Diskussion:Bundestagswahlrecht

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Angebliche Weitergeltung der Grundmandatsklausel

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@Motzi Das BVerfG hat nicht die Weitergeltung einer bestimmten alten Gesetzesklausel beschlossen, sondern eine Übergangsregelung getroffen, die der alten Grundmandatsklausel entspricht. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:35, 14. Okt. 2024 (CEST)

Siehe BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024, Az. Vorlage:Rspr u. a., Tenor 4.: „Bis zu einer Neuregelung gilt § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.“ --Pistazienfresser (Diskussion) 18:38, 14. Okt. 2024 (CEST)
Da es nach dem neuen Wahlrecht keine Grundmandate mehr gibt, ist auch der Ausdruck Grundmandatsklausel für die Übergangsregelung irreführend. Das BVerfG benutzt dem Reformgesetzgeber folgend den Ausdruck "Wahlkreisklausel" (Rn. 275, 291 a. a. O.) --Pistazienfresser (Diskussion) 19:06, 14. Okt. 2024 (CEST)
Aber genau diesen Umstand beschreibt die Grundmandatsklausel oder? Dass z.B. drei Wahlkreise gewonnen und die Partei mit der Stärke ihres Zweitstimmenergebnis in den Bundestag einzieht. Da es die Grundmandatsklausel nicht mehr gibt, heißt sie nur nicht so. Entspricht aber dieser. Oder welche Unterschiede übersehe ich?
Bei der Tagesschau wurde es so formuliert.
"Bundesverfassungsgericht schafft Übergangslösung
Bis zur kommenden Bundestagswahl im September 2025 ist nicht mehr viel Zeit. Grundsätzlich soll ein Jahr vor einer Wahl feststehen, nach welchen Regeln gewählt wird. Deswegen hat das Gericht zur Sicherheit selbst eine Übergangsregel mit Bezug auf das Thema "Sperrklausel" angeordnet. Bis zu einer Neuregelung in diesem Punkt gilt die Fünf-Prozent-Hürde fort, und zwar kombiniert mit der Grundmandatsklausel; also dass eine Partei mit dem Ergebnis ihrer Zweitstimmen in den Bundestag einzieht, wenn sie drei Direktmandate gewonnen hat."
Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/wahlrechtsreform-bundesverfassungsgericht-104.html
"Bis zu einer Neuregelung in diesem Punkt gilt die Fünf-Prozent-Hürde fort, und zwar kombiniert mit der Grundmandatsklausel;" hat die Tagesschau wohl also falsch formuliert? Ansonsten gerne wieder zurückschrauben. Dachte nur es wäre so verständlicher, was die Grundmandatsklausel besagt. Aber wenn das zu mehr Verwirrung sorgt, bin ich auch einsichtig. --Motzi (Diskussion) 19:44, 14. Okt. 2024 (CEST)
Habe es in eine der Grundmandatsklausel entsprechende Regelung geändert. Ich hoffe, das ist so in Ordnung. --Pistazienfresser (Diskussion) 20:42, 14. Okt. 2024 (CEST)

Es gibt keine vollständige Rückkehr zur alten „Grundmandatsklausel“. Erstens bekommt der Führende im Wahlkreis nicht mehr in jedem Fall einen Sitz (wie von Pitazienfresser bereits gesagt), zweitens bekommen Parteien, die unter 5 % landen, aber in einem oder zwei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten, gar keinen Sitz, also anders als 2002 bei der PDS.--FfD (Diskussion) 23:45, 14. Okt. 2024 (CEST)

Was passiert eigentlich, wenn a) ein Kandidat einer Partei zwar die meisten Erststimmen in einem Wahlkreis erhalten hat, b) seine Partei aber unter 5 % der Zweitstimmen im Bundesgebiet geblieben ist, allerdings c) im gesamten Bundesgebiet genau drei Kandidaten seiner Partei in ihren Wahlkreisen die meisten Erststimmen erreicht haben (also inkl. ihm) und d) seine Partei in seinem Bundesland und im gesamten Bundesgebiet dann doch so wenige Zweitstimmen erhalten hat, daß sie in seinem Bundesland keine Sitze per Ober- und Unterverteilung erhält? Zieht dann seine Partei ggf. aufgrund unter anderem seines Erststimmenergebnisses und entsprechend ihres Zweitstimmenergebnisses in den Bundestag ein, er selbst aber aufgrund der Direktmandatsregelung nicht? Oder hebelt die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in so einem Fall auch die Direktmandatsregelung aus und nicht nur die Fünf-Prozent-Klausel, so daß er auch selbst in den Bundestag einzieht?
Aktuell sitzt z.B. niemand aufgrund eines Wahlvorschlages des Bremer Landesverbandes der Partei für Die Linke im Bundestag, obwohl sie auch dort mit einer Landesliste und in beiden Wahlkreisen mit Direktkandidaten angetreten war. Und im nächsten Bundestag werden aufgrund der Abschaffung der Überhangmandate deutlich weniger Abgeordnete sitzen. Möglicherweise ist das skizzierte Szenario aber auch nur ein theoretisches ohne praktische Relevanz. VG --Fit (Diskussion) 01:16, 13. Nov. 2024 (CET)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWahlG bei der nächsten Wahl in einer veränderten Form gilt, während das Verfahren der Zweitstimmendeckung (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 4 Sätze 1 und 2 BWahlG) vereinbar mit dem Grundgesetz ist und daher unverändert weiter gilt. Nach meinem Verständnis bedeutet das, dass eine Partei mit weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen, die aber in drei Wahlkreisen eine Erststimmenmehrheit erhalten hat, an der Sitzverteilung anhand ihres Zweitstimmenergebnisses teilnimmt, die Wahlkreisgewinner dieser Partei aber nur dann in den Bundestag einziehen, wenn ihre Sitze in dem betreffenden Bundesland durch Zweitstimmen gedeckt sind. Ein theoretisch denkbares Szenario wäre etwa, dass Die Linke in Berlin in drei Wahlkreisen die Erststimmenmehrheit gewinnt (während sie bundesweit unter 5 % bleibt), ihr nach dem Zweitstimmenergebnis aber nur zwei Sitze in Berlin zustehen. In dem Fall würde Die Linke zwar durch die drei Berliner Wahlkreissieger in den Bundestag anhand ihres Zweitstimmenergebnisses einziehen, aber derjenige Wahlkreissieger mit dem schlechtesten Erststimmenergebnis würde selbst nicht in den Bundestag kommen. --Moebius0014 (Diskussion) 15:58, 17. Nov. 2024 (CET)

Brauchen wir separate Artikel für Bundestagswahlrecht, Erststimme und Zweitstimme?

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Die Inhalte der Artikel Bundestagswahlrecht, Erststimme und Zweitstimme überschneiden sich. Bei der neuen Regelung zur Mandatsverteilung kann man Erst- und Zweitstimme nicht mehr unabhängig voneinander erklären.

Sollte man nicht alle Informationen im Artikel Bundestagswahlrecht zusammenfassen und von Erststimme und Zweitstimme nur eine automatische Weiterleitung auf die entsprechenden Abschnitte in Bundestagswahlrecht einrichtenß --G-Schlehe (Diskussion) 20:42, 8. Feb. 2025 (CET)

Da es auch in einigen deutschen Ländern Erst- und Zweitstimmen gibt, wäre eine Zusammenlegung meiner Ansicht nach nicht sinnvoll. Insbesondere hier in Bayern ist die Verrechnung deutlich anders geregelt, da nicht die Zweitstimmen, sondern die Summe aus Erst- und Zweitstimmen für die proportionale Verteilung der Sitze maßgeblich ist. In einem Artikel zum Bundestagswahlrecht wäre diese Information fehl am Platze und kaum auffindbar, würde man sie trotzdem hineinschreiben. -- Perrak (Disk) 02:28, 9. Feb. 2025 (CET)
Was man machen könnte wäre eine Zusammenlegung von Erst- und Zweitstimme in einen Artikel, die beiden bisherigen dann als WL darauf. Muss aber nicht unbedingt sein. -- Perrak (Disk) 02:29, 9. Feb. 2025 (CET)

Parteilose Direktkandidaten im neuen Wahlrecht 2025

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Eine Frage, die ich mir trotz (zugegeben kurzer) Recherche nicht beantworten konnte: Wenn unter bestimmten Umständen die Gefahr für einen Direktkandidaten besteht, dass er – aufgrund zu geringen Wahlerfolgs seiner Parte bei den Zweistimmen – trotz Gewinn des Wahlkreises nicht in den Bundestag einzieht, warum tritt dieser Kandidat dann nicht einfach als formal parteiloser Kandidat an und schließt sich nach der Wahl dann wieder der Partei an? Bzw. warum machen das nicht alle sowieso? Das würde doch rechnerisch ganz oft den Zweitstimmenanteil einer Partei auch erhöhen. Oder übersehe ich da etwas? Falls sich jemand auskennt, fände ich ein paar Sätze zu der neuen Sitzberechnung sehr sinnvoll! Danke vorab! 2A02:8071:681:F740:5DB0:22AA:4701:8D12 19:43, 19. Feb. 2025 (CET)

Theoretisch mögliche taktische Manöver gehören nicht in den Artikel, solange sie nicht in der Realität praktiziert werden. Unter bestimmten Umständen könnte es für Parteien theoretisch sinnvoll sein, Direktkandidaten formal als Einzelbewerber antreten zu lassen (teilweise auch schon vor der jüngsten Wahlrechtsreform), z. B. bei der CSU. Gysi würde wahrscheinlich auch als Parteiloser im Wahlkreis gewinnen und hätte dann auch einen Sitz, wenn seine Partei an der Sperrklausel scheitert. Das würde aber die Wahrscheinlichkeit stark reduzieren, dass die Linkspartei drei Wahlkreise gewinnt für den Bundestagseinzug (dass ihre Umfragewerte derzeit über 5 % sind, war nicht absehbar, als die Wahlvorschläge eingereicht wurden). Die AfD hat die Taktik bei der letzten Landtagswahl in einem Wahlkreis in Brandenburg probiert (Teltow-Fläming II). Es hat nicht funktioniert, weil ein erheblicher Anteil ihrer Zweitstimmenwähler die Taktik nicht kannte und mit der Erststimme nicht den ihr nahestehenden Parteilosen, sondern ungültig oder andere Bewerber wählten, und in diesem Fall hätte die AfD selbst einen Sitz an den Parteilosen verloren, wenn er Erfolg gehabt hätte. Diese Probleme würden andere Parteien auch in unterschiedlichem Ausmaß haben. Bei den Zweitstimmen isoliert betrachtet hat man aber auch im Erfolgsfall einen Nachteil, denn die Zweitstimmen der Wähler des erfolgreichen Einzelbewerbers zählen bei der Sitzverteilung auf die Parteien nicht mit.--FfD (Diskussion) 20:27, 19. Feb. 2025 (CET)
(BK) Prinzipiell ginge das, ja. Aber ein Direktkandidat zählt im Sinne des neuen Parteiengesetzes nur dann als parteilos, wenn er nicht auch auf einer Landesliste steht, er hätte also keine Absicherung. Außerdem verfallen die von seinen Wählern abgegebenen Zweitstimmen, wenn er erfolgreich sein sollte, damit der von Dir beschriebene Vorteil nicht eintritt. Das ist übrigens der Grund, warum Erst- und Zweitstimme bei der Bundestagswahl auf einem gemeinsamen Stimmzettel abgegeben werden müssen. Ausführlich steht das im Artikel Sitzzuteilungsverfahren nach der Wahl zum Deutschen Bundestag. -- Perrak (Disk) 20:32, 19. Feb. 2025 (CET)
Das kann ich schwer nachvollziehen. Ist diese Gegenkontrolle auf den Stimmzetteln jetzt eingeführt worden? Ich war schon mehrmals Wahlhelfer und sogar schon Vorstand, aber ich kann mich nicht erinnern, dass wir einen Abgleich zwischen Erst- und Zweitstimme durchgeführt hätten. Man stelle sich den Aufwand vor, einzelne (Zweit-)Stimmabgaben rückwirkend zu löschen, wenn sich herausstellt, dass die gleiche Wählerin/der gleiche Wähler mit der Abgabe seiner Erststimme Erfolg hatte. Welche Person die Erststimmen-Mehrheit gewonnen hat, steht doch erst am Ende der Auszählung fest. Dann müsste man alle Stimmzettel noch einmal durchgehen und Erst- und Zweitstimme vergleichen - der absolute Wahnsinn. Und der Erst-Stimmen-Erfolg müsste gesichert feststehen. Wie oft müsste dann bei einem kleinen Fehler alles wiederholt werden? --Tristram (Diskussion) 21:13, 19. Feb. 2025 (CET)
Siehe aber § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BWahlG, in dem die Nichtberücksichtigung dieser Zweitstimmen steht. --Pistazienfresser (Diskussion) 21:25, 19. Feb. 2025 (CET)
Wenn das jetzt aufgrund des BVerfG-Urteils vom Juli letzten Jahres so geregelt worden ist, dann viel Spaß beim Auszählen, glücklicherweise bin ich da raus. Wenn natürlich beim ersten Durchzählen alles sofort digital (z. B. in einer Excel-Tabelle oder Datenbank) erfasst wird, dann kann es klappen, weil man dann natürlich den Vergleich automatisiert durchführen und leicht löschen kann. --Tristram (Diskussion) 21:32, 19. Feb. 2025 (CET)
Die Nichtberücksichtigung von Zweitstimmen in bestimmten Fällen gibt es schon seit 1953, war aber bisher nie praxisrelevant. Das Vorgehen ist in § 76 Abs. 4 BUndeswahlordnung geregelt.--FfD (Diskussion) 21:40, 19. Feb. 2025 (CET)
(BK) Nein, das ist nicht neu, das ist seit Jahrzehnten so. Praktisch spielt es keine Rolle, seit 1953 gab es keine erfolgreichen unabhängigen Kandidaten mehr. Klar, ist kompliziert, wenn es denn einmal vorkommt, aber es soll Manipulationen wie die oben geschilderten verhindern. -- Perrak (Disk) 21:46, 19. Feb. 2025 (CET)
Danke für die Klarstellungen. Da ich mich nicht darauf entsinnen kann, dass in den Schulungen auf diesen Spezialfall eingegangen wurde, gehe ich davon aus, dass man die Wahlhelfer nicht mit Zusatzinformationen für die seltenen Fälle verunsichern wollte und deshalb davon ausgegangen ist, dass man auch nachträglich - wenn der seltene Fall eingetreten wäre - eine nachträgliche neue Auszählung der Stimmzettel veranlasst hätte. Würden solche Fälle öfters vorkommen, würde anstatt der getrennten Erfassung von Erst- und Zweitstimmen das Anlegen von einzelnen Datensätzen pro Stimmzettel funktionieren. --Tristram (Diskussion) 21:55, 19. Feb. 2025 (CET)
Kam bei meiner Wahlhelferschulung auch nicht vor. Wenn ich mich richtig erinnere gab es bei uns allerdings auch keinen parteifreien Bewerber, es hätte also gar nicht passieren können, dass das relevant wird. Wobei theoretisch schon, früher galt die Regel auch für Parteien, von denen nur ein oder zwei Direktbewerber gewählt wurden, das kam bei der Linkspartei vor ein paar Jahren sogar mal vor. -- Perrak (Disk) 00:47, 20. Feb. 2025 (CET)
Eigentlich OT (zum Abschnitt "Parteilose ...), aber m. E. im Zusammenhang mit dem Gesamtartikel nicht irrelevant:
Jetzt kann ich endlich die Entscheidung des BVerfG vom letzten Jahr nachvollziehen. Das Gericht hat diese alte Praxis genau umgedreht. Direktkandidaten, deren Partei nach dem Zweitstimmenergebnis weniger Mandate zustehen, als sie mit Zweitstimmen und Direktkandidaten-Anzahl zusammen bekommen müssten, werden die überzähligen Direktkandidaten-Stimmen abgezogen (bis die Prozente der Zweitstimmen-Anzahl erreicht sind). Dadurch spart man sich die nachträgliche Streichung der Zweitstimmen in Wahlkreisen, in denen die Direktkandidaten eigentlich gewonnen haben. Man kann das so machen und es ist eine einfacher durchführbare Lösung - ob das aber im Sinne von Art. 38 GG (1) "Die Abgeordneten ... sind Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen", im Sinne der Mütter und Väter des Grundgesetzes und im Sinne der Wählerinnen und Wähler in den betreffenden Wahlkreisen ist, wage ich zu bezweifeln. Ich war eigentlich früher davon ausgegangen, dass der Bundestag ungefähr zur Hälfte aus Direktkandidaten und aus Listenkandidaten zusammengesetzt sein sollte. Das scheint jetzt kein Maßstab mehr zu sein: Der Verhältniswahl und Parteienbindung (der Listenkandidaten) wird der Vorzug gegeben vor der Wahl von Persönlichkeiten, wir werden noch ein bisschen "parteienstaatlicher". --Tristram (Diskussion) 01:25, 20. Feb. 2025 (CET)
@Tristram, dein Beitrag hat mehrere eklatente Fehler.
Zuerst einmal, nicht das BVerfG hat diese alte Praxis umgedreht, sondern der demokratisch am stärksten legitimierte Gesetzgeber, also der Bundestag mit seiner Wahrechtsreform. Das BVerfG hat das neue Wahlrecht nur größtenteils für verfassungskonform erklärt. Verfassungswidrig war die Beibehaltung der 5%-Hürde und die gleichzeitige Streichung der Grundmanatsklausel. Letztere bleibt deshalb bestehen.
Es werden keine Stimmen "gestrichen". Maßgeblich allein für die Sitzverteilung ist die Zweitstimme (§ 5 I BWG). Für jede Partei werden nach dem Prinzip Verhältniswahl die Sitze im Parlament verteilt (§ 4 I BWG).
Neu ist das Prinzip der Zweitstimmendeckung. Jeder Partei eines Bundeslandes steht eine bestimmte Anzahl an Sitzen der Landesliste gemessen am Wahlergebnis nach Zweitstimmen zu (§§ 6 I 4 i.V.m. 4 III BWG). Nur werden diese Plätze zuerst durch Wahlkreisgewinner einer Partei besetzt (§ 6 I BWG), bleiben Plätze übrig, dann wird auf die Landesliste zurückgegriffen.
Wenn es jedoch mehr Wahlkreisgewinner als Plätze gibt, dann greift das Prinzip der Zweiststimmendeckung. Die Plätze in einem Bundesland werden dann nur auf die stärksten Wahlkreisgewinner einer Partei verteilt, von der Landesliste kommt dann KEINER ins Parlament.
--> ergo: deine Behauptung, dass Listenkandidaten bevorzugt werden, ist falsch, weil Plätze immer zuerst an die Wahlkreisgewinner verteilt werden. Es kann jedoch sein, dass nicht alle Wahlkreisgewinner ins Parlament kommen
Auch schon vorher wurde nicht die eine Hälte des Bundestages nach Zweitstimmen verteilt (299 Plätze) und die anderen 299 über die Direktkandidaten unabhängig von der Zweitstimme aufgefüllt. Jedoch führte das Wahlsystem dazu, dass Parteien, die deutlich mehr Direktmandate gewannen, als nach Zweitstimmenergebnis und Verhältniswahl der Partei zustehen würden, Überhangmandate erhielten, ohne dass andere Parteien einen Augleich hatten, was das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzte und deshalb verfassungswidrig war. (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/fs20120725_2bvf000311.html]https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/fs20120725_2bvf000311.html). Deshalb kamen die Ausgleichsmandate. Die Zweitstimme war für die endgültige Sitzverteilung also schon immer maßgeblich.
Das Verfassungsgericht hat bestätigt, dass es mit Art. 38 I GG vereinbar ist. Im Grundgesetz sind nur Wahlgrundsätze festgelegt. Das genaue Wahlsystem ist offengelassen, um eben dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber und damit auch dem Souverän, also uns, die Möglichkeit zu geben darüber frei zu entscheiden. So gab es 1956 durch Ardenauer den Vorschlag ein Grabenwahlsystem einzuführen (was deiner 50:50 Sachen enstprochen hätte)
Schlussendlich ändert sich unter dem neuen Wahlrecht, dass unter Umständen nicht jeder Wahlkreis einen Wahlkreisvertreter im Bundestag hat. Wobei das sowieso schon fraglich ist, wenn beispielsweise Olaf Scholz als Hamburger in Potsdam als Direktkandidat auftritt; Michael Kellner als gebürtiger Thüringer und Potsdam wohnender und nie in der Uckermark/Barnim wohnender im Wahlkreis Uckermark/Barnim I antreten. --UMO1 (Diskussion) 10:14, 20. Feb. 2025 (CET)
Ich habe mich vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt, dass der Gesetzgeber die Änderung der Praxis vorgesehen hat und nicht das Bundesverfassungsgericht ist natürlich korrekt; aber das Gericht hat diese Änderung im Großen und Ganzen dann so endgültig legalisiert, was im Effekt - und darum geht es - auf das Gleiche hinausläuft. Meine Beschreibung der Bevorzugung der Listenkandidaten war unpräzise, ich wollte damit auch nicht behaupten, dass bestimmte Wahlkreisvertreter gegen bestimmte Listenkandidaten ausgespielt werden. Aber du räumst selbst ein, dass "nicht jeder Wahlkreis einen Wahlkreisvertreter im Bundestag hat" (ich halte das für einen eklatanten Fehler und Verstoß gegen den Wählerwillen). Und das bedeutet eben auch, dass die Listenkandidaten (als Ganzes) gegenüber Wahlkreiskandidaten (als Ganzes) bevorzugt werden. Dass die alte Praxis insbesondere auf das Konto der CSU eingezahlt hat und dass die Verweigerung einer vernünftigen Reform durch die Union zur Aufblähung des Bundestages geführt hat ist völlig richtig. Deshalb wäre ich dafür gewesen, die Wahlkreise zu vergrößern und dadurch die Zahl der Mandate zu verringern. Ich bin mir nicht sicher, ob du mich verstehen willst: Es gibt eindeutig ein Spannungsverhältnis zwischen Art. 38 und dem Fraktionszwang, der bis auf wenige Ausnahmen - wo eine Freigabe erfolgt - die Abgeordneten in die Fraktionsdisziplin einbindet und sie nicht vollumfänglich dem Auftrag nach Art. 38 genügen (können/wollen?). Und es ist ganz offensichtlich, dass Abgeordnete, die als Wahlkreiskandidaten gewählt werden - und somit aufgrund ihrer Persönlichkeit die Wähler für sich gewonnen haben - ein anderes Standing gegenüber ihrer Partei haben, als Listenkandidaten, die eindeutig rein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit in den Bundestag gelangen. Deine Kritik der mangelnden Präsenz von Direktkandidaten in ihrem eigentlichen Heimatwahlkreis teile ich, weiteres prominentes Beispiel hierfür ist ja Alice Weidel oder (in etwas anderer aber ebenso fragwürdiger Konstellation) die Kandidatur von Sahra Wagenknecht an der Spitze einer Landesliste, in dessen Land sie nicht wohnt. --Tristram (Diskussion) 13:34, 20. Feb. 2025 (CET)
Das hört sich so gleich viel besser an - jetzt kann ich auch deine Position nachvollziehen und bin zumindest teilweise ähnlicher Sicht.
Eine Verringerung der Wahlkreise ist aber auch nicht ohne. Auch hier kann als Beispiel der Bundestagswahlkreis Uckermark – Barnim I herhalten. Erstreckt sich über ca. 4.250 km². Besonders in den Flächenbundesländern und dann besonders im Osten entstehen gigantische Wahlkreise, wie bürgenah die Abgeordneten dann sind, darüber lässt sich streiten. Reduziert man die Wahlkreise, müssen noch mehr Leute in einem Wahlkreis wohnen, was diese noch größer macht.
Schlussendlich wird es nie eine Lösung geben, die alle zufriedenstellt, aber das bezweifelt ja auch keiner. Über alles andere lässt sich streiten ;) --UMO1 (Diskussion) 15:32, 20. Feb. 2025 (CET)

WL für Reform von 2023

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Wir brauchen eine WL für die Politikerbiografien, die nach dem neuen Wahlrecht nicht reingekommen sind. Genügt Wahlrechtsreform 2023? Das wäre für biografische Artikel am günstigsten. --ChickSR (Diskussion) 17:21, 24. Feb. 2025 (CET)

Es gibt übrigens en:Results_of_the_2025_German_federal_election#Members_who_lost_their_seats --217.250.245.183 04:28, 3. Mai 2025 (CEST)
Von mir aus kein Problem.--FfD (Diskussion) 18:19, 24. Feb. 2025 (CET)
Wozu soll so eine WL gut sein? Wir haben den Artikel Sitzzuteilungsverfahren nach der Wahl zum Deutschen Bundestag, wo die aktuelle Regel ausführlich beschrieben wird. -- Perrak (Disk) 22:49, 24. Feb. 2025 (CET)
Für die Arbeit an biografischen Artikeln, die eine kurze WL zum Sachverhalt brauchen. In dem von dir verlinkten Artikel könnte man die Formulierung „Änderung des Bundeswahlgesetzes 2023“ mit der von mir angelegten WL verlinken. --ChickSR (Diskussion) 07:38, 25. Feb. 2025 (CET)
Dafür braucht man aber keine Weiterleitung, Abschnitte kann man auch einfach so verlinken. -- Perrak (Disk) 21:03, 25. Feb. 2025 (CET)
Es ist aber sehr kompliziert. --ChickSR (Diskussion) 07:39, 26. Feb. 2025 (CET)

Warum die Zahl von 630 Sitzen?

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Warum wurden es ausgerechnet 630 Sitze bei 299 Wahlkreisen? Warum nicht 629 oder 631, 598 oder 603, 641 oder 657? Irgendwo muss diese Anzahl ja herkommen, auch wenn man sie erwürfelt hat, oder jemand sie ohne Begründung in irgendeinen Entwurf geschrieben hat der nach vielen Jahren aus der Schublade gezogen und Gesetz wurde. Man hätte etwa bewusst eine ungerade Anzahl vorgeben können um ein Patt zu erschweren. 600 wäre eine runde Anzahl, 666 hat man auch schonmal gehört, aber 630 muss man so lange als reine Willkür, sinistre Zahlensymbolik oder aus der Prepaidkarten-Krustelkiste gezogene Handynummer betrachten und auch bezeichnen bis eine nachvollziehbare Begründung geliefert wird. "Die 28 isses ... jetzt frogen Sie mich bitte nich was genau die 28 heißt ... fragen Sie mich bitte nicht! Es ist einfach so". Es handelt sich ja nur um die Größe des Bundestags, bei so einer Petitesse kann man doch keine Transparenz einfordern, ja wo kämen wir denn da hin? --2003:C6:3735:25B3:B9BE:895F:9DC5:1F2E 16:00, 22. Apr. 2025 (CEST)

Wahlrechtsreform:Bundestag soll von 736 auf 630 Abgeordnete schrumpfen
Die Ampel-Koalition hat sich auf einen Kompromiss zur Verkleinerung des Bundestags geeinigt. Übrig bleiben rund 30 Sitze mehr als ursprünglich geplant.
12. März 2023, 18:26 UhrQuelle: ZEIT ONLINE, dpa, tim
Der Bundestag soll nach der nächsten Wahl von derzeit 736 auf dauerhaft 630 Abgeordnete schrumpfen – und damit nicht ganz so stark wie ursprünglich geplant. Darauf haben sich die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP verständigt, wie die Nachrichtenagentur dpa aus Koalitionskreisen erfuhr. Zunächst hatte das Nachrichtenportal Pioneer darüber berichtet. Die Ampel-Koalition hatte ihren ersten Entwurf für eine Wahlrechtsreform Ende Januar in den Bundestag eingebracht. Darin waren als Ziel noch 598 Sitze vorgesehen gewesen.
Die Zahl wurde nun erhöht, um die Anzahl "verwaister Wahlkreise" zu verringern, aus denen kein direkt gewählter Abgeordneter ins Parlament entsandt wird, zitiert die dpa aus dem Änderungsantrag. Die Reform soll am Donnerstag oder Freitag im Bundestag verabschiedet werden. Über die Reform wird seit Jahren diskutiert, weil die Mitgliederzahl des Bundestags zuletzt immer weiter gewachsen ist.
Das Parlament umfasst seit der Bundestagswahl 2021 mit 736 Abgeordneten so viele wie noch nie zuvor. Grund für den steten Aufwuchs ist das deutsche Wahlsystem mit seinen zwei Stimmen: Mit der ersten können Wählerinnen und Wähler in ihrem Wahlkreis eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten wählen. Über die Zweitstimme berechnet sich der Anteil an Sitzen, der einer Partei im Bundestag zusteht. Sind dies bei einer Partei gemäß Zweitstimmenergebnis weniger Sitze, als sie über die Erststimme Wahlkreise gewonnen hat, bekommt sie bislang sogenannte Überhangmandate zugesprochen. Die anderen Parteien erhalten dafür wiederum Ausgleichsmandate.
Beides soll nun wegfallen. Zugleich bleibt die Zahl der Wahlkreise bei 299 – es werden aber künftig 331 Mandate über die Landeslisten vergeben, statt wie ursprünglich vorgesehen 299. Damit soll die Zahl der Abgeordneten, die einen Wahlkreis über die Erststimmen gewinnen und trotzdem nicht in den Bundestag kommen, möglichst klein gehalten werden.
Mit der Union hatten sich die Koalitionsfraktionen nicht auf einen Reformvorschlag einigen können: Vor allem die CSU ist gegen die Pläne der Ampel; sie profitiert bislang besonders von den Überhangmandaten. Ein Reformvorschlag der Union sieht eine Reduzierung der Wahlkreise auf 270 vor. --Vsop (Diskussion) 21:02, 22. Apr. 2025 (CEST)
Jede Zahl von Sitzen ist letztlich willkürlich. Das gilt für alle Parlamente der Welt. -- Perrak (Disk) 21:45, 22. Apr. 2025 (CEST)
Danke. Mit anderen Worten: die Ampelkoalition hat da mal eben ihren Stempel aufgedrückt und 630 ist das Ergebnis eines Kuhhandels um die Anzahl "verwaister Wahlkreise" zu verringern. Wenn weder der Wahlkreissieger (s)ein Direktmandat noch ein anderer Bewerber im Wahlkreis ein Listenmandat bekommen hat, Beispiel Bundestagswahlkreis_Tübingen#Bundestagswahl_2025, hätte man eine Regelung treffen können so dass die mit 24,7% und 42.175 Stimmen zweitplatzierte Bewerberin der Grünen eine Art Wahlkreisadoptionsvorzugsmandat bekommen hätte anstatt jemand der auf der Landesliste über ihr platziert worden ist, von viel weniger Parteimitgliedern der Grünen. Aber das hätte den Wählern vor Ort mehr Gewicht eingeräumt als Parteifunktionären und die innerparteiliche Listenmauschelei verringert. --217.250.245.183 04:23, 3. Mai 2025 (CEST)
Warum so negativ formuliert? Natürlich hätte man das auch anders regeln können, dann hätte man aber andere Inkonsistenzen gehabt. Es ist leider mathematisch unmöglich, alle wünschenswerten Grundsätze für Wahlen zu berücksichtigen, daher muss man immer Kompromisse schließen. Dem Grundgesetz nach ist jeder Abgeordnete seinem Gewissen und dem ganzen Volk verpflichtet, daher wurde die Entscheidung getroffen, "verwaiste" Wahlkreise in Kauf zu nehmen. -- Perrak (Disk) 12:58, 3. Mai 2025 (CEST)

Zufall? Laut Sitzverteilung in den deutschen Landesparlamenten "Insgesamt 1891 Mandate Stand: 26. März 2025", also fast genau das Dreifache des Bundestages. --2003:C6:3701:FDDC:25FA:930A:5A67:AF8C 17:23, 10. Mai 2025 (CEST)

Was hat denn die Anzahl der MdL etc. mit der Anzahl der MdB zu tun? Das sind Äpfel mit Birnen verglichen. Gemessen an den 16 Landesparlamenten sind das im Schnitt 118 Sitze pro Landesparlament. Hat also auch mit der Zahl 630 nix zu tun. --Hlambert63 (Diskussion) 18:38, 10. Mai 2025 (CEST)
Natürlich ist das Zufall. Wenn es Absicht wäre, wären es exakt dreimal so viele. Aber warum sollte man das machen? Die Parlamente der Länder sind serh unterschiedlich groß, und sie stehtn in keinem regelmäßigen Verhältnis zur Anzahl der im entsprechenden Land vergebenen Bundestagsmandate.
Bei der gesetzmäßigen Größe des Bundestages dürften mehrere Punkte eine Rolle gespielt haben:
  • Die bisherigen Wahlkreise wurden beibehalten, da ein Neuzuschnitt kompliziert und zeitaufwendig ist und meist mir Ärger verbunden
  • Die Anzahl der zusätzlichen Sitze wurde vergrößert, damit es nicht zu viele "verwaiste" Wahlkreise gibt
  • Die Gesamtzahl sollte deutlich verkleinert werden, um Geld zu sparen und insesondere die Arbeitsfähigkeit des Bundestages zu verbessern
Die Zahl 630 ist dabei ein Kompromiss zwischen den beiden letzten, einander widersprechenden Punkten. Ob es einen besonderen Grund für genau diese Zahl gab, wird man vermutlich nie erfahren. Vielleicht hat ja einer der an der Planung Beteiligten eine Freundin, die am 30. Juni Geburtstag hat ;-) -- Perrak (Disk) 20:58, 11. Mai 2025 (CEST)

"Die von den Wählern dieser Einzelbewerber abgegebenen Zweitstimmen werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt."

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Wie bitte? Mit der falschen Erststimme wird die Zweitstimme für ungültig erklärt? Es werden Stimmzettel aussortiert und Stimmen ungültig? --217.250.245.183 04:09, 3. Mai 2025 (CEST)

Um Verständnis: es war und ist üblich mit Leihstimmen eine Erstkandidaten einer "großen Partei" zu stützen, aber die Zweitstimme einer anderen kleinen Partei zu geben. Wer so einen Direktmandatsgewinner gewählt oder verhindert hat hat doppelt Einfluss genommen auf die Zusammensetzung des Bundestages. Konsequenterweise müsste man dann Stimmzettel mit erfolgreichem Leihstimmensplitting aussortieren. --217.250.245.183 05:24, 3. Mai 2025 (CEST)
Das ist nicht neu, das war schon immer so. Das ist übrigens der Grund, warum es für Erst- und Zweitstimme keine getrennten Wahlzettel gibt.
Der Grund für diese Regelung besteht darin, dass man ansonsten die Trennung von Erst- und Zweitstimme ausnutzen könnte, um deutlich mehr Sitze zu gewinnen, als einem zustehen. -- Perrak (Disk) 13:36, 3. Mai 2025 (CEST)
Die Regeling gilt nur für den Fall, dass ein Einzelbewerber erfolgreich den Sitz gewinnt, was seit Jahrzehnten nicht passiert ist. Wer für einen erfolglosen Einzelbewerber stimmt, verliert seine Zweitstimme nicht. -- Perrak (Disk) 13:44, 3. Mai 2025 (CEST)
Das ist aus dem Zusammenhang gerissen. Das gilt nur, wenn der gewählte Einzelbewerber den Wahlkreis gewinnt (was aber nie geschehen ist, seit die Wähler zwei Stimmen haben). Grundsätzlich werden die Sitze proportional rein auf Basis der Zweitsteimmen verteilt. Gäbe es die Regelung bezüglich erfolgreicher Einzelbewerber nicht, könnte ein Wähler mit der Zweitstimme die Sitzverteilung zwischen den Parteien mitbestimmen und gleichzeitig mit der Erststimme einem Einzelbewerber zum Sitz verhelfen. Damit hätte er mehr Einfluss als die übrigen Wähler.--FfD (Diskussion) 21:00, 3. Mai 2025 (CEST)