Rehabilitation

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Vorlage:Staatslastig Rehabilitation (Vorlage:LaS, „Wiederherstellung“), kurz Reha, bezeichnet allgemein eine Wiedereingliederung und speziell (insbesondere versicherungsrechtlich) Maßnahmen zur medizinischen Wiederherstellung, beruflichen Wiederbefähigung und sozialen Wiedereingliederung.<ref>Pschyrembel Klinisches Wörterbuch. Begründet von Willibald Pschyrembel. Bearbeitet von der Wörterbuchredaktion des Verlags. 255. Auflage. De Gruyter, Berlin 1986, ISBN 3-11-007916-X, S. 1427.</ref> Laut deutschem Sozialgesetzbuch ist Rehabilitation eine Sozialleistung zur Wiedereingliederung einer kranken, körperlich oder geistig behinderten oder von Behinderung bedrohten Person in das berufliche und gesellschaftliche Leben (Vorlage:§ SGB IX).<ref>Rehabilitation duden.de, abgerufen am 4. April 2016.</ref>

In der Suchttherapie spricht man von Rekuperation.

In der Rechtssprache bezeichnet Rehabilitierung das Wiederherstellen der verletzten Ehre einer Person und die Wiedereinsetzung in frühere Rechte.<ref>Rehabilitierung duden.de, abgerufen am 4. April 2016.</ref> Beispiele sind bestimmte Maßnahmen der Entstalinisierung in der UdSSR ab 1953/1954, die Wiedergutmachung von staatlichem Unrecht, das in der Sowjetischen Besatzungszone oder der DDR verübt wurde, durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz von 1992 oder die Aufhebung von Urteilen des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege aus dem Jahr 1998.

Begriff

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Der Begriff der Rehabilitation für die langfristige Nachsorge nach schweren Erkrankungen oder Verletzungen bzw. Operationen sowie die Betreuung und Förderung von chronisch Kranken oder Körperbehinderten ist seit dem Mittelalter nachweisbar.<ref>Ulrich Koppitz u. a.: Rehabilitation. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. De Gruyter, Berlin / New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 1227 (zitiert).</ref> Eine neuzeitliche Definition der Rehabilitation findet sich im Technical Report 668/1981 der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Dort heißt es: „Rehabilitation umfasst den koordinierten Einsatz medizinischer, sozialer, beruflicher, pädagogischer und technischer Maßnahmen sowie Einflussnahmen auf das physische und soziale Umfeld zur Funktionsverbesserung zum Erreichen einer größtmöglichen Eigenaktivität zur weitestgehenden Partizipation in allen Lebensbereichen, damit der Betroffene in seiner Lebensgestaltung so frei wie möglich wird.“<ref>WHO: Disability prevention and rehabilitation (PDF; 1,6 MB). Technical Report Series 668. Genf. 1981, S. 9.</ref>

Ab 2016 gilt ein neues Rahmenkonzept zur Reha-Nachsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung. „Insgesamt ist ein aktives Vorgehen der Reha-Einrichtungen bei der Vorbereitung der Reha-Nachsorge notwendig.“<ref>Vorlage:Webarchiv, abgerufen am 16. Juli 2018.</ref> Im Anschluss an eine stationäre oder ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation kann eine Rehabilitationsnachsorge in Betracht kommen. Diese soll den eingetretenen Rehabilitationserfolg festigen.<ref>Deutsche Rentenversicherung, Nachsorge, abgerufen am 13. November 2017.</ref> Seit 2017 gibt es die Möglichkeit einer Tele-Reha-Nachsorge.<ref>Vorlage:Webarchiv (Information für med. Reha-Einrichtungen), abgerufen am 16. Juli 2018.</ref> Im Reha-Bericht 2018 teilte die Deutsche Rentenversicherung mit, dass zunehmend Tele-Reha-Nachsorge angeboten wird. Damit die Qualität solcher Angebote gewährleistet ist, wurden entsprechende Anforderungen an die Tele-Reha-Nachsorge formuliert.<ref>Vorlage:Webarchiv, abgerufen am 21. September 2018.</ref>

Träger und Maßnahmen

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Allgemeine Regelungen für das Recht der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen enthält das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Rehabilitationsträger können gemäß Vorlage:§ SGB IX die Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Sozialhilfeträger sein.

Mögliche Leistungen sind gemäß Vorlage:§ SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Welcher Träger für welche Leistung im Einzelfall zuständig ist, hängt von dem Grund und dem Ziel der jeweiligen Reha-Maßnahme ab. Ergänzende Bestimmungen finden sich dazu in den weiteren Büchern des Sozialgesetzbuches. Reicht beispielsweise eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, erbringt die Krankenkasse nach Vorlage:§ SGB V Leistungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation. Nach einem Arbeitsunfall ist die gesetzliche Unfallversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig (Vorlage:§ SGB VII). Um den Auswirkungen einer Krankheit auf die Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken, erbringt die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Vorlage:§ SGB VI).

Voraussetzungen

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Reha-Maßnahmen werden nur erbracht, wenn die betreffende Person reha-bedürftig und reha-fähig ist. Beides wird durch sozialmedizinische Begutachtung ermittelt.

Reha-Bedürftigkeit

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Rehabilitationsbedürftigkeit liegt vor, wenn vor allem die persönlichen Voraussetzungen für eine Reha-Maßnahme durch den fraglichen Träger vorliegen.

In der Rentenversicherung ist dies der Fall, wenn der Versicherte den beruflichen Anforderungen behinderungsbedingt nicht entsprechen kann, d. h., das Anforderungsprofil des Bezugsberufs entspricht nicht dem Leistungsbild des Versicherten.<ref>Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 25. Oktober 2005, S. 13.</ref> In der Krankenversicherung besteht Reha-Bedürftigkeit insbesondere dann, wenn über die kurative Versorgung hinaus der mehrdimensionale und interdisziplinäre Ansatz der medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.<ref>§ 8 Vorlage:Webarchiv nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V in der Fassung vom 16. März 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 63 (S. 6769) vom 31. März 2004.</ref><ref>Die neuen Rehabilitationsrichtlinien (Teil II). So verordnen Sie richtig. In: Der Allgemeinarzt. 13/2005, S. 64. (Vorlage:Webarchiv)</ref> Die rehabilitative Medizin unterscheidet sich dabei prinzipiell von der kurativen Medizin, deren Aufgabe die Heilung von Krankheiten ist. Dies wird auch durch die unterschiedliche Systematik der jeweiligen Klassifikationen deutlich. Die krankheitsdiagnostische Klassifikation: International Classification of Diseases (ICD) aus dem Jahr 1903<ref>Bertillon J. Nomenclatures des maladies. Montevrain. Imprimerie typographique de l’école d’alembert, 1903.</ref> und die International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) aus dem Jahr 2001.<ref>ICF: International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF), WHO, Geneva, 2001, Original ICF: who.int/icf.</ref>

Reha-Fähigkeit

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Die Reha-Fähigkeit sagt etwas über den voraussichtlichen Erfolg einer Reha-Maßnahme aus. Die Reha-Fähigkeit setzt eine hinreichende Belastbarkeit und Motivation für die fragliche Maßnahme voraus.<ref>vgl. beispielsweise § 9 Vorlage:Webarchiv</ref> Mitunter fehlt es hierfür an geeigneten Kriterien.<ref>Verbindliche Kriterien zur Festlegung der Reha-Fähigkeit gefordert Ärzteblatt, 5. August 2015.</ref>

Leistungsgrundsatz

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Für Versicherte, bei denen die Rentenversicherung Leistungsträger ist, gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“,<ref>Wolfgang Schütte: Vorlage:Webarchiv Zeitschrift für Sozialreform ZSR, 2004, S. 473–492.</ref> d. h. vor Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung sollen die Rehabilitationsträger durch geeignete Reha-Maßnahmen darauf hinwirken, den Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit und damit die Verrentung zu vermeiden (Vorlage:§ SGB IX).<ref>Das Prinzip Rehabilitation vor Rente Familienratgeber.de, abgerufen am 4. April 2016.</ref>

Für gesetzlich Krankenversicherte lautet der Grundsatz gemäß § 31 SGB XI „Rehabilitation vor Pflege“.

Koordination

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In Deutschland wirken in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)<ref>Webseite der BAR.</ref> und der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR)<ref>Webseite der DVfR.</ref> die im Bereich Rehabilitation maßgeblichen Akteure zusammen wie Sozialleistungsträger, Sozial- und Ärzteverbände, Reha-Einrichtungen und Selbsthilfegruppen.

Seit 1922 gibt es mit Rehabilitation International ein internationales Netzwerk von Experten und Fachleuten mit dem Ziel, eine behindertengerechte und offenere Gesellschaft zu schaffen. Auf der Ebene der EU kooperieren unter anderem die großen Sozialversicherungen in sogenannten „Euroforen“, darunter das „Euroforum Soziale Rentenversicherung.“<ref>Rainer Diehl, C. M. Diehl, C. Kreiner: Rehabilitation im internationalen Kontext. In: Rainer Diehl, Erika Gebauer, Alfred Groner: Kursbuch Sozialmedizin. Deutscher Ärzteverlag, 2011, S. 318 ff.</ref>

Forschung

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Die seit 1990 intensivierte Forschung in der Rehabilitation beschäftigt sich mit den theoretischen und methodischen Grundlagen, mit Entstehung, Verlauf und Prognose von Beeinträchtigungen, Voraussetzungen der Teilhabe, Entwicklung, Evaluation und Qualitätssicherung einzelner Interventionen, mit den besonderen Bedingungen der Komorbidität sowie mit den gesetzlichen Vorgaben und der Organisation von Rehabilitation. Zentraler Gegenstand ist die Bewältigung der Folgen von Krankheit und Behinderung bzw. Beeinträchtigungen. Dabei tragen internationale Vergleiche zur Verbesserung der Rehabilitationsleistungen bei. Gemäß der Unterschiedlichkeit der Interventionen und Fragestellungen kommen unterschiedliche Studiendesigns zur Anwendung.<ref>Rolf Buschmann-Steinhage, Uwe Koch: Entwicklung der Rehabilitationsforschung in Deutschland. In: Thorsten Meyer, Jürgen Bengel, Markus Antonius Wirtz (Hrsg.): Lehrbuch Rehabilitationswissenschaft. Hogrefe Verlag, Bern 2022, ISBN 978-3-456-76067-4, S. 282–293.</ref><ref>Thorsten Meyer, Christiane Tilly: Studiendesigns zur Konzept- und Interventionsentwicklung. In: Thorsten Meyer, Jürgen Bengel, Markus Antonius Wirtz (Hrsg.): Lehrbuch Rehabilitationswissenschaft. Hogrefe Verlag, Bern 2022, ISBN 978-3-456-76067-4, S. 308–342.</ref>

Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Gesellschaft für Rehabilitationswissenschaften (DGRW) veranstaltet jährlich das Reha-Kolloquium – Deutscher Kongress für Rehabilitationsforschung. Dabei handelt es sich um den größten interdisziplinärer Kongress für Rehabilitationsforschung und -praxis in Deutschland. Er ist ein wichtiges Forum zum Austausch über Ergebnisse der Rehabilitationswissenschaft sowie deren Anwendung zur Weiterentwicklung von Präventions-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen. Es nehmen Experten aus Forschung, Praxis, Politik und Verwaltung teil.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref>

Siehe auch

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Vorlage:Wiktionary

Einzelnachweise

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<references />

Vorlage:Rechtshinweis Vorlage:Normdaten