundespolizei.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Juristischer Sonderstatus und Möglichkeit der Amtsenthebung
[Bearbeiten]Privilegien im Straf- und Zivilrecht
[Bearbeiten]Wenn der Bundespräsident als Zeuge in einem Verfahren aussagen soll, muss er in seiner Wohnung vernommen werden. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. Dies ergibt sich für den Zivilprozess aus Vorlage:§ Abs. 2 ZPO und für den Strafprozess aus Vorlage:§ StPO. Der Bundespräsident kann weiterhin das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde, vgl. Vorlage:§.
Wer sich wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten (Vorlage:§ StGB) strafbar macht, wird strafrechtlich verfolgt, wenn der Bundespräsident die Strafverfolgungsbehörden dazu ermächtigt. Eine Nötigung des Bundespräsidenten (Vorlage:§ StGB) wird auch ohne dessen Einverständnis verfolgt.
Während seiner Amtszeit genießt der Bundespräsident strafrechtliche Immunität, die auf staatsanwaltschaftlichen Antrag hin vom Bundestag mit Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden kann.<ref>Vorlage:Literatur</ref> Der Bundespräsident kann nicht abgewählt werden. Die einzige Möglichkeit, ihn seines Amtes zu entheben, ist die Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 61 GG.
Präsidentenanklage
[Bearbeiten]Die Präsidentenanklage kann gemäß dem Grundgesetz auf Antrag Vorlage:" durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit von Bundestag oder Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Die Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden. Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muss die Feststellung enthalten, dass der Beschluss auf Erhebung der Anklage mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gefasst worden ist. Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt. Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils auf Grund eines Beschlusses der antragstellenden Körperschaft zurückgenommen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages oder der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates. Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen; es muss sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Bundespräsident sie beantragt. Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen. Nach Erhebung der Anklage kann das Bundesverfassungsgericht per einstweiliger Anordnung erklären, dass der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt. In der Verhandlung trägt der Beauftragte der antragstellenden Körperschaft zunächst die Anklage vor. Sodann erhält der Bundespräsident Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären. Hierauf findet die Beweiserhebung statt. Zum Schluss wird der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Bundespräsident mit seiner Verteidigung gehört. Er hat das letzte Wort. Das Bundesverfassungsgericht stellt im Urteil fest, ob der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines genau zu bezeichnenden Bundesgesetzes schuldig ist. Kommt es im Verfahren dann zu dem Schluss, der Bundespräsident habe vorsätzlich gegen das Grundgesetz oder gegen ein Bundesgesetz verstoßen, kann es ihn des Amtes entheben. Im Falle der Verurteilung kann das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten seines Amtes für verlustig erklären. Mit der Verkündung des Urteils tritt der Amtsverlust ein.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Das Instrument der Präsidentenanklage wurde in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher noch nie angewandt.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Bezüge
[Bearbeiten]Amtsbezüge
[Bearbeiten]Der Anspruch auf Besoldung ergibt sich dem Grunde nach aus Art. 55 Abs. 2 des Grundgesetzes. Danach darf der Bundespräsident „kein anderes besoldetes Amt“ ausüben, woraus im Umkehrschluss folgt, dass auch sein Amt ein besoldetes ist. Die Höhe der Besoldung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus einer bloßen Erläuterung zu Titel 421 01-011 im Einzelplan 0101 des jährlichen Bundeshaushaltsgesetzes.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Damit wird gemäß § 3 der Bundeshaushaltsordnung aber kein Anspruch des Bundespräsidenten begründet, sondern nur das Bundespräsidialamt ermächtigt, die veranschlagten Ausgaben zu leisten. Auf dieser Grundlage erhält der Bundespräsident Amtsbezüge in Höhe von zehn Neunteln der Bezüge des Bundeskanzlers.<ref name=":11">Vorlage:Internetquelle</ref><ref name=":12">Vorlage:Internetquelle</ref> Diese sind in § 11 Abs. 1 des Bundesministergesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre geregelt. Hinzu tritt freie Amtswohnung mit Ausstattung und Aufwandsgeld (Aufwandsentschädigung) in Höhe von 78.000 Euro, aus dem auch die Löhne des Hauspersonals zu zahlen sind.<ref name=":11" />
Die Amtsbezüge betragen im September 2023 laut Bundeshaushaltsplan 2023 21.666 Euro im Monat.<ref name=":11" />
Ruhebezüge
[Bearbeiten]Die Bezüge nach dem Ausscheiden aus dem Amt regelt das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG) vom 17. Juni 1953. Seit 1959 werden die Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder gewöhnlich als Ehrensold auf Lebenszeit weitergezahlt.<ref>Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (PDF; 28 kB)</ref> Das gilt auch bei einem Ausscheiden aus politischen oder gesundheitlichen Gründen vor Ablauf der Amtszeit. Versorgungsbezüge aus einer anderweitigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst werden auf den Ehrensold angerechnet, der sich dann dementsprechend verringert. Ein Aufwandsgeld wird nach dem Ausscheiden aus dem Amt nicht mehr gezahlt.<ref name=":12" />
Die Amts- und Ruhebezüge des Bundespräsidenten unterliegen der Versteuerung (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).<ref name=":12" />
Fortdauernde Amtsausstattung zur Wahrnehmung nachwirkender Aufgaben
[Bearbeiten]Nicht um eine Versorgungsregelung handelt es sich bei der fortdauernden Amtsausstattung zur Wahrnehmung nachwirkender Aufgaben<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>, die in der Staatspraxis in unterschiedlichem Umfang auch anderen Amtsinhabern gewährt wird, z. B. ehemaligen Bundeskanzlern und Bundestagspräsidenten. Mangels gesetzlicher Regelung besteht darauf kein Anspruch, sondern es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Werden Leistungen gewährt, können sie nach sachlichen Gesichtspunkten unterschiedlich bemessen werden, z. B. abhängig von der Zeit, die seit dem Ausscheiden verstrichen ist. Dementsprechend sieht der Beschluss des Haushaltsausschusses vom 20. März 2019 vor, dass die Personalausstattung der Büros zukünftiger ehemaliger Bundespräsidenten nach Ablauf von zehn Jahren um eine Referentenstelle verringert wird. Die fortdauernde Amtsausstattung ehemaliger Bundespräsidenten umfasst lebenslang ein Büro im Bundespräsidialamt – jedoch nicht in dessen Gebäude – mit Personal, Reisen, Dienstfahrzeugen und Fahrer. Der Bundesrechnungshof hat dies 2018 als „Automatismus der ‚lebenslangen Vollausstattung‘“ bezeichnet und außerdem beanstandet, dass in der Verwaltungspraxis auch rein private Aufwendungen, Aufgaben der Ehefrauen und Unterstützung bei Nebentätigkeiten vom Bund finanziert wurden.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Die bislang längste Gewährung einer Amtsausstattung für nachwirkende Aufgaben erstreckte sich über 37 Jahre nach einer fünfjährigen Amtszeit.
Vom Bundespräsidenten verliehene und anerkannte Ehrenzeichen
[Bearbeiten]Als „Repräsentant der Ehrenhoheit des Bundes“<ref>Vorlage:Webarchiv (PDF; 81 kB) auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen, Referat Öffentlichkeitsarbeit. Abgerufen am 29. September 2012.</ref> verleiht der Bundespräsident neben dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland folgende Ehrenzeichen:
- das Silberne Lorbeerblatt für herausragende sportliche Leistungen<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> (von 1978 bis 1993 auch die Silbermedaille für den Behindertensport<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref>),
- das Grubenwehr-Ehrenzeichen für besondere Verdienste um das Grubenrettungswesen<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>,
- die Zelter-Plakette aus Anlass des 100-jährigen Bestehens einer Chorvereinigung<ref name=":4">Vorlage:Internetquelle</ref>,
- die Pro-Musica-Plakette aus Anlass des 100-jährigen Bestehens einer Musikvereinigung<ref name=":4" />,
- die Eichendorff-Plakette aus Anlass des mindestens 100-jährigen Bestehens von Wander- und Gebirgsvereinen<ref name=":5">Vorlage:Internetquelle</ref>,
- die Sportplakette aus Anlass des 100-jährigen Bestehens von Sportvereinen<ref name=":5" />.
Außerdem gibt es eine Reihe von Ehrenzeichen staatlicher Stellen und nichtstaatlicher Organisationen, die vom Bundespräsidenten offiziell anerkannt sind, nämlich der Orden Pour le Mérite für Wissenschaft und Künste<ref name=":6">Vorlage:Internetquelle</ref>, das Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes<ref name=":6" />, das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz<ref name=":6" />, die Medaille für Rettung aus Seenot der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger<ref name=":6" />, das Ehrenzeichen der Deutschen Verkehrswacht<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>, das Ehrenzeichen des Johanniterordens<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>, die Goethe-Medaille<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>, das Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>, das Ehrenzeichen der Bundeswehr<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>, die Einsatzmedaille der Bundeswehr<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref>, die Einsatzmedaille Fluthilfe 2002<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>, das Deutsche Sportabzeichen<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>, das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft und das Rettungsschwimmabzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Orden und Ehrenzeichen können nur vom Bundespräsidenten oder mit seiner Genehmigung gestiftet und verliehen werden. Der Stiftungserlass sowie die Genehmigung sind im Bundesgesetzblatt zu verkünden.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Weitere Zuwendungen des Bundespräsidenten
[Bearbeiten]Im Rahmen der von Theodor Heuss gegründeten Deutschen Künstlerhilfe gewährt der Bundespräsident verdienten oder in Bedrängnis geratenen Künstlern als laufende Zuwendung einen „Ehrensold“ oder lässt ihnen eine einmalige Zuwendung zukommen.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Die besondere Verpflichtung des deutschen Staates für kinderreiche Familien bringt der Bundespräsident durch die Übernahme einer Ehrenpatenschaft für das siebte Kind einer Familie zum Ausdruck. Bei besonderen Jubiläen spricht er seine Glückwünsche aus.<ref>Darstellung des Amts und der Aufgaben des Bundespräsidenten im Online-Portal des Bundespräsidenten, abgerufen am 29. September 2012.</ref>
Die bisherigen Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland
[Bearbeiten]| Nr. | Name (Lebensdaten) | Partei | Beginn der Amtszeit | Ende der Amtszeit | Tage | Vollendete Amtszeiten | Wahl(en) | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Amt vakant | 23.05.1949 | 12.09.1949 | 112 | |||||
| Vorlage:01 | Theodor Heuss (1884–1963) | FDP | Vorlage:0 12.09.1949Vorlage:FN | 12.09.1959 | 3653 | 2 | 1949/1954 | |
| Vorlage:02 | Heinrich Lübke (1894–1972) | CDU | 13.09.1959 | 30.06.1969 | 3579 | 1; in der 2. zurückgetreten | 1959/1964 | |
| Vorlage:03 | Gustav Heinemann (1899–1976) | SPD | 01.07.1969 | 30.06.1974 | 1826 | 1 | 1969 | |
| Vorlage:04 | Walter Scheel (1919–2016) | FDP | 01.07.1974 | 30.06.1979 | 1826 | 1 | 1974 | |
| Vorlage:05 | Karl Carstens (1914–1992) | CDU | 01.07.1979 | 30.06.1984 | 1827 | 1 | 1979 | |
| Vorlage:06 | Richard von Weizsäcker (1920–2015) | CDU | 01.07.1984 | 30.06.1994 | 3652 | 2 | 1984/1989 | |
| Vorlage:07 | Roman Herzog (1934–2017) | CDU | 01.07.1994 | 30.06.1999 | 1826 | 1 | 1994 | |
| Vorlage:08 | Johannes Rau (1931–2006) | SPD | 01.07.1999 | 30.06.2004 | 1827 | 1 | 1999 | |
| Vorlage:09 | Horst Köhler (1943–2025) | CDU | 01.07.2004 | Vorlage:031.05.2010Vorlage:FN | 2161 | 1; in der 2. zurückgetreten | 2004/2009 | |
| Amt vakant | 01.06.2010 | 29.06.2010 | 29 | |||||
| 10 | Christian Wulff (* 1959) | CDU | Vorlage:030.06.2010<ref name="WulffsAmtsantritt" /> | Vorlage:017.02.2012Vorlage:FN | 598 | zurückgetreten | 2010 | |
| Amt vakant | 18.02.2012 | 17.03.2012 | 29 | |||||
| 11 | Joachim Gauck (* 1940) | parteilos | 18.03.2012 | 18.03.2017 | 1827 | 1 | 2012 | |
| 12 | Frank-Walter Steinmeier (* 1956) | SPD | 19.03.2017 | 18.03.2027 | {{#expr: Vorlage:Tagesdifferenz+1}} | 1; in der 2. amtierend | 2017/2022 | |
Theodor Heuss und Richard von Weizsäcker sind die bisher einzigen Bundespräsidenten, die zwei vollständige Amtszeiten absolviert haben.<ref name=":3">Vorlage:Internetquelle</ref> Heinrich Lübke, Horst Köhler und Christian Wulff beendeten durch ihren Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten ihre Amtszeit vorzeitig.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Obwohl bereits mehrere Frauen für das Amt der Bundespräsidentin vorgeschlagen wurden (Bundesversammlungen in Deutschland), wurde das Amt bisher nur von männlichen Personen bekleidet.<ref name=":3" /> Die offizielle Anrede für eine weibliche Amtsinhaberin lautet Frau Bundespräsidentin.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Anmerkungen: Vorlage:FNZ Vorlage:FNZ Vorlage:FNZ Vorlage:Absatz
Theodor Heuss (1949–1959)
[Bearbeiten]Theodor Heuss wurde am 12. September 1949 durch die erste Bundesversammlung zum ersten bundesdeutschen Staatsoberhaupt gewählt.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Als erster Bundespräsident prägte er das Amt in besonderer Weise.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Eine dritte Amtszeit, zu der eine Grundgesetzänderung nötig gewesen wäre, lehnte er ab, da er die Schaffung einer „lex Heuss“ vermeiden wollte.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Der Liberale war bereits in der Weimarer Republik von 1924 bis 1928 als Mitglied der Deutschen Demokratischen Partei (DDP) und dann, von 1930 bis 1933, in deren Nachfolgepartei, der Deutschen Staatspartei (DStP), Volksvertreter im Reichstag.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> 1933 stimmte Heuss im Deutschen Reichstag – wegen der informellen Fraktionsdisziplin – dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 zu.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Vorlage:Absatz
Heinrich Lübke (1959–1969)
[Bearbeiten]Nachdem der damalige Bundeskanzler Adenauer von seiner am 8. April 1959 propagierten Absicht, selbst zu kandidieren, wieder abgerückt war, einigten sich CDU und CSU auf Heinrich Lübke.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Dieser versuchte als Bundespräsident, aktiv die Politik mitzugestalten.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Wie sein Amtsvorgänger Heuss wollte er sich eine Ministerliste vorlegen lassen, was Adenauer jedoch auch ihm verweigerte. Beim Gesetz gegen den Betriebs- und Belegschaftshandel machte er von seiner Prüfungskompetenz Gebrauch und unterzeichnete es nicht, da es seiner Meinung nach gegen das Grundgesetz verstieß.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Von seiner Präsidentschaft blieben manche rhetorische Fehlgriffe in Erinnerung, die auch auf Auslandsreisen zu fragwürdigen Situationen führten, aber einer fortgeschrittenen Zerebralsklerose zugeschrieben werden konnten.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Viele Zitate, die für Irritationen sorgten, waren jedoch, wie der damalige Spiegel-Mitarbeiter Hermann L. Gremliza 40 Jahre später offenbarte, bloße Erfindungen der Redaktion des Nachrichtenmagazins.<ref>konkret, 3 (2006), S. 74.</ref>
Ab 1966 wurde Lübke aus der DDR sowie von bundesdeutschen Medien beschuldigt, als Ingenieur im Dritten Reich an der Planung von KZ-Baracken mitgewirkt zu haben. Als der Ruf nach seinem Rücktritt Anfang 1968 immer lauter wurde, erklärte er am 14. Oktober 1968, seinem 74. Geburtstag, seine regulär erst mit dem 12. September 1969 ablaufende zweite Amtszeit schon mit dem 30. Juni 1969 zu beenden, um das Amt aus dem anstehenden Bundestagswahlkampf 1969 herauszuhalten.<ref>Rücktritt als Präsident: Als Lübke den Köhler machte, Welt Online, 31. Mai 2010.</ref> Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Unterlagen zu Lübkes Beteiligung am KZ-Bau, die im Jahr 1967 von der DDR der Weltöffentlichkeit präsentiert wurden<ref>Bereits im Januar und November 1966 legte SED-Propagandachef Albert Norden auf internationalen Pressekonferenzen in Ost-Berlin eine Dokumentation vor, die mehrere Aktenstücke von der Arbeit der Baugruppe Schlempp in Neu-Staßfurt zeigte, sowie weitere aufgefundene Dokumente zu Lübkes Tätigkeit im Architektur- und Ingenieurbüro Walter Schlempp, das der Verfügung von Hitlers Generalbauinspektor Albert Speer unterstand.</ref> und die die Illustrierte Stern zusammen mit einem angezweifelten Gutachten des US-amerikanischen Schriftsachverständigen J. Howard Haring am 28. Januar 1968 veröffentlicht hatte (die meisten Schriftstücke waren authentisch<ref>Jens-Christian Wagner: Affären: Der Fall Lübke, Die Zeit, Nr. 30 vom 19. Juli 2007.</ref>), vom DDR-Staatssicherheitsdienst manipuliert worden waren.<ref>Lars-Broder Keil: Heinrich Lübke und die Staatssicherheit, Welt Online, 9. Mai 2007.</ref><ref>Philip Cassier: Schändliches Trauerspiel um den Bundespräsidenten, Welt Online, 8. Januar 2012.</ref> Vorlage:Absatz
Gustav Heinemann (1969–1974)
[Bearbeiten]Gustav Heinemann wurde im dritten Wahlgang und ohne absolute Mehrheit der Bundesversammlung ins Amt gewählt und verschiedentlich als unbequemer Mahner und ein im Christentum fest verwurzelter Politiker gewürdigt.<ref>Deutscher Bundestag (Hrsg.): Die Bundesversammlungen 1949–1994. Eine Dokumentation aus Anlass der Wahl des Bundespräsidenten am 23. Mai 1999, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Bonn 1999, ISBN 3-930341-44-1, S. 177; vgl. umfassend Joachim Braun, Der unbequeme Präsident. (Gustav Heinemann) Mit einem Vorwort von Siegfried Lenz. C.F. Müller, Karlsruhe 1972.</ref><ref>Am Ende seines Lebens allein, Die Zeit, Nr. 30 vom 16. Juli 1976</ref><ref>Dokumente zur Zeit: „Es scheint weit gekommen…“, Die Zeit, Nr. 46 vom 11. November 1977.</ref>
Seine moralischen Überzeugungen, die ihn 1950 aus Protest gegen die Wiederbewaffnung zum Rücktritt als Bundesminister des Innern und zum Austritt aus der CDU geführt hatten, prägten auch seine Amtszeit als oberster Vertreter der Bundesrepublik Deutschland.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Er selbst sah sich als „Bürgerpräsident“ und betonte die demokratischen, liberalen Traditionen Deutschlands.<ref name=":7">Vorlage:Internetquelle</ref> In einem Interview sagte er, er wolle lieber ein „Bürgerpräsident“ sein als ein „Staatspräsident“.<ref name=":7" /> In diesem Sinne führte er die Tradition ein, zu Neujahrsempfängen auch einfache Bürger einzuladen. Außenpolitisch lagen ihm die Aussöhnung mit den europäischen Nachbarländern und die Förderung des Friedens in Europa am Herzen.<ref name=":7" />
Obwohl ihm die Mehrheitsverhältnisse in der Bundesversammlung 1974 eine Wiederwahl ermöglicht hätten, verzichtete er auf die Kandidatur für eine zweite Amtszeit.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Er starb zwei Jahre später.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Vorlage:Absatz
Walter Scheel (1974–1979)
[Bearbeiten]Der ehemalige stellvertretende Bundeskanzler im Amt des Bundesaußenministers versuchte auch in seinem neuen Amt, politisch mitzuwirken.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Dieses Ansinnen scheiterte jedoch auch am entschiedenen Widerstand von Bundeskanzler Helmut Schmidt. Insbesondere zu Beginn seiner Amtszeit wurde er häufig als überambitioniert eingeschätzt, später allerdings wurde er in der Bevölkerung unerwartet populär und erwarb sich als Redner Respekt.<ref>Vorlage:Der Spiegel</ref>
Scheels bekannte Interpretation des Volksliedes Hoch auf dem gelben Wagen entstand noch vor seiner Präsidentenzeit. Er sang es u. a. als Bundesaußenminister am 6. Dezember 1973 für eine Spendenveranstaltung in der ZDF-Show Drei mal Neun.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Angesichts der Mehrheitsverhältnisse in der Bundesversammlung stellte sich Scheel nicht erneut der Wahl und schied nach einer Amtszeit am 30. Juni 1979 aus dem Amt des Bundespräsidenten.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Vorlage:Absatz
Karl Carstens (1979–1984)
[Bearbeiten]Karl Carstens war der fünfte Bundespräsident der Bundesrepublik.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Carstens’ Kandidatur war zuvor wegen seiner früheren NSDAP-Mitgliedschaft kritisiert worden.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Seine staatsrechtlich bedeutsamste Entscheidung war die Auflösung des Bundestages nach der absichtlich verlorenen Vertrauensfrage Helmut Kohls 1982/1983.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Gegen diese Anordnung des Bundespräsidenten hatten einige Abgeordnete geklagt, das Bundesverfassungsgericht bestätigte in einem umstrittenen Urteil allerdings Carstens’ Entscheidung.<ref>Das Bundesverfassungsgericht befand, der Bundespräsident dürfe seiner eigenen Beurteilung der politischen Gegebenheiten nicht den Vorrang vor der Einschätzung des Bundeskanzlers geben, wenn letzterer zu der Überzeugung gelangt sei, seine politischen Gestaltungsmöglichkeiten seien bei den gegebenen politischen Kräfteverhältnissen erschöpft. Der Bundespräsident habe Vorlage:" (BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 – 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 –, BVerfGE 62, S. 1 ff., Leitsatz 8.2, Absatz-Nr. 139) – Allerdings sei die Voraussetzung für die Auflösung des Bundestages das Vorhandensein einer „echten“ Krise. Somit war das Vorgehen der Bundesregierung Kohl zumindest problematisch.</ref>
Carstens ist auch durch seine Vorliebe für Wanderungen bekannt geworden, auf denen er die Bundesrepublik erwandert hat.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Aus Altersgründen verzichtete er auf die Kandidatur für eine zweite Amtszeit und schied damit am 30. Juni 1984 aus dem Amt.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Vorlage:Absatz
Richard von Weizsäcker (1984–1994)
[Bearbeiten]Richard von Weizsäcker ging als einer der bedeutendsten Bundespräsidenten in die Geschichte ein. Seine Rede zum 40. Jahrestag des Kriegsendes am 8. Mai 1985 brachte ihm großen internationalen Respekt ein,<ref>Vgl. folgende Nachrufe (alle vom 31. Januar 2015): Spiegel Online, Zum Tod Richard von Weizsäckers: Ein einziger, befreiender Satz; FAZ, Richard von Weizsäcker ist tot: Der Präsident der Bundesrepublik, Süddeutsche.de (Der Bundeskönig, Wie eine Rede die Deutschen befreite); Zeit Online, Zum Tode von Richard von Weizsäcker: Präsident und Gestalter der Einheit; Le Figaro, Décès de Von Weizsäcker, président de la réunification allemande.</ref> wurde aber aus konservativen Kreisen auch kritisiert, da er die Interpretation des 8. Mai vom „Tag der Niederlage“ hin zum „Tag der Befreiung“ verschob.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Sein Wirken wurde als überparteilich rezipiert<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref>, seine teils scharfe Kritik am Parteienstaat kann mit einer persönlichen Distanz zu Helmut Kohl (Bundeskanzler von 1982 bis 1998) erklärt werden.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Bei seiner Wiederwahl (23. Mai 1989) gab es zum einzigen Mal in der bundesdeutschen Geschichte keinen Gegenkandidaten.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
1990–1994 war von Weizsäcker der erste Bundespräsident des vereinten Deutschlands.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Vorlage:Absatz
Roman Herzog (1994–1999)
[Bearbeiten]1993 war zunächst Steffen Heitmann der Wunschkandidat Helmut Kohls und der CDU für das Amt des Bundespräsidenten.<ref name="AgethenBio">Vorlage:Internetquelle</ref> Nach kontroversen Äußerungen verzichtete Heitmann auf eine Kandidatur.<ref name="AgethenBio" /> Roman Herzog wurde stattdessen Kandidat. Im Reichstagsgebäude wählte die 10. Bundesversammlung am 23. Mai 1994 Roman Herzog (CDU) zum siebten Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Der bis zu seiner Wahl als Präsident des Bundesverfassungsgerichts amtierende Herzog wird besonders als Präsident der Ruck-Rede in Berlin 1997 wahrgenommen.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Diese Rede war ein Beispiel seiner Kritik an der politischen Situation in Deutschland.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Er begründete damit die Idee der Berliner Rede,<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> die von Bundespräsident Rau fortgeführt wurde.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Herzogs Amtszeit war geprägt durch seine Anprangerung von Versäumnissen der Politik in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Ein anderes wichtiges Werk von Herzog begann 1997, als er den Deutschen Zukunftspreis ins Leben rief.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Herzog hatte bereits zu Amtsantritt deutlich gemacht, nur für eine Amtszeit amtieren zu wollen.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Auch hätten die im Lauf seiner Amtszeit veränderten Mehrheitsverhältnisse in der Bundesversammlung eine Kandidatur für eine zweite Amtszeit erschwert. Vorlage:Absatz
Johannes Rau (1999–2004)
[Bearbeiten]Johannes Rau führte die Berliner Reden fort und hielt sie jedes Jahr erneut. Er sprach in ihr Themen wie die Integration von Ausländern und die Auswirkungen von Gentechnologie, Ökonomismus und Globalisierung an.<ref>Berliner Rede von Bundespräsident Johannes Rau am 12. Mai 2004</ref> Er vermied jedoch im Wesentlichen Angriffe auf handelnde Politiker.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Seinen – durchaus nicht nur abwertend gemeinten – Spitznamen „Bruder Johannes“ hatte er jedoch schon wesentlich früher wegen seiner öffentlich gelebten Religiosität respektive seines oft als pastoral empfundenen Habitus erhalten.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Andere fanden sein Lebensmotto „Versöhnen statt spalten“, an das er sich auch während seiner Amtszeit zu halten versuchte, für den Inhaber des Bundespräsidentenamtes ideal.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Johannes Rau hielt als erster Bundespräsident eine Rede auf Deutsch vor dem israelischen Parlament, der Knesset.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Vorlage:Absatz
Horst Köhler (2004–2010)
[Bearbeiten]Horst Köhler war der erste Bundespräsident, der vor seiner Wahl zum Staatsoberhaupt keine exponierte Rolle in der deutschen Politik gespielt hatte und der erste, der vorzeitig von dem Amt zurücktrat.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Da er nicht als Parteipolitiker in Erscheinung getreten war, trauten ihm manche Beobachter größere Unabhängigkeit und Distanz zu. Allerdings war er von 1990 bis 1993 Staatssekretär im Bundesfinanzministerium,<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Mitglied der Trilateralen Kommission<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> und Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands,<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref> der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), und bis zu seiner Wahl zum Bundespräsidenten war er Geschäftsführender Direktor des Internationalen Währungsfonds (IWF).<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Auch mischte er sich öffentlich in die Tagespolitik ein.<ref>Vorlage:Literatur Vorlage:Internetquelle Vorlage:Internetquelle</ref> Er bezeichnete die Agenda 2010 als „noch zu wenig weit reichend“<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> und sprach sich 2004 gegen die von Bundeskanzler Schröder vorgeschlagene Verlegung des Tages der Deutschen Einheit aus.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Während der Finanzkrise bezeichnete er in einem Interview im Mai 2008 die internationalen Finanzmärkte als „Monster“.<ref>Köhler: Finanzmärkte sind Monster geworden, Der Tagesspiegel vom 15. Mai 2008.</ref>
In seiner Antrittsrede am 1. Juli 2004<ref>Konrad-Adenauer-Stiftung (PDF; 61 kB)</ref> sagte Köhler, „dass Deutschland als Land der Ideen vor allem ein Land für Kinder“ werden müsse. Lob, aber noch mehr Kritik zog er sich im September 2004 durch die Aufforderung in einem Interview des Focus zu, unterschiedliche Lebensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern zu akzeptieren und Flexibilität zu zeigen.<ref>Vorlage:Webarchiv, stern.de vom 13. September 2004, abgerufen am 18. März 2012.</ref>
Köhlers staatsrechtlich bedeutsamste Entscheidung war die Auflösung des Deutschen Bundestages im Jahr 2005, nachdem Bundeskanzler Gerhard Schröder mit dem Ziel von Neuwahlen im Bundestag die Vertrauensfrage gestellt hatte. Dagegen klagten, wie im Jahre 1983, Abgeordnete beim Bundesverfassungsgericht, allerdings auch dieses Mal erfolglos.<ref>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts</ref> Kritik an seinem Amtsverständnis trug es Köhler ein, dass er zwei im Oktober und Dezember 2006 verabschiedeten Gesetzen, die er für verfassungswidrig hielt, die Ausfertigung verweigerte.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Am 23. Mai 2009 wurde Köhler von der 13. Bundesversammlung für eine zweite Amtszeit im ersten Wahlgang wiedergewählt. Nach Kritik an einer Äußerung Köhlers in einem Interview, dass „im Notfall auch militärischer Einsatz notwendig ist, um unsere Interessen zu wahren, zum Beispiel freie Handelswege“,<ref>Bundeswehr in Afghanistan: Köhler entfacht neue Kriegsdebatte, Spiegel Online, 27. Mai 2010.</ref> erklärte Köhler am 31. Mai 2010 in einer Pressekonferenz, die erst zwei Stunden vorher einberufen worden war,<ref>Überraschung in Berlin: Bundespräsident Köhler tritt zurück, Spiegel Online, 31. Mai 2010.</ref> seinen Rücktritt mit sofortiger Wirkung.<ref>Erklärung von Bundespräsident Horst Köhler vom 31. Mai 2010</ref> Die Neuwahl des Bundespräsidenten wurde für den 30. Juni 2010 angesetzt.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Vorlage:Absatz
Christian Wulff (2010–2012)
[Bearbeiten]Christian Wulff wurde am 30. Juni 2010 im dritten Wahlgang gewählt. Seine Amtszeit begann, da das Amt seit dem Rücktritt Horst Köhlers vakant war, sofort mit der Annahme der Wahl.<ref name="WulffsAmtsantritt">„Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.“ (§ 10 BPräsWahlG) – Die Amtszeit beginnt nicht erst mit der Eidesleistung. Dazu Maunz–Dürig, Grundgesetz, 56. Ergänzungslieferung 2009, Rn. 2 zu Art. 56 GG: „Eidesleistung und Amtsantritt stehen nach Art. 56 Satz 1 zwar in einem nahen zeitlichen Zusammenhang, bedingen einander aber nicht. Von Verfassungs wegen ist sowohl der Fall denkbar, dass der neugewählte Bundespräsident noch vor seiner Vereidigung amtlich tätig wird (weil seine Amtszeit bereits begonnen hat), als auch der Fall, dass die Leistung des Eides noch vor dem Beginn der Amtszeit erfolgt (also noch während der Amtszeit des Vorgängers). Doch stehen dem zuletzt genannten Ablauf der Ereignisse zumindest Gesichtspunkte des politischen Taktes gegenüber dem Vorgänger im Wege. […] In keinem Falle aber trifft Art. 56 selbst irgendeine Bestimmung über den Beginn der Amtszeit des Bundespräsidenten.“</ref> Mit 51 Jahren war Wulff der jüngste Bundespräsident seit Bestehen der Bundesrepublik.
Kurz vor seiner Wahl regte Wulff an, finanzielle Abstriche beim lebenslangen Ehrensold des Bundespräsidenten vorzunehmen.<ref>Bundespräsidenten-Kandidat: Wulff will bei sich selbst sparen, Stern, 21. Juni 2010.</ref><ref>„Ehrensold unerträglich hoch“, Neue Osnabrücker Zeitung, 29. Juni 2010.</ref>
Wulff setzte Akzente in der Integrationspolitik. Schon bei seiner Vereidigung am 2. Juli 2010 sprach er von der Notwendigkeit, auf andere Kulturen zuzugehen Vorlage:",<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> und am 3. Oktober 2010 davon, wie Christentum und Judentum gehöre Vorlage:" (vgl. Politisches Wirken).
Ab Herbst 2011 geriet Wulff mit einer Kredit- und Medienaffäre zunehmend in die Kritik. Nachdem die Staatsanwaltschaft Hannover die Aufhebung seiner Immunität beantragt hatte – das erste Mal, dass dies bei einem Bundespräsidenten geschah –, trat er am 17. Februar 2012 mit sofortiger Wirkung zurück: Es habe sich gezeigt, dass das für die Amtsführung erforderliche Vorlage:" und damit seine Vorlage:" seien.<ref>Rücktrittserklärung von Bundespräsident Christian Wulff vom 17. Februar 2012</ref> Vorlage:Absatz
Joachim Gauck (2012–2017)
[Bearbeiten]Joachim Gauck war der erste Parteilose und der erste ehemalige DDR-Bürger, der zum Bundespräsidenten gewählt wurde.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Christian Wulff hatten SPD und Bündnis 90/Die Grünen ihn für das höchste Staatsamt vorgeschlagen, nachdem er schon 2010 deren unterlegener Kandidat gegen Christian Wulff gewesen war. Am 18. März 2012 wurde er im ersten Wahlgang mit 991 von 1228 gültigen Stimmen gewählt und am 23. März 2012 als Bundespräsident vereidigt.<ref>Vorlage:Webarchiv, abgerufen am 10. Januar 2016.</ref><ref>Bundespräsidialamt: Dankesworte an die Bundesversammlung vom 18. März 2012, Text der Rede, abgerufen am 24. März 2012.</ref> Am 6. Juni 2016 gab er bekannt, dass er für eine zweite Amtsperiode aufgrund seines Alters nicht zur Verfügung stehe.<ref>Pressemitteilung des Bundespräsidenten vom 6. Juni 2016, Erklärung zur Amtszeit, abgerufen am 15. Februar 2017.</ref> Seine Amtszeit endete mit dem 18. März 2017.<ref>Bundespräsidialamt: Informationen zur Wahl des Bundespräsidenten vom 12. Februar 2017, abgerufen am 15. Februar 2017.</ref> Vorlage:Absatz
Frank-Walter Steinmeier (seit 2017)
[Bearbeiten]Frank-Walter Steinmeier wurde am 12. Februar 2017 im ersten Wahlgang mit 931 von 1239 gültigen Stimmen gewählt.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Er hat sein neues Amt am 19. März 2017 angetreten und wurde am 22. März 2017 vereidigt.<ref>Bundeszentrale für politische Bildung: Bundespräsidentenwahl in Deutschland 2017, abgerufen am 10. März 2017.</ref> Am 28. Mai 2021 gab er bekannt, dass er sich für eine zweite Amtsperiode zur Wahl stellt.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Am 22. Dezember 2021 teilte Christian Lindner, Bundesvorsitzender der FDP, mit, dass seine Partei Steinmeier bei der im Februar anstehenden Wahl in der Bundesversammlung, in welcher die Ampel-Parteien eine Mehrheit haben, unterstützen wird. Er begründete dies mit dem Engagement des Bundespräsidenten für den Zusammenhalt „in Zeiten gesellschaftlicher Polarisierung“.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Im Januar kündigten auch die Grünen und die Unionsparteien an, Steinmeiers Kandidatur zu unterstützen.<ref>Vorlage:Literatur</ref> Bei der Wahl am 13. Februar 2022 wurde Steinmeier im ersten Wahlgang mit 1045 von 1425 gültigen Stimmen wiedergewählt.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Vorlage:Absatz
Ehepartnerinnen bzw. Lebensgefährtinnen der Bundespräsidenten
[Bearbeiten]| Nr. | Ehefrau bzw. Lebensgefährtin (Lebensdaten) | Bundespräsident |
|---|---|---|
| Vorlage:01 | Elly Heuss-KnappVorlage:FN (1881–1952) | Theodor Heuss |
| Vorlage:02 | Wilhelmine Lübke (1885–1981) | Heinrich Lübke |
| Vorlage:03 | Hilda Heinemann (1896–1979) | Gustav Heinemann |
| Vorlage:04 | Mildred Scheel (1931–1985) | Walter Scheel |
| Vorlage:05 | Veronica Carstens (1923–2012) | Karl Carstens |
| Vorlage:06 | Marianne von Weizsäcker (* 1932) | Richard von Weizsäcker |
| Vorlage:07 | Christiane Herzog (1936–2000) | Roman Herzog |
| Vorlage:08 | Christina Rau (* 1956) | Johannes Rau |
| Vorlage:09 | Eva Luise Köhler (* 1947) | Horst Köhler |
| 10 | Bettina Wulff (* 1973) | Christian Wulff |
| 11 | Daniela SchadtVorlage:FN (* 1960) | Joachim Gauck |
| 12 | Elke Büdenbender (* 1962) | Frank-Walter Steinmeier |
Anmerkungen: Vorlage:FNZ Vorlage:FNZ
Die Ehefrauen der Bundespräsidenten genießen auch ohne formelles Amt ein besonderes gesellschaftliches Ansehen. Sie engagieren sich karitativ und übernehmen traditionell die Schirmherrschaft über das von Elly Heuss-Knapp begründete Müttergenesungswerk.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Hilda Heinemann setzte sich für geistig Behinderte ein, Mildred Scheel für die von ihr gegründete Deutsche Krebshilfe, Veronica Carstens für Naturheilkunde und Homöopathie, Marianne von Weizsäcker für Suchtkranke, Christiane Herzog für die Mukoviszidose-Stiftung, Christina Rau für die Kindernothilfe und Eva Luise Köhler u. a. für die Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen.<ref>Die Varianten für Schloss Bellevue, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13. Juni 2010.</ref>
Oft sieht das Staatszeremoniell vor, dass der Präsident zu besonderen Anlässen mit seiner Gattin auftritt. Von dieser wird politische Neutralität und Zurückhaltung erwartet.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Mehrheitlich gingen die Ehefrauen der Bundespräsidenten zum Zeitpunkt ihrer Wahl und danach keinem Beruf nach; Veronica Carstens jedoch führte ihre Arztpraxis über 1979 hinaus fort.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> Bettina Wulff gab 2010 nach der Wahl Christian Wulffs zum Bundespräsidenten ihre Tätigkeit in der gewerblichen Wirtschaft auf.<ref>Lächeln für Deutschland, Spiegel Online vom 13. Juli 2010.</ref> Auch Daniela Schadt beendete zur Wahl ihres Lebensgefährten Gauck 2012 ihre Tätigkeit als Politikjournalistin bei der Nürnberger Zeitung und zog nach Berlin.<ref>Gaucks First Lady gibt Job auf, Spiegel Online vom 25. Februar 2012.</ref> Elke Büdenbender ließ sich 2017 nach der Wahl ihres Mannes zum Bundespräsidenten von ihrem Richteramt beurlauben,<ref>Vorlage:Internetquelle</ref> kehrte jedoch in der zweiten Amtszeit Steinmeiers 2022 in ihren Beruf zurück.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>
Siehe auch
[Bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten]- Christoph Degenhart: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht. Mit Bezügen zum Europarecht. 27. Auflage, Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-9805-1, S. 301–309.
- Eberhard Jäckel, Horst Möller, Hermann Rudolph (Hrsg.): Von Heuss bis Herzog – die Bundespräsidenten im politischen System der Bundesrepublik. Deutsche Verlagsanstalt, Stuttgart 1999, ISBN 3-421-05221-2
- Daniel Lenski: Von Heuss bis Carstens. Das Amtsverständnis der ersten fünf Bundespräsidenten unter besonderer Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Edition Kirchhof & Franke, Berlin 2009, ISBN 978-3-933816-41-2 (Rezension).
- Lutz Mehlhorn: Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5887-9, Dissertation Georg-August-Universität Göttingen
- Robert Chr. van Ooyen: Der Bundespräsident als „Integrationsfigur“? In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. Band 57, Mohr Siebeck, Tübingen 2009, S. 235–254.
- Walther Maximilian Pohl: Die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Gesetzen, in: Verfassungsrecht in Forschung und Praxis, Band 2, Kovač, Hamburg 2001, Dissertation TU Dresden. ISBN 978-3-421-05841-6.
- Günther Scholz, Martin E. Süskind: Die Bundespräsidenten: von Theodor Heuss bis Johannes Rau, 5., neu durchgesehene, überarbeitete und ergänzende Auflage, DVA (Deutsche Verlags-Anstalt), Stuttgart/München 1997 (Inhaltsverzeichnis), ISBN 978-3-421-05439-5.
- Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd II. Staatsorgane, Staatsfunktionen, Finanz- und Haushaltsverfassung, Notstandsverfassung. C.H. Beck, München 1980, ISBN 3-406-07018-3.
- Vorlage:Literatur
Weblinks
[Bearbeiten]- Offizielle Website des deutschen Bundespräsidenten und des Bundespräsidialamtes mit Seite zu den Amtsinhabern (Die Bundespräsidenten)
- Horst Pötzsch: Bundespräsident. In: Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), Dossier Deutsche Demokratie, 15. Dezember 2009
- Staat-Klar! Der Bundespräsident, Beitrag des Westdeutschen Rundfunks zu den Funktionen des Bundespräsidenten (Video, 2012, 15:11 min)
- Vorlage:DNB-Portal
Fußnoten
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