Anteilschein
Anteilschein ist ein Rechtsbegriff, mit dem Urkunden bezeichnet werden, die einen Vermögenswert verbriefen.
Allgemeines
[Bearbeiten]Das Kompositum besteht aus dem „Anteil“, womit ein Miteigentumsanteil nach Bruchteilen gemäß Vorlage:§ BGB an einem Vermögen gemeint ist, und dem „Schein“ als Urkunde. Im Regelfall versteht man unter einem Anteilschein konkret ein Investmentzertifikat, einem Wertpapier, das nach Vorlage:§ Abs. 4 Nr. 2 WpHG gleichzeitig ein Finanzinstrument ist und den Anteil an einem Investmentvermögen repräsentiert.
Investmentzertifikate
[Bearbeiten]Der Rechtsbegriff „Anteilschein“ kommt nur bei Investmentfonds vor. Investmentzertifikate werden im KAGB „Anteilscheine“ genannt; sie verbriefen die Anteile am Sondervermögen des Investmentfonds und können Inhaberpapiere oder Orderpapiere sein (Vorlage:§ Abs. 1 KAGB).<ref>Ute Arentzen/Eggert Winter, Gabler Wirtschafts-Lexikon, Band 1, 1997, S. 164</ref> Der Anteilspreis errechnet sich aus dem Nettoinventarwert des Sondervermögens, dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile.<ref>Karlheinz Müssig (Hrsg.), Gabler Bank-Lexikon, 1988, Sp. 143</ref> Ein weder von der Verwahrstelle noch von der Kapitalverwaltungsgesellschaft unterzeichneter Anteilschein ist nichtig.<ref>Ernst Geßler, Das Recht der Investmentgesellschaften und ihrer Zerrtifikatsinhaber, in: WM (Sonderbeilage) Nr. 4, 1957, S. 24</ref>
Andere Anteilscheine
[Bearbeiten]Bei der GmbH (Vorlage:§ Abs. 2 GmbHG) und bei Genossenschaften (Vorlage:§ Abs. 1 GenG) ist im Gesetz vom Geschäftsanteil die Rede. Im weiteren Sinne bezeichnet man umgangssprachlich als Anteilscheine auch die Wertpapiere („Anteilpapiere“), in denen Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften verbrieft sind (wie Aktien).<ref>Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 72</ref> Die Bezeichnung „Anteilschein“ wird auch für Zwischenscheine verwendet, die Aktionären vor Emission der Aktien erteilt werden (Vorlage:§ Abs. 6 AktG).
Schweiz
[Bearbeiten]Anteilscheine nach schweizerischem Recht werden in Genossenschaften gemäß Obligationenrecht (OR) wie folgt eingeteilt:
- Anteilscheine gemäß Vorlage:Art. Abs. 3 OR: Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden.
- Anteilscheine gemäß Vorlage:Art. Abs. 1 OR: Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden.
Anteilscheine für Genossenschaften sind in der Schweiz
- keine Wertpapiere, sondern befindet sich im freien Verkehr und
- erfordern keine Offenlegung der Endbegünstigten und/oder Herkunftsquellen.
Das Genossenschaftsregister enthält einen vereinfachten Namen, Nachnamen und/oder Firmennamen und -adresse.
Weblinks
[Bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten]<references />