Kaufmann (HGB)
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist nach Vorlage:§ Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Allgemeines
[Bearbeiten]Der Begriff Kaufmann ist hierbei ein reiner bestimmter Rechtsbegriff. „Das HGB betrifft also nicht den Kaufmann im wirtschaftlichen Sinne, sondern den Kaufmann im Rechtssinne. Es werden sechs Kaufmannsarten unterschieden: Istkaufmann nach Vorlage:§ HGB, Kannkaufmann nach Vorlage:§ HGB, Kannkaufmann nach Vorlage:§ HGB, Fiktivkaufmann nach Vorlage:§ HGB, Scheinkaufmann und Formkaufmann nach Vorlage:§ HGB.“<ref>Rainer Wörlen/Axel Kokemoor: Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. München 2012, Rn. 7.</ref>
„Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute.“<ref>Hans Brox/Martin Henssler: Handelsrecht. 21. Auflage. München 2011, Rn. 1.</ref> Es ist vorwiegend im HGB normiert.<ref>Hans Brox/Wolf-Dietrich Walker: Allgemeiner Teil des BGB. 37. Auflage. München 2013, Rn. 14.</ref> Kaufleute wie Nichtkaufleute sind auch den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterworfen.<ref>Helmut Köhler: BGB Allgemeiner Teil. 36. Auflage. München 2012, S. 7, Rn. 8–10.</ref> Nach Vorlage:Art. Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) kommen in Handelssachen die Vorschriften des BGB nur insoweit zur Anwendung, als nicht im HGB oder EGHGB ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des BGB gelten deshalb nur subsidiär.<ref>Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 21.</ref> Nur wenige Vorschriften des HGB sind auch auf Nichtkaufleute anwendbar.<ref>Peter Bülow: Handelsrecht. 6. Auflage. Heidelberg / München / Landsberg / Frechen / Hamburg 2009, Rn. 23.</ref>
Durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22. Juni 1998,<ref>Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, 1474</ref> das ein Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftlicher Vorschriften darstellt, wurde der Kaufmannsbegriff modernisiert, das Firmenrecht liberalisiert und vereinfacht sowie das Handelsregisterverfahren effektiviert.<ref>Gunther Bokelmann: Das Recht der Firmen und Geschäftsbezeichnungen. 5. Auflage. Freiburg / Berlin 2000, Rn. 72a.</ref> Durch die Änderung des Kaufmanns- und Firmenrechts sind die Begriffe Musskaufmann, Sollkaufmann und Minderkaufmann nicht mehr von Bedeutung.<ref>auch im Folgenden: Peter Bülow: Handelsrecht. 6. Auflage. Heidelberg / München / Landsberg / Frechen / Hamburg 2009, Rn. 13–16.</ref> Die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt heute die bisherige Definition des Musskaufmanns, und der Begriff Kannkaufmann hat eine Bedeutungsänderung erfahren. Die Regelungen zu Scheinkaufleuten, Formkaufleuten sowie Handelsgesellschaften blieben unberührt.<ref>Hartmut Oetker: Handelsrecht. 6. Auflage. Berlin / Heidelberg 2010, Rn. 5.</ref>
Einteilung der Kaufleute
[Bearbeiten]„Das HGB kennt keinen einheitlichen Typus des Kaufmanns.“<ref>Eugen Klunzinger: Grundzüge des Handelsrechts, 14. Auflage, München 2011, S. 46.</ref> Deswegen lassen sich sechs Kaufmannsarten unterscheiden:<ref>Rainer Wörlen, Axel Kokemoor: Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. München 2012, Rn. 7.</ref>
Istkaufmann
[Bearbeiten]Kaufmann ist nach Vorlage:§ Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist nach Vorlage:§ Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Der Unternehmer eines solchen Betriebs gilt automatisch und unmittelbar als Kaufmann.<ref>Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 23, 24.</ref> Der Istkaufmann ist nach Vorlage:§ HGB verpflichtet, die Firma zur Eintragung ins Handelsregister (HR) anzumelden. Jedoch ist zur Entstehung der Kaufmannseigenschaft die Eintragung ins Handelsregister nicht notwendig, da sie nur eine deklaratorische und keine konstitutive Bedeutung hat.<ref>Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht. 21. Auflage. München 2011, Rn. 42.</ref>
Ob die Betriebsgröße/Unternehmensgröße einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von verschiedenen Kriterien ab, die allerdings nicht starr festgelegt sind.<ref>Günther H. Roth, Marc-Philippe Weller: Handels- und Gesellschaftsrecht. 8. Auflage. München 2013, Rn. 96, 97.</ref> Darunter fallen etwa Art und Umfang des Gewerbes und die Gesamtbetrachtung dieser Kriterien.<ref>Georg Bitter, Florian Schumacher: Handelsrecht mit UN-Kaufrecht. München 2011, S. 4, Rn. 11.</ref> Unter die Art eines Gewerbes fällt die Geschäftsstruktur.<ref>auch im Folgenden: Christoph Ann, Ronny Hauck, Eva I. Obergfell: Wirtschaftsprivatrecht kompakt. München 2012, S. 122.</ref> Darunter fallen die qualitativen Kriterien, wie z. B. Natur und Vielfalt der gewöhnlich vorkommenden Geschäfte, Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, Art des Kundenkreises, Lagerhaltung, Teilnahme an Wechsel- und Scheckverkehr. Unter Umfang des Geschäftsbetriebs versteht man die Größenordnung des Gewerbes. Dazu werden die quantitativen Kriterien gezählt, wie z. B. Betriebskapital, Umsatzvolumen, Zahl der Beschäftigten, Anzahl der Betriebsstätten und deren Größe. Aufgrund der nicht klaren Begriffsbestimmung der Kriterien formuliert Vorlage:§ HGB das Erfordernis negativ, sodass für den Unternehmer, der ein Gewerbe betreibt und nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine Beweislastumkehr besteht, er also ggf. darlegen muss, dass er kein Kaufmann ist.<ref>auch im Folgenden: Günther H. Roth, Marc-Philippe Weller: Handels- und Gesellschaftsrecht. 8. Auflage. München 2013, Rn. 96–98.</ref> Damit gibt es eine gesetzliche Vermutung für die Kaufmannseigenschaft.
Kannkaufmann nach § 2 HGB
[Bearbeiten]Kleingewerbetreibende sind im handelsrechtlichen Sinne keine Kaufleute und unterliegen demnach grundsätzlich nicht den Regelungen des HGB.<ref>auch im Folgenden: Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 28, 29.</ref> Aber sie können zum Kaufmann werden, was bedeutet, dass das HGB auf sie Anwendung findet. Nach Vorlage:§ S. 1 HGB wird dem Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit eingeräumt, seine Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen. Hierzu besteht keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht, die Kaufmannseigenschaft durch die Eintragung herbeizuführen.<ref>auch im Folgenden: Anja Steinbeck: Handelsrecht. 2. Auflage. Baden-Baden 2011, S. 44, Rn. 7.</ref> Die Eintragung hat hier für die Kaufmannseigenschaft also eine konstitutive Wirkung. Nach der Eintragung nennt man den Kleingewerbetreibenden dann Kannkaufmann.<ref>Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 29.</ref> Der Kannkaufmann ist nach Vorlage:§ HGB als vollwertiger Kaufmann anzusehen.<ref>Anja Steinbeck: Handelsrecht. 2. Auflage. Baden-Baden 2011, S. 45, Rn. 8.</ref>
Kannkaufmann nach § 3 HGB
[Bearbeiten]Wer ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt und dafür einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, kann sich ebenfalls freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen.<ref>Hartmut Oetker: Handelsrecht. 6. Auflage. Berlin / Heidelberg 2010, S. 29, Rn. 47.</ref> Die Eintragung hat hier konstitutive Wirkung, sodass damit die Kaufmannseigenschaft begründet wird.<ref>Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 30.</ref> Nach Vorlage:§ HGB sind somit auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Kannkaufleute.<ref>Peter Kindler: Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht. 6. Auflage. München 2012, S. 36, Rn. 79.</ref>
Fiktivkaufmann
[Bearbeiten]Der Fiktivkaufmann, oder auch Kaufmann kraft Eintragung ins Handelsregister oder kraft Handelsregisterlage genannt, ist in Vorlage:§ HGB normiert.<ref>Artur Teichmann: Handelsrecht. 3. Auflage. Baden-Baden 2013, Rn. 93.</ref> Danach wird ein Gewerbetreibender, der mit seiner Firma ins Handelsregister eingetragen ist, als Kaufmann behandelt, auch wenn er kein Handelsgewerbe betreibt. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende unter seiner Firma ein Handelsgewerbe betreibt und ob er zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet oder berechtigt war.<ref>auch im Folgenden: Rainer Wörlen, Axel Kokemoor: Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. München 2012, Rn. 26.</ref>
Es entsteht durch die Eintragung ins Handelsregister eine Fiktion der Kaufmannseigenschaft. Daher kommt auch die Bezeichnung „Fiktivkaufmann“. Es besteht im Rechtsverkehr ein Schutzbedürfnis, da Kaufleute aus Kostengründen an einer schnellen Geschäftsabwicklung interessiert sind und deshalb eine Nachprüfung der Kaufmannseigenschaft des Geschäftspartners vermieden werden soll.<ref>Artur Teichmann: Handelsrecht. 3. Auflage. Baden-Baden 2013, Rn. 238, 239.</ref> Deshalb ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes erforderlich, dass auch solche Rechtssubjekte wie Kaufleute behandelt werden, die es eigentlich gar nicht sind.<ref>Rainer Wörlen, Axel Kokemoor: Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. München 2012, Rn. 26.</ref>
Scheinkaufmann
[Bearbeiten]Scheinkaufmann ist, wer durch sein Verhalten den Anschein erweckt oder unterhält, Kaufmann zu sein. Gegenüber einem gutgläubigen Dritten, der sein Verhalten von diesem Anschein bestimmen ließ, muss er sich als Kaufmann behandeln lassen und somit auch die entsprechenden Nachteile in Kauf nehmen.<ref>entnommen aus: Christoph Ann, Ronny Hauck, Eva I. Obergfell: Wirtschaftsprivatrecht kompakt. München 2012, S. 125.</ref>
Ein Scheinkaufmann haftet gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein solcher.<ref>auch im Folgenden: Rainer Wörlen, Axel Kokemoor: Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. München 2012, Rn. 27; Christoph Ann, Ronny Hauck, Eva I. Obergfell: Wirtschaftsprivatrecht kompakt. München 2012, S. 125; Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht. 21. Auflage. München 2011, Rn. 63–69.</ref> Hinsichtlich der Haftung, nicht aber der Rechnungslegung, muss er sich wie ein Kaufmann behandeln lassen.
Der Scheinkaufmann ist gesetzlich nicht geregelt, beruht aber auf der sich aus den Geboten von Treu und Glauben (Vorlage:§ BGB) ergebenden Lehre vom Rechtsschein.<ref>Georg Bitter, Florian Schumacher: Handelsrecht mit UN-Kaufrecht. München 2011, S. 10, Rn. 22; Christoph Ann, Ronny Hauck, Eva I. Obergfell: Wirtschaftsprivatrecht kompakt. München 2012, S. 125.</ref> Durch die analoge Anwendung des Vorlage:§ HGB i. V. m. Vorlage:§ BGB wird der Scheinkaufmann als Kaufmann angesehen und unterliegt den Vorschriften des HGB.<ref>Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 32.</ref>
Formkaufmann
[Bearbeiten]Manche Privatrechtssubjekte sind schon aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufleute einzuordnen und werden als Formkaufleute bezeichnet.<ref name="Folgenden 2011">auch im Folgenden: Georg Bitter, Florian Schumacher: Handelsrecht mit UN-Kaufrecht. München 2011, S. 9, Rn. 17.</ref> Laut Vorlage:§ Abs. 1 HGB können die für Kaufleute geltenden Vorschriften auch für Handelsgesellschaften herangezogen werden. Daraus folgt, dass die Handelsgesellschaften und bestimmte juristische Personen als Kaufleute zu behandeln sind.<ref name="Folgenden 2013">auch im Folgenden: Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 31.</ref>
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) werden zu den Handelsgesellschaften gezählt. Diese Personengesellschaften sind im HGB selbst normiert.<ref name="Folgenden 2011"/> Grundsätzlich muss bei Personengesellschaften geprüft werden, ob ein Handelsgewerbe nach Vorlage:§ HGB betrieben wird. Liegt dies oder eine Eintragung der OHG bzw. KG im Handelsregister vor, werden sie als Handelsgesellschaft angesehen.
Außerdem gehören zu den Formkaufleuten kraft Rechtsnorm die Aktiengesellschaft (AG) (Vorlage:§ AktG), die Europäische Aktiengesellschaft SE (Art. 3 SE-VO), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (Vorlage:§ GmbHG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) (Vorlage:§ AktG), die eingetragene Genossenschaft (eG) (Vorlage:§ GenG), die Europäische Genossenschaft (SCE) (Art. 1 SCE-VO) und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung nach deutschem Recht (EWIV) (Vorlage:§ EWIVG).<ref name="Folgenden 2013"/> Dies bedeutet, dass diese Gesellschaften unabhängig von der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit, sondern nur aufgrund ihrer Rechtsform, zu den Kaufleuten gezählt werden. Die Eintragung der Gesellschaft im Handels- bzw. Genossenschaftsregister, welche eine konstitutive Bedeutung hat, wird allerdings vorausgesetzt, da durch diese die Gesellschaft überhaupt erst als juristische Person zu Stande kommt.<ref>Georg Bitter, Florian Schumacher: Handelsrecht mit UN-Kaufrecht. München 2011, S. 9, Rn. 19.</ref>
Des Weiteren ist in Vorlage:§ Abs. 2 HGB bestimmt, dass der „Verein“ Kaufmann kraft Gesetzes ist und den Eigenschaften eines Kaufmanns unterliegt und somit nur aufgrund seiner Rechtsform als Formkaufmann gezählt wird.<ref>Artur Teichmann: Handelsrecht. 3. Auflage. Baden-Baden 2013, Rn. 283, 285.</ref> Dies gilt auch, wenn er die in Vorlage:§ Abs. 2 HGB genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.<ref>Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 31.</ref>
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Kaufmannsarten:<ref>Modifiziert entnommen aus: Rainer Wörlen, Axel Kokemoor: Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. München 2012, S. 15, Rn. 31.</ref>
| Istkaufmann | Kannkaufmann | Formkaufmann | Fiktivkaufmann und Scheinkaufmann | |
|---|---|---|---|---|
| § 1<ref group="Anm.">§§ ohne Bezeichnung auf dieser Übersicht sind solche des HGB!</ref> | § 2 | § 3 | § 6 | § 5 |
| Voraussetzungen: 1. Gewerbe »Istkaufmann«, da er kraft Gesetzes Kfm. ist Verpflichtung zur Eintragung ins HReg. = § 29 Eintragung hat deklaratorische |
Voraussetzungen: 1. Gewerbebetrieb Berechtigung, aber keine Verpflichtung zur Eintragung ins HReg. gem. § 2, S. 2. Eintragung hat konstitutive |
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
→ keine Anwendung von § 1 II Berechtigung, aber keine Verpflichtung zur Eintragung ins HReg. Eintragung hat konstitutive Wirkung |
Kaufleute kraft Gesetzes aufgrund der Rechtsform
Verpflichtung zur Eintragung Eintragung hat konstitutive Wirkung bezüglich der Entstehung der Gesellschaft |
Fiktivkaufmann § 5
Unternehmer, dessen Firma ins HReg. eingetragen ist, gilt als Kfm. i. S. d. HGB Eintragung hat konstitutive Wirkung |
|
Scheinkaufmann | ||||
Bedeutung der Kaufmannseigenschaft
[Bearbeiten]Liegt bei einem an dem Rechtsverhältnis beteiligten Personen eine Kaufmannseigenschaft vor, so finden die handelsrechtlichen Normen Anwendung.<ref>Christoph Ann, Ronny Hauck, Eva I. Obergfell: Wirtschaftsprivatrecht kompakt. München 2012, S. 119.</ref> Dadurch wird der Zugang zum Handelsrecht gewährt.<ref>Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht. 21. Auflage. München 2011, Rn. 24.</ref> Somit erlangt der Kaufmannsbegriff für das gesamte Handelsrecht eine zentrale Bedeutung.<ref>auch im Folgenden: Christoph Ann, Ronny Hauck, Eva I. Obergfell: Wirtschaftsprivatrecht kompakt. München 2012, S. 119.</ref> Daher gilt auch der Grundsatz: Ohne Kaufmann kein Handelsrecht. Teilweise setzen die handelsrechtlichen Normen allerdings für ihre Anwendbarkeit voraus, dass alle Beteiligten Kaufleute sind.
Es werden vier Grundpflichten unterschieden, welche trotzdem bestehen, auch wenn der Kaufmann in privatrechtliche Beziehungen zu einem anderen Rechtssubjekt tritt.<ref>auch im Folgenden: Peter Kindler: Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht. 6. Auflage. München 2012, S. 15, Rn. 2.</ref> Die erste kaufmännische Grundpflicht ist die Registerpflicht. Das HGB fordert vielfach die Anmeldung bestimmter Tatsachen zum Register oder die Einreichung bestimmter Schriftstücke. Eine weitere Grundpflicht stellt die Firmenführung dar, welche im Firmenordnungsrecht des HGB und der einschlägigen Sondergesetze normiert ist. Aus diesen resultieren die Anforderungen für die inhaltliche Gestaltung der Firma. Die Geschäftsbriefpublizität stellt die nächste Grundpflicht dar, welche Mindestangaben auf den Geschäftsbriefen fordert, um Aufschluss über die rechtlichen Verhältnisse des Kaufmanns zu geben. Dies gilt auch für den elektronischen Geschäftsverkehr. Die letzte Grundpflicht ist die Grundpflicht zur Rechnungslegung, welche besagt, dass der Kaufmann der Buchführungspflicht nach Vorlage:§ HGB unterliegt. Jedoch sind Einzelkaufleute nach Vorlage:§ HGB ausgenommen, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlöse und 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Die Grundpflicht der Rechnungslegung dient zur Dokumentation und zum Gläubigerschutz durch die Selbstkontrolle des Kaufmanns.
Weiterhin regelt das Vorlage:§§ mit der Überschrift „Handelsgeschäfte“, welches die §§ 343 bis 475h HGB umfasst, die einzelnen von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte.<ref>Beck-Texte, HGB Handelsgesetzbuch, 55. Auflage, München 2013, S. XI, XII.</ref> Eine große Bedeutung aufgrund des Ordnungsfaktors für den Handels- und Wirtschaftsverkehr erfährt der Handelsbrauch, welcher grundsätzlich nur für Kaufleute gilt.<ref>Eugen Klunzinger: Grundzüge des Handelsrechts. 14. Auflage. München 2011, S. 25.</ref> „Nach Vorlage:§ HGB ist unter Kaufleuten auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“<ref>Wörtlich entnommen aus: Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 68.</ref> Handelsbräuche stellen somit kaufmännische Verkehrssitten dar und unterscheiden sich vom Gewohnheitsrecht.<ref>Rainer Wörlen, Axel Kokemoor: Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. München 2012, Rn. 249.</ref>
Verlust der Kaufmannseigenschaft
[Bearbeiten]Die Kaufmannseigenschaft erlischt bei Istkaufleuten mit Aufgabe des Gewerbebetriebs und nicht durch Löschung im Handelsregister.<ref>auch im Folgenden: Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht. 21. Auflage. München 2011, Rn. 43, 46a.</ref> Sofern der Betrieb weitergeführt wird, stellen der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Beendigungsgründe dar.
Ein Kannkaufmann hingegen verliert die Kaufmannseigenschaft mit Löschung aus dem Handelsregister, auch wenn diese zu Unrecht erfolgt ist.
Weblinks
[Bearbeiten]Anmerkungen
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Einzelnachweise
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