Aktiva

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Unter Aktiva (Singular Aktivum, von Vorlage:LaS) versteht man die Summe des einem Unternehmen zur Verfügung stehenden Vermögens, das auf der linken Seite einer Bilanz zu finden ist. Sie zeigen, für welche Vermögensgegenstände die Kapitalquellen eines Unternehmens verwendet wurden.<ref>Horst-Tilo Beyer: Finanzlexikon. 1971, Seite 18.</ref><ref>Kurt Hesse/Ursula Fraling/Wolfgang Fraling: Wie beurteilt man eine Bilanz? 2000, Kapitel 1.1.1.</ref> Diese Kapitalquellen sind auf der rechten Seite der Bilanz gelistet und bilden die Passiva.

Die Aktivseite der Bilanz zeigt mithin die Verwendung der finanziellen Mittel bzw. den Besitz des Wirtschaftssubjektes, während die rechte Seite der Bilanz (Passivseite) die Mittelherkunft anzeigt.<ref name="Wöhe/Kußmaul S.5">Günter Wöhe / Heinz Kußmaul, Grundzüge der Buchführung und Bilanztechnik. 8. Auflage, München 2012, Seite 5.</ref> Von Aktivierung spricht man, wenn ein Bilanzposten auf der Aktivseite verbucht wird. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Aktiva einer Aktivierungspflicht, einem Aktivierungswahlrecht oder einem Aktivierungsverbot unterliegen.

Die Buchhaltung führt die Endbestände der Aktiv- und Passivkonten zusammen, die Gegenüberstellung der Aktiva mit den Passiva zu einer kontenmäßigen Einheit heißt Bilanz. Hierin sind die Summen der Aktiva und der Passiva (Bilanzsumme) formal identisch, dies ist ein wesentliches Merkmal der Bilanz.<ref>Dagobert Soergel/Joachim Fudickar, Zur Gliederung der betriebswirtschaftlichen Bilanz. 1971, S. 23.</ref> Der so gefasste Bilanzbegriff unterscheidet sich vom Kontobegriff nur darin, dass man beim Konto von Soll und Haben spricht.

Die drei Bilanzprinzipien der Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Bilanzkontinuität gelten sowohl für Aktiv- als auch Passivseite. Aus Gründen des Vorsichtsprinzips und des damit einhergehenden Gläubigerschutzes können bestimmte Teile der Aktiva (insbesondere Anlagevermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Forderungen) im Rahmen des Niederstwertprinzips unterbewertet werden, Passiva können hingegen überbewertet werden. Unterbewertung bedeutet, dass den Vermögensgegenständen im Rahmen des Niederstwertprinzips und der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung ein niedrigerer Bilanzwert beigemessen werden darf als es dem tatsächlichen Zeitwert entspricht. Hiermit soll den Vermögensrisiken angemessen Rechnung getragen werden, die in der Gefahr eines ganzen oder teilweisen Wertverlustes einzelner Vermögensgegenstände bestehen.

Unterteilung der Aktiva

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Der Begriff Aktivseite ist ein bestimmter Rechtsbegriff, der im Gliederungsschema des Vorlage:§ Abs. 2 HGB erwähnt wird. Danach besteht die Aktivseite auf der ersten Gliederungsebene abschließend aus Anlagevermögen, Umlaufvermögen, aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, aktiven latenten Steuern und dem aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. Bei den Vermögensgegenständen unterscheidet man zwischen materiellem und immateriellem Anlagevermögen. Die Verbindlichkeit dieser Gliederungspunkte und der festgelegten weiteren Unterteilung letzterer richtet sich gemäß § 266 Abs. 1 und 2, Vorlage:§ und Vorlage:§ HGB nach bestimmten Kriterien, wie z. B. der Rechtsform oder der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens.<ref>Günter Himmelmann/Roland Heilmann, Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts. 2. Auflage, Berlin 2012, S. 20.</ref>

Aktivseite (Mittelverwendung)

Anlagevermögen

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Vorlage:Hauptartikel Im Anlagevermögen sind gemäß Vorlage:§ Abs. 2 HGB nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Das Anlagevermögen beinhaltet somit die mittel- und langfristig gebundenen Mittel des Unternehmens.<ref name="Grefe S.75">Cord Grefe, Bilanzen. 7. Auflage, Herne 2011, S. 75.</ref> Ebenfalls zum Anlagevermögen gerechnet werden Finanzanlagen mit dauerhaftem Charakter, beispielsweise langfristige Anleihen und Beteiligungen, Ausleihungen oder Anteile an anderen Unternehmen.<ref name="Bieg/Kußmaul/Waschbusch S.117">Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul/Gerd Waschbusch, Externes Rechnungswesen. 6. Auflage, München 2012, S. 117.</ref>

Weiterhin umfasst das Anlagevermögen auch immaterielle Vermögensgegenstände.<ref name="Bieg/Kußmaul/Waschbusch S.117" /> Es handelt sich um solche Vermögensgegenstände, die nicht körperlich fassbar sind.<ref>Rainer Buchholz, Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS. 8. Auflage, München 2013, S. 46.</ref> Hierzu zählen entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände, wie Lizenzen, gewerbliche Schutzrechte und Konzessionen.<ref name="Bieg/Kußmaul/Waschbusch S.117" /> So zählt in der Medienindustrie das immaterielle Vermögen zu den wichtigsten Elementen der Bilanz, werden hier doch die zukünftig zu erwartenden Erträge aus Film- oder Musikrechten kapitalisiert und aufgeführt.<ref name="Gläser S. 510 ff.">Martin Gläser, Medienmanagement. 2. Auflage, München 2010, S. 510 ff.</ref> Auch immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, sind dem Anlagevermögen zuzuordnen.<ref name="Buchholz S.48">Rainer Buchholz, Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS. 8. Auflage, München 2013, S. 48.</ref> Allerdings besteht handelsrechtlich unter den Voraussetzungen des Vorlage:§ Abs. 2 HGB lediglich ein Aktivierungswahlrecht für solche selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände; steuerlich besteht gemäß Vorlage:§ Abs. 2 EStG sogar ein Aktivierungsverbot.

Umlaufvermögen

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Vorlage:Hauptartikel Das Umlaufvermögen umfasst diejenigen Vermögensgegenstände, die das Unternehmen zur kurzfristigen Verwendung besitzt.<ref name="Bieg/Kußmaul/Waschbusch S.117" /><ref name="Buchholz S.63">Rainer Buchholz, Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS. 8. Auflage, München 2013, S. 63.</ref> Dazu zählen beispielsweise die Kassenbestände, Bankguthaben sowie kurzfristig verfügbare Finanzanlagen.<ref name="Bieg/Kußmaul/Waschbusch S.117" /><ref name="Buchholz S.63" /><ref name="Grefe S.95">Cord Grefe: Bilanzen. 7. Auflage, Herne 2011, S. 95.</ref> Daneben bilden zum Beispiel auch für die Produktion notwendige Rohstoffe und Vorprodukte sowie kurzfristig verkaufbare Lagerbestände an Fertigprodukten Teile des Umlaufvermögens.<ref name="Bieg/Kußmaul/Waschbusch S.117" /><ref name="Buchholz S.63" /><ref name="Grefe S.95" />

Rechnungsabgrenzungsposten

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Vorlage:Hauptartikel Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, Aufwendungen und Erträge der Periode zuzuordnen, welcher sie wirtschaftlich zugerechnet werden müssen.<ref name="Buchholz S.52">Rainer Buchholz, Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS. 8. Auflage, München 2013, S. 52.</ref> Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz – auch aktive Rechnungsabgrenzungsposten genannt – sind nach Vorlage:§ Abs. 1 HGB Ausgaben auszuweisen, die vor dem Bilanzstichtag getätigt wurden, aber erst später einen Aufwand darstellen.<ref>Hartmut Bieg, Heinz Kußmaul, Gerd Waschbusch: Externes Rechnungswesen. 6. Auflage, München 2012, S. 85.</ref><ref name="Buchholz S.52" /> Hierzu zählen z. B. im Voraus bezahlte Mieten, die im laufenden Geschäftsjahr gezahlt wurden aber erst im nächsten Geschäftsjahr fällig wären und auch erst dann einen Aufwand darstellen.

Aktive latente Steuern

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Vorlage:Hauptartikel Differenzen zwischen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen, die zu einer Steuerentlastung führen und sich in späteren Perioden voraussichtlich auflösen, können gemäß Vorlage:§ Abs. 1 Satz 2 HGB als aktive latente Steuern aktiviert werden.<ref>Hartmut Bieg, Heinz Kußmaul, Gerd Waschbusch: Externes Rechnungswesen. 6. Auflage, München 2012, S. 111–112.</ref>

Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

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Als aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ist der beizulegende Zeitwert von Vermögensgegenständen abzüglich der entsprechenden Schulden anzusetzen, sofern eine Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden im Sinne des Vorlage:§ Abs. 2 Satz 2 HGB erfolgt und das Ergebnis hieraus positiv ist.<ref>Hartmut Bieg, Heinz Kußmaul, Gerd Waschbusch: Externes Rechnungswesen. 6. Auflage, München 2012, S. 130–131.</ref>

Weitere Posten

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Unter bestimmten Umständen kann oder muss die Aktivseite um weitere Posten ergänzt werden. Gemäß Vorlage:§ Abs. 5 HGB können weitere Posten hinzugefügt werden, wenn deren Inhalt nicht von einem anderen, vorgeschriebenen Posten gedeckt ist.<ref name="Bieg/Kußmaul/Waschbusch S.123f.">Hartmut Bieg, Heinz Kußmaul, Gerd Waschbusch: Externes Rechnungswesen. 6. Auflage, München 2012, S. 123 f.</ref> Die Gliederung und Bezeichnung der Posten müssen nach Vorlage:§ Abs. 6 HGB geändert werden, wenn dies wegen Besonderheiten des Unternehmens zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses notwendig ist.<ref name="Bieg/Kußmaul/Waschbusch S.123f." /> Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Bilanzposten unter den Voraussetzungen des Vorlage:§ Abs. 7 und 8 HGB zusammenzufassen oder ganz wegzulassen.<ref name="Bieg/Kußmaul/Waschbusch S.123f." />

Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs, können nach § 67 Abs. 5 Satz 1 EGHGB auch nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) als Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen ausgewiesen werden, wenn diese Bilanzierungshilfe für ein Geschäftsjahr, das vor 2010 begonnen hat, gebildet wurde.<ref>Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul/Karl Petersen/Gerd Waschbusch/Christian Zwirner, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. München 2009, S. 65.</ref>

Bilanzanalyse

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Im Rahmen der Vermögensanalyse interessiert sich die Bilanzanalyse für die Zusammensetzung der Aktiva, deren Verhältnis zu anderen Bilanzpositionen und ermittelt betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die sich mit der vertikalen Vermögensstruktur der Aktivseite, dem Verhältnis einzelner Aktivpositionen zu den entsprechenden Passivpositionen sowie dem Verhältnis zu den Erträgen befassen.<ref name="Coenenberg/Haller/Mattner/Schultze S.582">Adolf G. Coenenberg, Axel Haller, Gerhard Mattner, Wolfgang Schultze: Einführung in das Rechnungswesen. 4. Auflage, Stuttgart 2012, S. 582.</ref> Hierzu gehört insbesondere die Anlagenintensität, die Teile des Gesamtvermögens mit dem Gesamtvermögen in Beziehung setzt. Die horizontale Kapitalstruktur befasst sich mit dem Verhältnis von Aktiv- zu Passivseite einer Bilanz im Rahmen der Anlagendeckung. Die Sachanlagen- und Forderungsbindung ermöglicht Aussagen über das Verhältnis der Sachanlagen bzw. des Forderungsbestands zu den Umsatzerlösen.

Die Aktiva alleine geben wenig Aufschluss über die Liquidität und Ertragsfähigkeit, da nur der Zusammenhang zwischen Kapitalverwendung und Kapitalaufbringung Rückschlüsse auf die Entwicklungen und Zukunftsaussichten des Unternehmens zulässt.<ref name="Coenenberg/Haller/Mattner/Schultze S.572ff.">Adolf G. Coenenberg, Axel Haller, Gerhard Mattner, Wolfgang Schultze: Einführung in das Rechnungswesen. 4. Auflage, Stuttgart 2012, S. 572 ff.</ref> Insbesondere gilt als goldene Regel zur Beurteilung der Finanzierung des Anlagevermögens, dass langfristige Investitionen nicht mit kurzfristigem Fremdkapital finanziert werden dürfen.<ref name="Coenenberg/Haller/Mattner/Schultze S.586">Adolf G. Coenenberg, Axel Haller, Gerhard Mattner, Wolfgang Schultze: Einführung in das Rechnungswesen. 4. Auflage, Stuttgart 2012, S. 586.</ref> Damit soll vermieden werden, dass die Pflicht zur Rückzahlung des Fremdkapitals bereits vor einer erfolgreichen Nutzung der erworbenen Vermögensgegenstände besteht.<ref name="Coenenberg/Haller/Mattner/Schultze S.586" /><ref>Karlheinz Küting/Claus-Peter Weber, Die Bilanzanalyse. 10. Auflage, Stuttgart 2012, S. 149f.</ref>

Insbesondere die immateriellen Vermögensgegenstände (IV) sollten detailliert betrachtet werden. Der nicht direkt messbare Wert dieses Vermögens lässt sich nur mit eindeutigen Regeln bilanzieren.<ref name="Bieg/Kußmaul/Waschbusch S.107">Hartmut Bieg, Heinz Kußmaul, Gerd Waschbusch: Externes Rechnungswesen. 6. Auflage, München 2012, S. 107.</ref> Die Regeln sollen klar formuliert, nachvollziehbar sein sowie die Umsetzung des Niederstwertprinzips im Sinne von Vorlage:§ Abs. 3 und 4 HGB bezwecken.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

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Die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen „vermitteln ein umfassendes quantitatives Gesamtbild des wirtschaftlichen Geschehens“.<ref name="destatis Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung">Statistisches Bundesamt – Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung. Abgerufen am 26. Oktober 2013.</ref> Hierbei werden innerhalb der Vermögensrechnung sogenannte Vermögensbilanzen erstellt, deren Aktivseite aus Sach- und Geldvermögen besteht.<ref name="destatis Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung" /><ref>Statistisches Bundesamt – Vermögensrechnung. Abgerufen am 26. Oktober 2013.</ref><ref>Statistisches Bundesamt – Publikationen. Abgerufen am 26. Oktober 2013.</ref>

Siehe auch

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Literatur

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  • Adolf G. Coenenberg, Axel Haller, Gerhard Mattner, Wolfgang Schultze: Einführung in das Rechnungswesen: Grundzüge der Buchführung und Bilanzierung. 8. Auflage. Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-7910-2808-8
  • Michael Griga, Raymund Krauleidis: Bilanzen erstellen und lesen für Dummies. 2. Auflage, Wiley-VCH Verlag 2010, ISBN 978-3-527-70598-6
  • Gerhard Scherrer: Rechnungslegung nach neuem HGB. 3. Auflage, Vahlen 2010, ISBN 978-3-8006-3787-4
  • Jürgen Weber, Barbara E. Weißenberger: Einführung in das Rechnungswesen: Bilanzierung und Kostenrechnung. 8. Auflage. Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-7910-2923-8

Einzelnachweise

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<references />

Vorlage:Rechtshinweis Vorlage:Normdaten