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	<title>Unkündbarkeit - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Demo Wiki</subtitle>
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		<id>https://demowiki.knowlus.com/index.php?title=Unk%C3%BCndbarkeit&amp;diff=3751&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Nina: keine sinnvolle Zwischenüberschrift, siehe WP:WSIGA##Überschriften_und_Absätze</title>
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		<updated>2025-04-21T05:20:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;keine sinnvolle Zwischenüberschrift, siehe &lt;a href=&quot;/index.php?title=WP:WSIGA&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;WP:WSIGA (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;WP:WSIGA##Überschriften_und_Absätze&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Unkündbarkeit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (in Österreich: [[Pragmatisierung]]) liegt im [[Arbeitsrecht (Deutschland)|Arbeitsrecht]] vor, wenn für den [[Arbeitgeber]] eine [[ordentliche Kündigung]] des [[Arbeitsverhältnis]]ses ausgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverhältnisse sind wie [[Mietvertrag (Deutschland)|Miete]], [[Pachtvertrag (Deutschland)|Pacht]] oder [[Leasing]] [[Dauerschuldverhältnis]]se, die [[Befristung|unbefristet]] geschlossen werden und deshalb nur durch [[Kündigung]] beendet werden können. Die meisten Arbeitsverhältnisse unterliegen einer beiderseitigen Kündigungsmöglichkeit durch Arbeitgeber oder [[Arbeitnehmer]]. Davon geht auch die allgemein für alle Arbeitsverhältnisse geltende Vorschrift des {{§|620|bgb|juris}} Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] bei [[Normalarbeitsverhältnis|unbefristeten Arbeitsverhältnissen]] aus. Die Unkündbarkeit ist deshalb als Ausnahmeregelung anzusehen, die auch nur auf ganz bestimmte Arbeitsverhältnisse begrenzt ist. Noch im Dezember 1954 ging das [[Bundesarbeitsgericht]] (BAG) davon aus, dass selbst eine „ständige [[betriebliche Übung]]“ auch eine ordentliche Unkündbarkeit der Arbeitnehmer begründen könne.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 16. Dezember 1954, Az.: 2 AZR 58/54&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ordentliche Unkündbarkeit eines Beschäftigungsverhältnisses ist eine Form der [[Mitarbeiterbindung]] und wirkt faktisch wie eine [[Arbeitsplatz]]- oder Beschäftigungsgarantie. Die Unkündbarkeit kann für Arbeitnehmer einen sehr starken [[Anreiz]] darstellen, dessen Wirkung den Anreiz möglicher Gehaltssteigerungen durch [[Beförderung (Personalwesen)|Beförderung]] sogar noch übertrifft.&amp;lt;ref&amp;gt;OECD, &amp;#039;&amp;#039;Bildung auf einen Blick 2007: OECD-Indikatoren&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 431&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vergleichbar mit der Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers ist die Situation von [[Beamter (Deutschland)|Beamten]], die in einem [[Beamter auf Lebenszeit|Beamtenverhältnis auf Lebenszeit]] stehen und die nur bei schweren [[Dienstvergehen]] entlassen werden können. Dabei gehen möglicherweise auch die Versorgungsansprüche verloren. Die Lebenszeitstellung des Beamten schließt die Möglichkeit der [[Versetzung (Beamtenrecht)|Versetzung]] in ein anderes Amt und die gehaltsmindernde zeitweilige oder endgültige [[Einstweiliger Ruhestand|Versetzung in den Ruhestand]] ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unkündbarkeit und Versorgung auf Lebenszeit ([[Alimentation]]) soll vor [[Willkür (Recht)|willkürlicher]] [[Beendigung des Arbeitsverhältnisses|Entlassung]] schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Die Lebenszeitstellung von Beamten geht historisch auf die Rechtsstellung des Richters in England zur Sicherung der Unabhängigkeit der Justiz („Unabsetzbarkeit des Richters“) entsprechend der [[Gewaltenteilung]]slehre zurück. Nur in den Ländern des [[Deutscher Bund|Deutschen Bundes]] wurde Anfang des 19. Jahrhunderts dieses Prinzip auf die Beamtenschaft insgesamt übertragen. Der Beamtendienst sollte als Auszeichnung angesehen werden, die den Träger zu einer engagierten Dienstausübung motiviert. Dahinter stand ursprünglich das Bündnis zwischen vermögenslosem Bildungsbürgertum und Reformmonarchie gegen den Adel.&amp;lt;ref&amp;gt;Bernd Wunder, &amp;#039;&amp;#039;Geschichte der Bürokratie in Deutschland&amp;#039;&amp;#039;, Frankfurt 1986, S. 31ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das aus dem Fürstendienst der Einzelstaaten hervorgegangene [[Beamtentum]] führte als erste [[Berufsgruppe]] eine Unkündbarkeit ein.&amp;lt;ref&amp;gt;Jörg Bogumil/Werner Jann, &amp;#039;&amp;#039;Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland&amp;#039;&amp;#039;, 2005, S. 87&amp;lt;/ref&amp;gt; Zu Beginn des 17. Jahrhunderts verpflichtete sich der Bedienstete dem Lehnsherrn gegenüber auf [[privatrecht]]licher Grundlage. Im [[Absolutismus]] wechselte die Rechtsgrundlage zum [[Öffentliches Recht|öffentlichen Recht]] und betonte die Unabhängigkeit des Beamtentums.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter König [[Friedrich Wilhelm I. (Preußen)|Friedrich Wilhelm I.]] entstand erstmals ein besonderes Beamtenethos. [[Treue]] (gegenüber dem Monarchen), [[Fleiß]], [[Unbestechlichkeit]], [[Pünktlichkeit]] und [[Sparsamkeit]] waren bereits damals die wichtigen „preußischen“ Tugenden.&amp;lt;ref&amp;gt;Maximilian Baßlsperger, &amp;#039;&amp;#039;Einführung in das neue Beamtenrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 2&amp;lt;/ref&amp;gt; Das von ihm initiierte, aber erst durch [[Friedrich II. (Preußen)|Friedrich II.]] im Februar 1794 erlassene [[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|Allgemeine Preußische Landrecht]] galt als erste zusammenfassende gesetzliche Regelung des Beamtenrechts, die in Teil II Titel 10 das Kapitel „Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staates“ beinhaltete. Hierin war erstmals der [[Öffentlicher Dienst (Deutschland)|Staatsdienst]] als Lebensberuf vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Bayern]] führte die „Haupt-Landespragmatik“ vom Januar 1805 das Beamtenrecht ein und verwandelte das Arbeitsverhältnis erstmals in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=iHRl2STUt6cC&amp;amp;pg=PA13&amp;amp;dq=Friedrich+Wilhelm+I+beamte&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Friedrich%20Wilhelm%20I%20beamte&amp;amp;f=false Sabine Leppek/Fritjof Wagner, &amp;#039;&amp;#039;Beamtenrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2011, S. 14]&amp;lt;/ref&amp;gt; das ab Mai 1808 die &amp;#039;&amp;#039;Inamovibilität&amp;#039;&amp;#039; (Unabsetzbarkeit der Beamten und Richter) vorsah. Das [[Baden (Land)|badische]] Dieneredikt vom Januar 1819 schrieb den Beamten Unkündbarkeit zu, auch [[Sachsen]] garantierte seinen Beamten im März 1835 die Unkündbarkeit. Mit dem &amp;#039;&amp;#039;Zivilversorgungsschein&amp;#039;&amp;#039; konnten sich Berufssoldaten der preußischen Gendarmerie in den unteren Dienstgraden zum Ende ihrer Militärlaufbahn seit Juni 1871 in der staatlichen preußischen Verwaltung – etwa im Schuldienst oder bei Postämtern – bewerben und konnten damit eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst antreten. Im November 1918 drohte [[Friedrich Ebert]] mit der Ablösung der Beamten, was in der Bürokratie eine Furcht vor dem Verlust der Unkündbarkeit auslöste.&amp;lt;ref&amp;gt;Hans-Ulrich Wehler, &amp;#039;&amp;#039;Deutsche Gesellschaftsgeschichte&amp;#039;&amp;#039;, Band 4, 2003, S. 361&amp;lt;/ref&amp;gt; Die [[Weimarer Reichsverfassung]] vom August 1919 führte erstmals für Beamte die Anstellung auf Lebenszeit, [[Ruhegehalt]] und [[Hinterbliebenenversorgung]] und die [[Staatshaftungsrecht (Deutschland)|Staatshaftung]] bei [[Amtspflichtverletzung]] ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den [[USA]] hat sich die Unkündbarkeit ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;life tenure status&amp;#039;&amp;#039;}}) der Bundesbeamten zwischen 1890 und 1914 durchgesetzt. Das dortige Berufsbeamtentum zeichnet sich durch professionelle Rekrutierung, Aufstiegs- und Karrieremuster und praktische Unkündbarkeit aus.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=KxGm88BF4mcC&amp;amp;pg=PA240&amp;amp;dq=Unk%C3%BCndbarkeit+usa&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Unk%C3%BCndbarkeit%20usa&amp;amp;f=false Peter Lösche (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Länderbericht USA: Geschichte, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur&amp;#039;&amp;#039;, 2004, S. 240]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die in der öffentlichen Verwaltung ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;civil service&amp;#039;&amp;#039;}}) Beschäftigten erhalten einen [[Arbeitsvertrag]] ohne zeitliche Begrenzung, der jedoch nach Erlöschen der übertragenen Aufgaben endet. Der privilegierte Status der Unkündbarkeit von [[Hochschullehrer]]n ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;tenure&amp;#039;&amp;#039;}}) soll als [[Tenure-Track]] der Bewahrung der [[Akademische Freiheit|akademischen Freiheit]] dienen. Auch ernannte [[Bundesrichter (Vereinigte Staaten)|Bundesrichter]] sind unkündbar. In [[Griechenland]] verloren Beamte mit dem Tod oder der Abdankung des Monarchen ihre Stellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 23. Februar 1934 hob eine Verordnung der [[Reichsregierung]] die Unkündbarkeit auf Reichs-, Länder- und Gemeindeebene auf,&amp;lt;ref&amp;gt;Klaus-Jörg Siegfried, &amp;#039;&amp;#039;Universalismus und Faschismus&amp;#039;&amp;#039;, 1974, S. 155&amp;lt;/ref&amp;gt; sie wurde durch das Grundgesetz im Mai 1949 wieder eingeführt ({{Art.|33|gg|juris}} Abs. 5 GG; [[hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums]]). Eines der wesentlichsten [[Lebensrisiko|Lebensrisiken]] im [[Sozialstaat]] ist das der [[Arbeitslosigkeit]], der die [[DDR]] ab April 1950 mit dem [[Recht auf Arbeit]] eine faktische Unkündbarkeit entgegensetzte,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=eInF5tLSeWwC&amp;amp;pg=PT270&amp;amp;dq=Unk%C3%BCndbarkeit+Besch%C3%A4ftigungsgarantie&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Unk%C3%BCndbarkeit%20Besch%C3%A4ftigungsgarantie&amp;amp;f=false Hans Günter Hockerts, &amp;#039;&amp;#039;Der deutsche Sozialstaat: Entfaltung und Gefährdung seit 1945&amp;#039;&amp;#039;, 2011, S. 270]&amp;lt;/ref&amp;gt; die sämtliche Arbeitsverhältnisse erfasste. Sie galt nur dann nicht, wenn sich jemand der „Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten“ oder der [[Zehn Gebote der sozialistischen Moral und Ethik|„sozialistischen Moral“]] schuldig machte. Ansonsten kannte die DDR keine Beamten, sondern lediglich Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes.&amp;lt;ref&amp;gt;Norbert Penkaitis, &amp;#039;&amp;#039;Realitäten und Absurditäten auf unserem Planeten&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 208&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Eine absolute Unkündbarkeit gibt es in Deutschland nicht, denn aus der Definition ist zu entnehmen, dass für den Arbeitnehmer weiterhin eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung möglich ist und der Arbeitgeber noch die Möglichkeit der [[Kündigung (Deutschland)#Außerordentliche Kündigung|außerordentlichen Kündigung]] gemäß {{§|626|bgb|juris}} BGB aus [[Wichtiger Grund|wichtigem Grund]] besitzt. Dem „unkündbaren“ Mitarbeiter kann mithin aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden. Selbst wenn die ordentliche Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers dazu führt, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist, bleibt noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=1OuzAwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA181&amp;amp;dq=Unk%C3%BCndbarkeit&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Unk%C3%BCndbarkeit&amp;amp;f=false Sascha Herms, &amp;#039;&amp;#039;Die Kündigung - Rechtssicher vorbereiten und umsetzen&amp;#039;&amp;#039;, 2014, S. 181]&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 27. Juni 2002, Az.: 2 AZR 367/01&amp;lt;/ref&amp;gt; die einer ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Bei dauernder Unkündbarkeit wird eine Kündigungsfrist von 18 Monaten unterstellt, bei zeitweiliger Unkündbarkeit – etwa aufgrund Zugehörigkeit zum Betriebsrat – soll die Kündigungsfrist maßgebend sein, die der Arbeitgeber ohne den besonderen Kündigungsschutz einzuhalten hätte.&amp;lt;ref&amp;gt;Harald Schliemann/Reiner Ascheid, &amp;#039;&amp;#039;Das Arbeitsrecht im BGB: Kommentar&amp;#039;&amp;#039;, 2002, § 620, Rn. 733&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine unzulässige ordentliche Kündigung kann aber nicht gemäß {{§|140|bgb|juris}} BGB in eine außerordentliche befristete Kündigung umgedeutet werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 12. September 1974, Az.: 2 AZR 535/73&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sachliche Unkündbarkeit ===&lt;br /&gt;
Eine derartige „relative“ Unkündbarkeit kann sich aus [[Gesetz]], [[Tarifvertrag]], [[Betriebsvereinbarung]] (z.&amp;amp;nbsp;B. Sozialplan) oder [[Arbeitsvertrag (Deutschland)|Arbeitsvertrag]] ergeben. Eine gesetzliche Regelung findet sich in {{§|15|tzbfg|juris}} Abs. 3 [[Teilzeit- und Befristungsgesetz]], wonach die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, soweit eine Kündigungsmöglichkeit nicht vereinbart worden ist. Beamte können nur unter erschwerten Bedingungen aus ihrer Stellung entfernt werden (Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand), nicht aber durch Kündigung ({{§|21|beamtstg|juris}} [[Beamtenstatusgesetz]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unkündbarkeitsregelungen sind vor allem im [[Öffentlicher Dienst (Deutschland)|öffentlichen Dienst]] anzutreffen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=OPmEFbqCz_4C&amp;amp;pg=PA88&amp;amp;dq=Unk%C3%BCndbarkeit&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Unk%C3%BCndbarkeit&amp;amp;f=false Waldemar Röhsler, &amp;#039;&amp;#039;Das Bürgerliche Gesetzbuch, BGB - RGRK&amp;#039;&amp;#039;, Band II, 1997, § 624 Rn. 22]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die ordentliche Unkündbarkeit stellt ein wesentliches Element des [[Kündigungsschutz]]es im öffentlichen Dienst dar und beginnt mit Vollendung eines bestimmten [[Lebensalter]]s und Erreichen eines bestimmten [[Dienstalter]]s. Hier können nach § 34 Abs. 2 [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst|TVöD]] Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach einer [[Beschäftigungszeit]] von mehr als 15 Jahren durch denselben Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.&amp;lt;ref&amp;gt;Diese Vorschrift löste die alte Regelung in § 53 Abs. 3 [[Bundes-Angestelltentarifvertrag]] (BAT) ab&amp;lt;/ref&amp;gt; Zwar sind bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes vorherige Beschäftigungszeiten anzurechnen, nicht jedoch im Falle der ordentlichen Unkündbarkeit.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 22. Februar 2018, Az.: 6 AZR 137/17 = {{Rspr|BAGE 162, 76}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Wechselt jemand innerhalb des öffentlichen Dienstes den Arbeitgeber, wird nach diesem Urteil die Beschäftigungszeit beim vorherigen Arbeitgeber hinsichtlich der Unkündbarkeit nicht berücksichtigt. Im Rahmen der [[Wichtiger Grund#Arbeitsrecht|wichtigen Gründe]] kann nach der [[ständige Rechtsprechung|ständigen Rechtsprechung]] des BAG aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bei [[Krankheit]] in Betracht kommen, und zwar bei Langzeiterkrankungen oder häufigen Kurzerkrankungen.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 12. Januar 2006, Az.: 2 AZR 242/05&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle eines „sinnentleerten Arbeitsverhältnisses“ ([[Orlando-Kündigung]]), bei dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf „unabsehbare Dauer“ [[Arbeitsentgelt]] fortzahlen müsste, ohne ihn beschäftigen zu können,&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 22. November 2012, Az.: 2 AZR 674/11&amp;lt;/ref&amp;gt; ist eine außerordentliche [[betriebsbedingte Kündigung]] durch den Arbeitgeber möglich. Das trifft auf Fälle zu, wo dem Arbeitgeber [[Unternehmer]]freiheit zugesprochen wird und hierdurch [[Tätigkeit]]en wegfallen (etwa [[Personalabbau]] durch [[Outsourcing]]). Zuvor muss der Arbeitgeber jedoch alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um eine Beendigungskündigung zu vermeiden;&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 26. November 2009, Az.: 2 AZR 242/05&amp;lt;/ref&amp;gt; notfalls ist auch ein [[Arbeitsplatz]] mit schlechterer Vergütung anzubieten&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 13. Juni 2002, Az.: 2 AZR 391/01&amp;lt;/ref&amp;gt; oder ein in absehbarer Zeit durch [[Fluktuation]] frei werdender Arbeitsplatz.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 17. September 1998, Az.: 2 AZR 419/97&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Arbeitgeber kann sogar gehalten sein, eine Weiterbeschäftigung bei anderen öffentlichen Arbeitgebern durch einen Personalgestellungsvertrag auszuschöpfen.&amp;lt;ref&amp;gt;LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. September 2010, Az. 8 Sa 136/10&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Unkündbarkeit aus persönlichen Gründen ===&lt;br /&gt;
Die – zeitweilige – Unkündbarkeit kann sich aus einer bestimmten [[Funktion (Organisation)|Funktion]] ergeben und gilt nur solange, wie jemand diese Funktion ausübt. &amp;#039;&amp;#039;Persönlich ausgeschlossen&amp;#039;&amp;#039; ([[Sonderkündigungsschutz]]) ist eine Kündigung etwa bei [[Abgeordneter|Abgeordneten]] ({{Art.|48|gg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 GG), [[Schwerbehindertenvertretung|Vertrauenspersonen]] der [[Schwerbehinderter|Schwerbehinderten]] ({{§|179|sgb_9_2018|juris}} Abs. 3 [[Neuntes Buch Sozialgesetzbuch|SGB IX]]), [[Immissionsschutzbeauftragter|Immissionsschutzbeauftragten]] ({{§|58|bimschg|juris}} Abs. 2 BImSchG), [[Datenschutzbeauftragter (Datenschutz-Grundverordnung)|Datenschutzbeauftragte]] öffentlicher Stellen ({{§|6|bdsg_2018|juris}} Abs. 4 BDSG), [[Auszubildende]]n nach Ablauf der [[Probezeit]] ({{§|22|bbig_2005|juris}} Abs. 2 BBiG), zum [[Wehrdienst]] eingezogenen Personen ({{§|2|arbplschg|juris}} ArbPlSchG), [[Zivildienst]]leistenden ({{§|78|ersdig|juris}} Abs. 1 Nr. 1 ZivildienstG) und Mitgliedern des [[Betriebsrat]]s, der [[Jugend- und Auszubildendenvertretung]] ({{§|15|kschg|juris}} Abs. 1 KSchG), [[Mutterschutz]] und [[Elternschaft]] ({{§|17|muschg_2018|juris}} Abs. 1 MuSchG, {{§|18|beeg|juris}} Abs. 1 BEEG) oder während der [[Pflegezeit (Arbeitsfreistellung)|Pflegezeit]] ({{§|5|pflegezg|juris}} Abs. 1 PflegeZG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Arbeitnehmerstatus ===&lt;br /&gt;
Die tarifliche Unkündbarkeit kann jeden Arbeitnehmerstatus erfassen, gleichgültig, ob jemand [[Arbeiter]] oder [[Angestellter]] ist. Im öffentlichen Dienst wurde mit dem Inkrafttreten des TVöD und des [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder]]&amp;amp;nbsp;(TV-L) im Oktober 2005 die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern abgeschafft. Beide Gruppen werden jetzt einheitlich als [[Beschäftigte]] bezeichnet. Der Arbeitnehmer muss sich in einem Kündigungsschutzprozess ausdrücklich auf die tarifliche oder vertragliche Unkündbarkeit berufen.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 8. November 2007, Az.: 2 AZR 314/06&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Bedeutung ==&lt;br /&gt;
Es wird argumentiert, dass durch die Unkündbarkeit im öffentlichen Dienst die Beschäftigten ihre [[Autonomie|Unabhängigkeit]] vor ungerechtfertigten politischen Eingriffen und ihre [[Prinzip der Parteilichkeit|Unparteilichkeit]] sicherstellen können. Die in der Unkündbarkeit liegende Beschäftigungsgarantie vermindert die betriebliche oder behördliche [[Flexibilität (Betriebswirtschaft)|Flexibilität]] auf dem [[Arbeitsmarkt]] und verursacht bei den Arbeitgebern [[Personalkosten]], die sich in [[Rezession]]en als [[Kostenremanenz]] negativ auf den [[Gewinn]] auswirken. Die Unternehmen müssen unkündbares Personal vorhalten, das im Extremfall unbeschäftigt ist und deshalb [[Leerkosten]] verursacht. Derartige Beschäftigungsgarantien sind in den Arbeitsentgelten eingepreist, so dass unkündbare Arbeitsverhältnisse im Regelfall ein niedrigeres Gehaltsniveau aufweisen als frei kündbare.&amp;lt;ref&amp;gt;Carl W. Meyer, &amp;#039;&amp;#039;Probleme der Betriebsführung&amp;#039;&amp;#039;, 1959, S. 104&amp;lt;/ref&amp;gt; Je höher mithin das Arbeitsplatzrisiko, umso höher ist im Normalfall die Entlohnung. Oft diskutiert wird die angeblich geringere [[Leistungsbereitschaft]] oder [[Arbeitsproduktivität]] unkündbarer [[Arbeitskraft|Arbeitskräfte]] im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden [[Moral Hazard]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=pRY9DQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA146&amp;amp;dq=Unk%C3%BCndbarkeit+moral+hazard&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Unk%C3%BCndbarkeit%20moral%20hazard&amp;amp;f=false Ulrich Deichert/Wolfgang Höppner/Joachim Steller (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Traumjob oder Albtraum&amp;#039;&amp;#039;, 2016, S. 146]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine wesentliche Ursache für die früheren hohen [[Jahresfehlbetrag|Verluste]] der [[Deutsche Bundesbahn|Deutschen Bundesbahn]] bildete die aus der Unkündbarkeit resultierende Beschäftigungsgarantie, denn etwa die Hälfte der Bahnbediensteten hatte 1979 Beamtenstatus, die übrigen Arbeitnehmer unterlagen ebenfalls der Unkündbarkeit.&amp;lt;ref&amp;gt;Karl Heinrich Oppenländer (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Analyse der strukturellen Entwicklung der deutschen Wirtschaft: Strukturberichterstattung 1980&amp;#039;&amp;#039;, 1981, S. 248&amp;lt;/ref&amp;gt; Das galt repräsentativ für alle ehemaligen [[Parafiskus|Parafisci]] und den gesamten öffentlichen Dienst. Die Staatstreue der [[Staatsbediensteter|Staatsbediensteten]] wird mit dem Gegenwert von Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses belohnt. Die lebenslange Beschäftigungsgarantie hängt auch unmittelbar mit der [[Insolvenzunfähigkeit]] der [[öffentliches Unternehmen|öffentlichen Unternehmen]] und [[öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]] zusammen. Die lebenslange Beschäftigungsgarantie hat zweifellos einen unbestimmten, aber hohen monetären [[Wert (Wirtschaft)|Wert]].&amp;lt;ref&amp;gt;Markus Brauch, &amp;#039;&amp;#039;Was bin ich? (Beamter)&amp;#039;&amp;#039;, [[brand eins]] Online 4/2004&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] und [[Österreich]] hat es gravierende Änderungen bei der Unkündbarkeit gegeben. Die Schweizer Bundesbeamten sind seit März 2000 aufgrund des Bundespersonalgesetzes (BPG) mit wenigen Ausnahmen (etwa der Bundesrichter) Angestellte des öffentlichen Rechts, ihr Arbeitgeber besitzt ein ordentliches Kündigungsrecht aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen (Art. 10 BPG). In Österreich heißt die Verbeamtung [[Pragmatisierung]], die begünstigten Arbeitskräfte sind „definitiv“ gestellt (also unkündbar). Seit September 2004 sind nur noch bestimmte Berufsgruppen „definitiv“ gestellt, etwa Richter, Polizisten, Bundeslehrer oder Landesbeamte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Niederlande]], [[Schweden]] und [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]] haben die Unkündbarkeit ihrer [[Professor]]en abgeschafft.&amp;lt;ref&amp;gt;Gunter Quaisser, &amp;#039;&amp;#039;Hochschule gestalten: Denkanstöße aus Hochschulpolitik und Hochschulforschung&amp;#039;&amp;#039;, in: Festschrift zum 60. Geburtstag von Gerd Köhler, 2004, S. 59&amp;lt;/ref&amp;gt; In [[Brasilien]] verabschiedete der Kongress im Februar 1998 eine Verwaltungsreform, die erstmals eine Flexibilisierung der Unkündbarkeit und eine Kappungsgrenze für Bundesbeamte einführte.&amp;lt;ref&amp;gt;Jörn Dosch/[[Jörg Faust]], &amp;#039;&amp;#039;Die ökonomische Dynamik politischer Herrschaft&amp;#039;&amp;#039;, 2000, S. 59&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{SORTIERUNG:Unkundbarkeit}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Individualarbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kollektives Arbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Nina</name></author>
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