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	<title>Unternehmer - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Demo Wiki</subtitle>
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		<id>https://demowiki.knowlus.com/index.php?title=Unternehmer&amp;diff=14658&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Serols: Änderungen von Maloversnik Johann (Diskussion) auf die letzte Version von Logograph zurückgesetzt</title>
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		<updated>2025-01-22T09:49:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Änderungen von &lt;a href=&quot;/index.php?title=Spezial:Beitr%C3%A4ge/Maloversnik_Johann&quot; title=&quot;Spezial:Beiträge/Maloversnik Johann&quot;&gt;Maloversnik Johann&lt;/a&gt; (&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer_Diskussion:Maloversnik_Johann&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer Diskussion:Maloversnik Johann (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Diskussion&lt;/a&gt;) auf die letzte Version von &lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:Logograph&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:Logograph (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Logograph&lt;/a&gt; zurückgesetzt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Unternehmer&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist, wer als [[natürliche Person|natürliche]] oder [[juristische Person]] allein oder gemeinsam mit anderen [[Mitunternehmerschaft|Mitunternehmern]] ein [[Unternehmen]] betreibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Im Unterschied zum [[Manager (Wirtschaft)|Manager]] ist der Unternehmer auch [[Eigenkapital]]geber. Das Wort ist in diesem Sinne zuerst im 18. Jahrhundert schriftlich bezeugt und gilt als [[Lehnübersetzung]] des englischen &amp;#039;&amp;#039;{{lang|en|under-taker}}&amp;#039;&amp;#039; unter dem Einfluss des älteren französischen &amp;#039;&amp;#039;{{lang|fr|entre-preneur}}&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache |Stichwort=nehmen}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt eine Vielzahl von Erklärungsversuchen im Hinblick auf den Unternehmerbegriff. Neben [[Volkswirtschaftslehre]] und [[Betriebswirtschaftslehre]], für die der Unternehmer ein wesentliches [[Erkenntnisobjekt]] darstellt, befassen sich auch andere wissenschaftliche Disziplinen wie die [[Soziologie]] und verschiedene [[Gesetz]]e mit dem Begriff des Unternehmers, definieren ihn jedoch höchst unterschiedlich.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Blum&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=Ulrich Blum, Frank Leibbrand |Titel=Entrepreneurship und Unternehmertum |Datum=2001 |Seiten=6 |Online={{Google Buch |BuchID=A-T3BQAAQBAJ |Seite=6}}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Das liegt daran, dass es einem bestimmten Gesetz oder einer wissenschaftlichen Disziplin auf einen speziellen Aspekt des Unternehmerbegriffs ankommt, der dem Gesetzeszweck oder der wissenschaftlichen Disziplin dient. So hält das [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] im Unternehmer andere Charakteristiken für wichtig als etwa das Umsatzsteuer- oder Sozialrecht. Vom Unternehmer zu unterscheiden ist der Entrepreneur oder Unternehmensgründer, da dessen unternehmerische Eigenschaften lediglich bei [[Unternehmensgründung]] eine Rolle spielen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Blum&amp;quot; /&amp;gt; Nach der Gründungsphase wird der Entrepreneur zum Unternehmer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Volkswirtschaftslehre ==&lt;br /&gt;
In der Volkswirtschaftslehre wird die Unternehmerleistung als [[Produktionsfaktor#Produktionsfaktoren in der Volkswirtschaftslehre|Produktionsfaktor]] verstanden. Die drei klassischen Produktionsfaktoren [[Boden (Produktionsfaktor)|Boden]], [[Arbeit (Volkswirtschaftslehre)|Arbeit]] und [[Kapital]] vermögen allein noch nicht die Herstellung von [[Produkt (Wirtschaft)|Produkten]] zu bewirken. Es muss noch eine dispositive, kombinierende Leistung hinzutreten, nämlich die Unternehmerleistung. Sie gehört seit 1845 durch [[Jean-Baptiste Say]] zu den Produktionsfaktoren: {{&amp;quot;|Der Unternehmer erscheint als der Hauptagent der Produktion, als derjenige, der das Gebilde, das die Unternehmung darstellt, in den Markt, den volkswirtschaftlichen Gesamtprozess, einordnet}}.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Guido Turin |Titel=Der Begriff des Unternehmers |Datum=1947 |Seiten=46}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie umfasst die Erkenntnis der Chancen, sich in das Leistungsgefüge der Wirtschaft einzuschalten, einen darauf beruhenden Erwerbswirtschaftsplan durchzuführen und das mit ihm verbundene Risiko des Fehlschlagens zu tragen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Werner Mahr |Titel=Einführung in die Allgemeine Volkswirtschaftslehre |Datum=1966 |Seiten=96 |Online={{Google Buch |BuchID=kiy1BgAAQBAJ |Seite=96 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Wegen ihrer besonderen [[Arbeitsinhalt]]e gehört die Unternehmerleistung nicht zum Faktor Arbeit. Sie ist eine [[Arbeit (Philosophie)|schöpferische Leistung]] bei der Durchsetzung neuer Kombinationen von Produktionsfaktoren und durch Risikoeinsatz charakterisiert. [[Joseph Schumpeter]] baute seine Wirtschaftstheorie 1949 zentral auf dem aktiven, gestaltenden, dynamischen Element der Unternehmerleistung auf, die innovativen Unternehmergeist hervorbringe. Die Unternehmerleistung sorgt erst für die zweckmäßige Kombination der anderen Produktionsfaktoren und bringt Risiko und Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern mit sich. So wie der Produktionsfaktor Arbeit als [[Faktoreinkommen]] [[Arbeitsentgelt|Lohn]] erzielt, erwirtschaftet die Unternehmerleistung den [[Unternehmerlohn]] ([[Gewinn]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Betriebswirtschaftslehre ==&lt;br /&gt;
Der Unternehmer wird durch die von ihm wahrgenommenen unternehmerischen Funktionen beschrieben. Hierzu gehören Attribute wie [[Selbständigkeit (beruflich)|Selbständigkeit]], [[Direktionsrecht|Weisungsbefugnis]], [[Wagnis (Wirtschaft)|Wagnis]], [[Organisation]]s-, [[Unternehmensführung|Leitungs]]- und [[Planung]]sfähigkeiten. Danach sind Unternehmer Personen, die eine Unternehmung selbständig und verantwortlich nach eigenem Wirtschaftsplan und auf eigene Gefahr leiten. Unternehmerische Tätigkeit ist also stets mit [[Risiko|Risiken]] (Wagnissen) verbunden. Während [[Dieter Schneider (Ökonom)|Dieter Schneider]] die institutionellen Aspekte der Unternehmertätigkeit in den Vordergrund rückt, verwendet [[Erich Gutenberg]] insbesondere eine produktionstheoretisch orientierte Perspektive.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Erich Gutenberg |Titel=Die Produktion |Datum=1962 |Seiten=384 |Online={{Google Buch |BuchID=2UjwBgAAQBAJ |Seite=384 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Schneider definiert wie folgt: „Wer die Ziele erst im einzelnen festlegen, die Mittel suchen, die Handlungsmöglichkeiten in ihren Beiträgen zu den Zielen und ihrer Mittelbeanspruchung erforschen muss, wer sich dann für eine Handlungsmöglichkeit entscheidet und sie verwirklicht, den nennen wir ‚Unternehmer‘“.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Dieter Schneider |Titel=Investition, Finanzierung und Besteuerung |Datum=1992 |Seiten=3 |Online={{Google Buch |BuchID=irLOBgAAQBAJ |Seite=3 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Dagegen stellen für Gutenberg unternehmerische [[Entscheidung]]en das [[konstitutive Entscheidung|konstitutive]] Element des Unternehmers dar.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Erich Gutenberg |Titel=Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre |Band=Band 1 |Datum=1965 |Seiten=5f.}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Unternehmerische Entscheidungsbereiche sind die [[Betriebliche Funktion|betrieblichen Funktionen]] [[Beschaffung]], [[Produktion]], [[Vertrieb]], [[Finanzierung]] und [[Personalpolitik]]. Unternehmer im engeren Sinne sind [[Gewerbetreibender|Gewerbetreibende]], [[Freier Beruf (Deutschland)|Freiberufler]], [[Landwirt|Land]]- und [[Forstwirt]]e, [[Mietvertrag (Deutschland)|Vermieter]] und Personen, die [[Lizenz]]en oder vergleichbare Rechte vergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Einzelunternehmer ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Einzelunternehmen (Deutschland)}}&lt;br /&gt;
Ein Unternehmer übt eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus. Seinen erwirtschafteten [[Gewinn]] muss er nicht mit Partnern teilen. Er kann über [[Privatentnahme]]n allein entscheiden. Demgegenüber trägt er auch den Verlust des Unternehmens und das [[Unternehmerisches Risiko|Unternehmersrisiko]] allein. Er muss die nötigen Finanzmittel allein bereitstellen und trägt für seine Entscheidungen die alleinige Verantwortung. Für die [[Verbindlichkeit]]en seines Unternehmens haftet er mit seinem gesamten Vermögen ([[Betriebsvermögen]] und [[Privatvermögen]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mitunternehmer ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Personengesellschaft}}&lt;br /&gt;
Mitunternehmer ist ein steuerrechtlicher Begriff, der insbesondere für {{§|15|estg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Nr.&amp;amp;nbsp;2 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|Einkommensteuergesetz]] (EStG) eine Rolle spielt. Danach und nach der [[Rechtsprechung]] des [[Bundesfinanzhof|BFH]] ist Mitunternehmer, wer aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses zusammen mit anderen Personen Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt.&amp;lt;ref&amp;gt;BFH, Großer Senat vom 25. Juni 1984, BFHE 141, 405, 440.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Anteilseigner ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Anteilseigner}}&lt;br /&gt;
Anteilseigner nach {{§|2|mitbestg|juris}} [[Mitbestimmungsgesetz]] sind die [[Aktionär]]e von [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|Aktiengesellschaften]], Kommanditaktionäre von [[Kommanditgesellschaft auf Aktien|Kommanditgesellschaften auf Aktien]], [[Gesellschafter]] von [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|Gesellschaften mit beschränkter Haftung]], Gewerken von [[Bergrechtliche Gewerkschaft|bergrechtlichen Gewerkschaften]] mit eigener Rechtspersönlichkeit und Genossen von Erwerbs- und [[Genossenschaft]]en. Anteilseigner gelten erst bei einer maßgeblichen Kapitalbeteiligung von über 75 % (qualifizierte Mehrheitsbeteiligung) als Unternehmer, weil sie dann Einfluss auf das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens ausüben können.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Rolf Kramer |Titel=Der Unternehmer und sein Gewinn |Datum=1985 |Seiten=26 |Online={{Google Buch |BuchID=TGSJc_B-sGgC |Seite=26 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Ob bei [[Publikumsgesellschaft]]en die {{&amp;quot;|Unternehmer (der [[Vorstand]]) und Anteilseigner verschiedene Personen}} sind – wie Dieter Schneider pauschal behauptet,&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Schneider 1992, S.&amp;amp;nbsp;132.&amp;lt;/ref&amp;gt; hängt deshalb von der Höhe der [[Beteiligungsquote]] ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Deutschland ==&lt;br /&gt;
Im deutschen Recht allgemein gibt es keine einheitliche Definition des Unternehmerbegriffs, sondern vom jeweiligen [[Gesetz]]estext abhängige Definitionen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unternehmerbegriff im BGB ===&lt;br /&gt;
==== {{Anker|bgb14}} Allgemeiner Teil ====&lt;br /&gt;
Das [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch]] (BGB) bietet in {{§|14|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB eine Legaldefinition an. Danach ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige [[Personengesellschaft]], die bei Abschluss eines [[Rechtsgeschäft]]s in Ausübung ihrer gewerblichen oder [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständigen beruflichen]] Tätigkeit handelt. Darunter fallen auch [[Freier Beruf (Deutschland)|Freiberufler]], [[Handwerker]], [[Landwirt]]e und [[Kleingewerbetreibender|Kleingewerbetreibende]].&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BAGE 141, 299}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach §&amp;amp;nbsp;14 Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB ist Unternehmer deshalb auch, wer zum Beispiel als [[Architekt]], [[Steuerberater]], [[Übersetzer]] oder [[Zahnarzt]] tätig ist oder in selbständiger Weise andere [[Dienstleistung]]en ausführt. Das Rechtsgeschäft muss aber „in Ausübung“ dieser Tätigkeit vorgenommen werden; kauft der Unternehmer als [[Privatperson]] ein Regal für seine Wohnung oder Hundefutter, so ist er [[Verbraucher]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von Bedeutung ist die Unternehmereigenschaft insbesondere beim [[Verbrauchsgüterkauf]] und [[Verbraucherdarlehensvertrag]] sowie für den Schutz des Verbrauchers nach den [[Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)|Allgemeinen Geschäftsbedingungen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Werkvertrag ====&lt;br /&gt;
In der Regelung des [[Werkvertrag (Deutschland)|Werkvertrages]] im Besonderen Teil des Schuldrechts ({{§|631|bgb|juris}} BGB) findet sich eine andere Definition des Unternehmers. Der Unternehmer ist bei einem Werkvertrag die Partei, die ein mit dem Besteller vertraglich vereinbartes Werk herstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese beiden Unternehmerbegriffe im BGB sind nicht deckungsgleich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Rechtspraxis werden statt der Begriffe Unternehmer und Besteller häufig die Begriffe [[Auftragnehmer]] und [[Auftraggeber]] verwendet, so insbesondere im [[Baurecht (Deutschland)|Baurecht]] auch in der [[VOB/B]]. Dagegen gibt es die Bezeichnung „Unternehmer“ im Baurecht vor allem auch in den Zusammensetzungen [[Generalunternehmer]], [[Subunternehmen|Subunternehmer]]. Die so bezeichneten Unternehmer unterscheiden danach, ob ein Unternehmer gegenüber dem Bauherrn alle Bauleistungen für ein Bauwerk erbringt oder ob er von einem anderen Unternehmer nur zur Erbringung von einzelnen Bauleistungen herangezogen wird. Ein [[Totalunternehmer]] übernimmt zusätzlich zu den Bauleistungen auch noch Planungsleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== {{Anker|uhgb}} Unternehmerbegriff im HGB ===&lt;br /&gt;
[[Normadressat]]en des [[Handelsgesetzbuch]]s (HGB) sind nur gewerbliche Unternehmer, zu denen nicht die freiberuflichen Unternehmer und Kleingewerbetreibenden gehören.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Peter Bülow |Titel=Handelsrecht |Datum=2009 |Seiten=1 |Online={{Google Buch |BuchID=saVk2pLvK9YC |Seite=1 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Daraus folgt, dass jeder [[Kaufmann (HGB)|Kaufmann]] zugleich auch Unternehmer ist, aber nicht jeder Unternehmer ist Kaufmann. Der Unternehmerbegriff erfasst gerade auch die Kleingewerbetreibenden bis zu einer bestimmten [[Betriebsgröße]] und die Freiberufler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|84|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 HGB ist Unternehmer derjenige, von dem ein [[Handelsvertreter]] ständig damit beauftragt ist, [[Geschäft (Wirtschaft)|Geschäfte]] zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unternehmerbegriff im Steuerrecht ===&lt;br /&gt;
Unternehmen müssen ihre Steuererklärungen in der [[Bundesrepublik Deutschland]] elektronisch mit [[Elster (Software)|ELSTER]] einreichen.&lt;br /&gt;
Das deutsche [[Umsatzsteuergesetz (Deutschland)|Umsatzsteuergesetz]] definiert Unternehmer wie folgt ({{§|2|ustg_1980|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz 1 und 3 UStG):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat&lt;br /&gt;
 |Text=Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von [[Einnahme]]n, auch wenn die Absicht, [[Gewinn]] zu erzielen, fehlt.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* „ist, wer“ umfasst natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und &amp;#039;&amp;#039;nichtrechtsfähige&amp;#039;&amp;#039; wie beispielsweise eine [[Erbengemeinschaft]] deren [[Rechtsfähigkeit (Deutschland)|Rechtsfähigkeit]] noch nicht bestätigt ist. Auch die teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist Unternehmer, wenn sie gegenüber Dritten tätig wird.&lt;br /&gt;
* „nachhaltig“ bedeutet Wiederholungs&amp;#039;&amp;#039;absicht&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
* „selbständig“ ist im UStG nicht definiert, aber §&amp;amp;nbsp;2 Abs.&amp;amp;nbsp;2 UStG bestimmt die Fälle der Unselbständigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unternehmerbegriff im E-Commerce ===&lt;br /&gt;
Als gewerbliche Tätigkeit gilt eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen hervortritt. Daher können auch Einzelpersonen, die mit einem gewissen organisatorischen Mindestaufwand andauernd Waren zum Beispiel bei [[Ebay]] verkaufen, Unternehmer sein. Insbesondere ist dies anzunehmen bei sogenannten Powersellern, die mindestens 300 Artikel pro Monat bei eBay verkaufen oder ein eBay-Shop unterhalten. Generell muss dabei zwar der Käufer die Unternehmereigenschaft des Verkäufers beweisen. Ist der andere jedoch Powerseller, findet nach Ansicht des OLG Koblenz eine Beweislastumkehr statt.&amp;lt;ref&amp;gt;OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2005 – 5 U 1145/05, (u.&amp;amp;nbsp;a. MMR 2006, 236);  [https://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2006/VuR_06_01.pdf vur.nomos.de] (PDF; 574&amp;amp;nbsp;kB) &amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Abgrenzungen ===&lt;br /&gt;
Die Unternehmereigenschaft unterscheidet sich von der [[Arbeitgeber]]eigenschaft. Unternehmer kann auch sein, wer keine [[Arbeitnehmer]] beschäftigt (etwa ein [[Handelsvertreter]]), Arbeitgeber kann auch jemand sein, ohne dass er Unternehmer ist (ein [[Rentner]] beschäftigt [[Hauspersonal]]). Im Normalfall ist der Arbeitgeber jedoch zugleich der Unternehmensträger und das Arbeitsrecht ist gleichsam &amp;#039;&amp;#039;Innenrecht des Unternehmens&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;Hermann Reichold: &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsrecht&amp;#039;&amp;#039;. 2. Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53869-X, § 2 Rn. 5.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Frauenförderung ===&lt;br /&gt;
Um den Anteil an Frauen als Unternehmerinnen zu erhöhen, werden im Land Berlin Informationsveranstaltungen zur Frauenförderung angeboten.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.berlin.de/sen/web/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1051474.php Unternehmerinnentag in Berlin 2021]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Österreich ==&lt;br /&gt;
=== Unternehmerbegriff im UGB/KSchG ===&lt;br /&gt;
In Österreich hat der Begriff des Unternehmers eine andere Bedeutung. Im Zuge der Reform des Handelsrechts (jetzt: Unternehmensrechts) ist an die Stelle des Begriffs „Kaufmann“ der Begriff des Unternehmers getreten. Nach der Novelle des Unternehmensrechts in Österreich am 1. Januar 2007 stellt das Privatrecht nur noch auf einen gemeinsamen Unternehmerbegriff ab. Dieser findet sich in {{§|1|UGB|RIS-B|DokNr=NOR40069773}} [[Unternehmensgesetzbuch|UGB]], in dem es heißt: „&amp;#039;&amp;#039;Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.&amp;#039;&amp;#039;“ Ein Unternehmen wiederum ist &amp;#039;&amp;#039;jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.&amp;#039;&amp;#039; Unter diese Definition fallen also neben [[Freier Beruf (Österreich)|Freiberuflern]] wie Architekten oder Ärzten auch wohltätige Organisationen, jedoch sind Angehörige der Freien Berufe sowie Land- und Forstwirte grundsätzlich vom Anwendungsbereich des 1. Buches des UGB ausgenommen (§&amp;amp;nbsp;4 Abs&amp;amp;nbsp;2 und 3 UGB), sie können sich diesem aber freiwillig unterwerfen (optieren), Voraussetzung ist die Eintragung im Firmenbuch. Die Definition des Unternehmers im [[Konsumentenschutzgesetz|KSchG]] ist nahezu wortgleich und wird von Rechtsprechung und Lehre gleichermaßen als identisch angesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu dieser allgemeinen Definition kommen Unternehmer &amp;#039;&amp;#039;kraft Rechtsform&amp;#039;&amp;#039; sowie &amp;#039;&amp;#039;kraft Eintragung&amp;#039;&amp;#039; hinzu. Unternehmer kraft Rechtsform sind laut {{§|2|UGB|RIS-B|DokNr=NOR40069774}} UGB [[Aktiengesellschaft (Österreich)|Aktiengesellschaften]] (AG), [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreich)|Gesellschaften mit beschränkter Haftung]] (GesmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, [[Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung|EWIV]], [[Europäische Gesellschaft|SE]] sowie [[Europäische Genossenschaft|SCE]]. Unternehmer kraft Eintragung hingegen sind nach {{§|3|UGB|RIS-B|DokNr=NOR40069775}} UGB zu Unrecht in das [[Firmenbuch]] eingetragene Personen, die unter dieser Firma handeln. Nicht im UGB, aber aufgrund der Lehre von der Rechtsscheinhaftung sowohl von Lehre als auch von der Rechtsprechung vertreten, ist der Unternehmer &amp;#039;&amp;#039;kraft Auftretens&amp;#039;&amp;#039;. Dieser tritt im Geschäftsverkehr zu Unrecht als Unternehmer auf und muss sich bei bestimmten Rechtsfolgen als Unternehmer behandeln lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vom Unternehmerbegriff des UGB zu unterscheiden ist weiters der Unternehmerbegriff des Umsatzsteuergesetzes, der im Wesentlichen mit der deutschen Terminologie (siehe oben) übereinstimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Unternehmertum]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Herbert Fittkau: &amp;#039;&amp;#039;Die GbR im Umsatzsteuerrecht – Vorteilhafte Gestaltungen, Rechtsschutz, Vermeidung von Risiken – mit einer Einführung in die zivilrechtlichen Grundlagen.&amp;#039;&amp;#039; Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-5031-0667-7.&lt;br /&gt;
* J. P. Thommen, A. K. Achleitner: &amp;#039;&amp;#039;Allgemeine Betriebswirtschaftslehre.&amp;#039;&amp;#039; 7. Auflage. Springer Gabler Verlag, Wiesbaden 2012, ISBN 978-3-8349-3416-1.&lt;br /&gt;
* Wolf Dieter Enkelmann, Birger P. Priddat: &amp;#039;&amp;#039;Genie und Routine. Beiträge zur Philosophie des Unternehmens.&amp;#039;&amp;#039; Metropolis Verlag, Marburg 2020, ISBN 978-3-7316-1424-1.&lt;br /&gt;
* [[Felicitas von Aretin]]: &amp;#039;&amp;#039;Ungewöhnliche Unternehmerinnen und das Geheimnis ihres Erfolgs.&amp;#039;&amp;#039; Elisabeth Sandmann Verlag, München 2021, ISBN 978-3-9455-4369-6.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Commonscat|Entrepreneurs|Unternehmer}}&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4061949-7}}&lt;br /&gt;
* {{Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache |Stichwort=Unternehmer}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references responsive /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4061949-7}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unternehmer| ]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Werkvertragsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Privatrecht (Österreich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berufliche Funktion]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Personenbezeichnung (Wirtschaft)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Serols</name></author>
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