Rechtssubjekt

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Ein Rechtssubjekt ist im deutschen Recht, wie auch in anderen Rechtsordnungen, eine natürliche Person (der Mensch) oder eine juristische Person (eine Handelsgesellschaft, ein Verein oder auch der Staat), die kennzeichnet, dass sie Träger von Rechten und Pflichten ist. Kraft der Eigenschaft ist sie handlungsfähig und kann wirksam am Rechtsverkehr teilnehmen. Ein Rechtssubjekt ist nicht Gegenstand von Rechten, er übt Rechte aus und kommt Pflichten nach. Den Gegensatz zu Rechtssubjekten bilden daher die Rechtsobjekte (Sachen), die Gegenstände der Rechts- und Pflichtausübung sind.<ref>Reinhard Bork: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 4. Auflage 2016, Rn. 151.; Stefan Klingbeil: Der Begriff der Rechtsperson. In: Archiv für die civilistische Praxis (AcP), Band 217, 2017, S. 848 (857 f., 871, 884 f.).</ref>

Merkmale

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Konstitutives Merkmal des Rechtssubjekts ist die Rechtsfähigkeit, die von der Rechtsordnung zuerkannte Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Wer nicht rechtsfähig ist, kann nicht Träger von Rechten und Pflichten und damit nicht Rechtssubjekt sein.<ref>Reinhard Bork: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2006, S. 64 (Vorlage:Google Buch).</ref> Weiteres Merkmal ist die Handlungsfähigkeit, die Fähigkeit durch eigene Handlung Rechtsfolgen herbeizuführen. Rechtshandlungen bewirken, dass Auswirkungen auf andere Rechtssubjekte (als Handelnde) geschaffen werden.<ref>Jan C. Schuhr: Rechtsdogmatik als Wissenschaft. 2006, S. 50.</ref>

Das deutsche BGB verwendet den Begriff des Rechtssubjekts nicht. Der erste Abschnitt des ersten Buches des BGB trägt die Überschrift „Personen“. Dessen erster Titel (§§ 1–14) wiederum heißt „Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer“, der zweite (§§ 21–89) „Juristische Personen“.<ref>Reinhard Bork: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2006, S. 63.</ref>

Das BGB regelt die wesentlichen privatrechtlichen Beziehungen der Rechtssubjekte<ref>Reinhard Bork: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2006, S. 26.</ref> in den §§ 1–89 BGB oder der Rechtsobjekte (§§ 90–103 BGB). Die Rechtsordnung ermöglicht den Personen, in bestimmten Grenzen die eigenverantwortliche Gestaltung (Privatautonomie) ihrer Rechtsverhältnisse, deren Instrument das Rechtsgeschäft darstellt.<ref>Reinhard Bork: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2006, S. 155.</ref>

Geschichte

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Das römische Recht unterschied freie Menschen (Bürger, Peregrini mit abgestuften Rechten; vgl. hierzu ius civile, ius gentium) und Sklaven. Der Sklave war nicht Rechtssubjekt, sondern Rechtsobjekt und stand im Eigentum seines Patrons.<ref>Rudolph Sohm: Institutionen des römischen Rechts. 1923, S. 168.</ref>

Die Auffassung, dass nicht der Staat, sondern nur die Person des jeweiligen Herrschers Rechtssubjekt sein kann, hat sich in England uneingeschränkt über das Mittelalter hinaus behauptet.<ref>Wilhelm Kleineke: Englische Fürstenspiegel vom Policraticus Johanns von Salisbury bis zum Basilikon Doron König Jakobs I. 1937, S. 3.</ref> Noch heute zeigt sich im englischen Recht, dass die Vorstellung eines Staates als Rechtssubjekt theoretisch schwach entwickelt ist.<ref>Hans-Dieter Gelfert: Typisch englisch. Wie die Briten wurden, was sie sind. 2011, S. 101.</ref> Für den deutschen Verwaltungsrechtler Otto Mayer war 1909 der Staat ebenfalls noch kein Rechtssubjekt.<ref>Otto Mayer: Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. 1909, S. 14.</ref> Der Staatsrechtler Hans Kelsen verlangte 1913, dass sich der Staat als Rechtssubjekt dem Recht unterwerfen müsse.<ref>Hans Kelsen: Zur Lehre vom öffentlichen Rechtsgeschäft. In: Archiv des öffentlichen Rechts. Band 31, 1913, S. 212.</ref> Der Rechtswissenschaftler Franz von Liszt stufte 1925 Staaten mindestens im Völkerrecht als Völkerrechtssubjekte ein, weil sie Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten sind. In ihrer Funktion als Vermögensträger oder Schuldner sind sie auch im Privatrecht für ihn Rechtssubjekte.<ref>Franz von Liszt, Max Fleischmann: Das Völkerrecht. 1925, S. 94 (Vorlage:Google Buch).</ref>

Der deutsche Philosoph Immanuel Kant verstand 1784 unter Personen zurechnungsfähige Subjekte, „vernünftige Wesen unter moralischen Gesetzen“, die sich als Volk (die Menge der Rechtssubjekte) selbst zu einem Staat konstituierten.<ref>Immanuel Kant: Einleitung in die Rechtslehre. 1784, S. 31.</ref> Vorlage:", womit Kant die Rechtlosen zu Rechtssubjekten erhebt. Für seinen Kollegen Adolf Lasson stand im Jahre 1882 fest, dass das, was innerhalb der Grenzen eines Gesetzes liegt, als die Sphäre der Befugnis aller Rechtssubjekte gilt.<ref>Adolf Lasson: System der Rechtsphilosophie. 1882, S. 207 (Vorlage:Google Buch).</ref>

Der Allgemeine Teil des im Januar 1900 in Kraft getretenen BGB folgte der römisch-rechtlichen Einteilung in Personen als Rechtssubjekte (Vorlage:LaS), Sachen als Rechtsobjekte (Vorlage:LaS) und Rechtshandlungen (Vorlage:LaS). Demnach handeln Personen als Rechtssubjekte, indem sie Rechtsgeschäfte (meist Verträge) über Rechtsobjekte (Sachen oder Rechte) abschließen. Der Rechtsphilosoph Julius Binder kritisierte 1907, dass bisherige Theorien lediglich erklärten, was „Rechtsubjekt sein“ heiße, aber nicht, was ein Rechtssubjekt ist.<ref>Julius Binder: Das Problem der juristischen Persönlichkeit. 1907, S. 46.</ref>

Arten

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Vorlage:Staatslastig

Die nachstehenden Beispiele sind dem deutschen Recht entnommen. Sie gelten jedoch auch in Österreich, der Schweiz und jedenfalls dem sonstigen kontinentaleuropäischen, vom römischen Recht geprägten Rechtskreis. Kleinere Unterschiede sind bei den einzelnen juristischen Personen möglich.

Übersicht (zum Aufklappen auf „[+/−]“ klicken) Vorlage:Rechtssubjekte in Deutschland

Natürliche und juristische Personen sind rechtsfähig. Das BGB kennt als juristische Personen den rechtsfähigen VereinVorlage:§ ff. BGB) und die rechtsfähige StiftungVorlage:§ ff. BGB); die Rechtsfähigkeit verleiht ihnen den Status als Rechtssubjekte. Exemplarisch entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2001, dass auch die (Außen-)Gesellschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Rechtsfähigkeit besitzt, sodass auch sie ein Rechtssubjekt darstellt.<ref>BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, Az.: II ZR 331/00</ref> Daraus folgt vor allem, dass ein Gesellschafterwechsel keinen Einfluss mehr auf die bestehenden Rechts- und Schuldverhältnisse der GbR hat.

Wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung sind Rechtssubjekte auch die Kaufleute und die Handelsgesellschaften (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit). Auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften) sind Rechtssubjekte. Als Gebietskörperschaften zählen auch Bund, Länder und Kommunen dazu.

Tiere sind nicht rechtsfähig und damit keine Rechtssubjekte, sondern sind den Rechtsobjekten zuzuordnen (Vorlage:§ BGB).<ref>Reinhard Bork: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2006, S. 99.</ref> Dass sie damit Sachen gleichgestellt sind, beruht nicht auf mangelnder ethischer Sensibilität, sondern darauf, dass die Regeln des Sachenrechts auf Tiere ebenso gut passen wie auf andere Sachen. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, weil sich die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters ausschließlich auf das Innenverhältnis beschränken; damit ist sie kein Rechtssubjekt.

Literatur

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Vorlage:Wiktionary

Einzelnachweise

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<references responsive/>

Vorlage:Rechtshinweis Vorlage:Normdaten