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	<title>Freiheitsstrafe (Deutschland) - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Demo Wiki</subtitle>
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		<id>https://demowiki.knowlus.com/index.php?title=Freiheitsstrafe_(Deutschland)&amp;diff=12179&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;At40mha: Hilfe:Wikisyntax/Validierung#Links in Links behoben</title>
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		<updated>2025-07-14T13:24:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=Hilfe:Wikisyntax/Validierung&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Hilfe:Wikisyntax/Validierung (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Hilfe:Wikisyntax/Validierung#Links in Links&lt;/a&gt; behoben&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Freiheitsstrafe&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist eine Form staatlicher [[Sanktion]], um eine [[Strafrecht#Aufbau der Straftatbestände|Straftat]] zu [[sühne]]n. Sie muss durch ein staatliches Gericht verhängt werden. Die Strafe besteht im Wesentlichen daraus, dass die [[Freiheit der Person]] entzogen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Historisches ==&lt;br /&gt;
Bis 1968 ([[DDR]]) bzw. 1970 ([[BRD]]) gab es eine Aufteilung in verschiedene Formen der Freiheitsstrafe. Die schwerste Form war die [[Zuchthaus]]strafe, für [[Verbrechen]] mit einer Mindestdauer von einem Jahr und einer Höchstdauer von 15 Jahren beziehungsweise in Form des lebenslangen Zuchthauses in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Sie war immer mit der Möglichkeit des Verlusts der [[bürgerliche Ehrenrechte|bürgerlichen Ehrenrechte]] (sogenannter [[Ehrverlust]]) verbunden. Im Zuchthaus waren die Gefangenen zu schwerer körperlicher Arbeit verpflichtet; sie konnten auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt verpflichtet werden, wobei sie von freien Arbeitern getrennt gehalten wurden. Eine weniger schwere Form des Freiheitsentzuges war die [[Gefängnisstrafe]]. Sie dauerte mindestens einen Tag und höchstens fünf Jahre. Die Gefangenen sollten hier angemessen beschäftigt werden, hatten aber auch das Recht, eine Arbeit zu verlangen. Die &amp;#039;&amp;#039;Haftstrafe&amp;#039;&amp;#039; war für [[Übertretung]]en vorgesehen und dauerte zwischen einem Tag und sechs Wochen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem gab es in der BRD bis 1953 die [[Festungshaft]], die dann bis 1970 in Form der [[Einschließung (Strafrecht)|Einschließung]] weiter bestand. Sie war für bestimmte Straftaten vorgesehen, bei denen der Täter eine „ehrenvolle Gesinnung“ zeigte (z. B. [[Duell]]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufteilung endete mit dem Inkrafttreten des [[Strafgesetzbuch (DDR)|StGB der DDR]] am 1. Juli 1968 bzw. in [[Westdeutschland]] des &amp;#039;&amp;#039;Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts&amp;#039;&amp;#039; (vgl. [[Große Strafrechtsreform]]) am 1. April 1970 (1. StrRG). An ihre Stelle trat die Freiheitsstrafe (da nach § 40 StGB der DDR eine Freiheitsstrafe nie kürzer als drei Monate war, sahen dessen § 38 und § 41 die Haftstrafe als weitere Strafe mit Freiheitsentzug vor, sie dauerte mindestens eine Woche und höchstens sechs Wochen, ab 1977 sechs Monate).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Höchst- und Mindestmaß ==&lt;br /&gt;
Höchstmaß ist in [[Deutschland]] die &amp;#039;&amp;#039;[[lebenslange Freiheitsstrafe]]&amp;#039;&amp;#039;. Sie wird für schwerste [[Verbrechen]] angedroht, wie für [[Mord (Deutschland)|Mord]] (bei [[Vollendung (Strafrecht)|vollendetem]] Mord als [[absolute Strafandrohung]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die Freiheitsstrafe nicht lebenslang, wird sie als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;zeitige Freiheitsstrafe&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet ({{§|38|stgb|juris}} Absatz&amp;amp;nbsp;1 [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]). Die zeitige – zeitlich begrenzte – Freiheitsstrafe darf höchstens 15 Jahre betragen (§&amp;amp;nbsp;38 Absatz&amp;amp;nbsp;2 Halbsatz&amp;amp;nbsp;1 StGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine sogenannte [[kurze Freiheitsstrafe]], also eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten (statt einer [[Geldstrafe (Deutschland)|Geldstrafe]]), ist nur in Ausnahmefällen möglich ({{§|47|stgb|juris}} Absatz&amp;amp;nbsp;2 Halbsatz&amp;amp;nbsp;1 [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]). Eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Monat darf nicht verhängt werden (§&amp;amp;nbsp;38 Absatz&amp;amp;nbsp;2 Halbsatz&amp;amp;nbsp;2 StGB und {{Art.|298|stgbeg|juris}} [[EGStGB]]), außer es handelt sich um eine [[Ersatzfreiheitsstrafe]], einen [[Jugendarrest]] oder [[Strafarrest (Deutschland)|Strafarrest]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bemessung der Dauer ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Strafzumessung (Deutschland)}}&lt;br /&gt;
Je nach Tat sieht das [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] einen bestimmten [[Strafrahmen]] vor, z.&amp;amp;nbsp;B. bei [[Betrug (Deutschland)|Betrug]] [[Geldstrafe (Deutschland)|Geldstrafe]] oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.&lt;br /&gt;
Bei der Bemessung der Strafdauer berücksichtigt das Gericht neben anderen Aspekten (z.&amp;amp;nbsp;B. Schwere der Tat) zudem die verschiedenen [[Straftheorien|Strafzwecke]] wie den Aspekt der [[Sühne]] und den [[Resozialisierung]]sgedanken. Nach {{§|2|stvollzg|juris}} des [[Strafvollzugsgesetz (Deutschland)|Strafvollzugsgesetzes]] (StVollzG), welches bis 2006 die bundesgesetzliche Grundlage für die Vollziehung der Freiheitsstrafe bildete, „soll der [[Gefangene]] befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen ([[Vollzugsziel]]). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verbüßung ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Strafvollzug}}&lt;br /&gt;
Die [[Ladung (Recht)|Ladung]] zum Strafantritt belässt der verurteilten Person eine Frist von mindestens einer Woche zum Ordnen ihrer Angelegenheiten (§ 27 Abs. 2 [[Strafvollstreckungsordnung|StVollstrO]]), beispielsweise für eine [[Haushaltsauflösung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Freiheitsstrafe wird als Einheitsstrafe in einer [[Justizvollzugsanstalt]] (JVA; nichtamtlich auch &amp;#039;&amp;#039;Gefängnis&amp;#039;&amp;#039; genannt) verbüßt. Oberstes Vollzugsziel ist die [[Resozialisierung als Vollzugsziel|Resozialisierung]]. Hierfür werden Gefangene auch zur Arbeit verpflichtet, für die sie nur etwa 2 Euro pro Stunde erhalten.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2023-06/bundesverfassungsgericht-loehne-gefaengnis zeit.de], abgerufen am 20. Juni 2023.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist in Deutschland in den [[Strafvollzugsgesetz (Deutschland)|Strafvollzugsgesetzen]] der einzelnen Bundesländer geregelt. Mit den [[Sozialleistung]]en für Strafgefangene befasst sich beispielsweise die [[Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe]].&amp;lt;ref&amp;gt; {{Webarchiv|text=&amp;#039;&amp;#039;Sozialleistungen&amp;#039;&amp;#039; |url=http://www.bag-s.de/basisinformationen/sozialleistungen/ |wayback=20151214225903 }} Webseite der BAG-S&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aussetzung des Strafrestes ==&lt;br /&gt;
Wenn der Gefangene zustimmt und es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, wird nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit der Strafrest zur [[Strafaussetzung zur Bewährung|Bewährung]] ausgesetzt. Bei der Beurteilung sind die Persönlichkeit des Gefangenen, seine Vorgeschichte, die Tatumstände, das Gewicht des bei Rückfall gefährdeten Rechtsguts, das Verhalten des Gefangenen im [[Strafvollzug]], seine Lebensverhältnisse und die Auswirkungen der Strafaussetzung auf den Gefangenen zu berücksichtigen. Zuständig ist hierfür die jeweilige [[Strafvollstreckungskammer]] &amp;lt;!-- gem. § 462a StPO --&amp;gt;(§§ 57, 57a StGB, §§ 454, 463 Abs. 3 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aussetzung zur Bewährung ==&lt;br /&gt;
Die [[Strafvollstreckung|Vollstreckung]] einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr, unter besonderen Umständen auch bis zu zwei Jahren, kann auch von vornherein zur [[Bewährung (Deutschland)|Bewährung]] ausgesetzt werden ({{§|56|stgb|juris}} Absatz&amp;amp;nbsp;1 StGB), das bedeutet, dass der Verurteilte nicht in eine [[Justizvollzugsanstalt]] muss. Sie wird nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Urteils dem Täter eine günstige [[Sozialprognose]] gestellt werden kann, d. h. wenn erwartet werden kann, dass der Täter sich künftig auch ohne Strafvollstreckung straffrei führen wird. Er hat sich jedoch für die Dauer von zwei bis maximal fünf Jahren ({{§|56a|stgb|juris}} Absatz&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2 StGB) straffrei zu verhalten und muss bestimmte [[Auflage (Justiz)|Auflagen]] (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Schadenersatz|Schadenswiedergutmachung]]) und [[Weisung (Deutschland)#Arten|Weisungen]] (z.&amp;amp;nbsp;B. Zusammenarbeit mit [[Bewährungshelfer]]) erfüllen. Dauer der Bewährungszeit und Art der Auflagen und Weisungen stehen dabei im Ermessen des Gerichts. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Verstößen gegen die Auflagen und Weisungen oder erneuter Straffälligkeit während der Bewährungszeit kann die Bewährung widerrufen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Freiheitsstrafe im Jugendstrafrecht ==&lt;br /&gt;
Auch gegen [[Jugendliche]] kann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden; sie wird als [[Jugendstrafe]] bezeichnet. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre. Im Gegensatz zum [[Erwachsenenstrafrecht]] kann im [[Jugendstrafrecht]] auch die Strafe als solche zur Bewährung ausgesetzt werden. (Im Erwachsenenstrafrecht wird nur die [[Strafvollzug|Vollstreckung der Strafe]] zur Bewährung ausgesetzt.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vollstreckungshindernisse ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Strafaufschub}}&lt;br /&gt;
Bei bestimmten schweren Erkrankungen des Verurteilten kann der Strafantritt aufgeschoben oder eine bereits vollstreckte Freiheitsstrafe unterbrochen werden. &lt;br /&gt;
Einschlägig ist {{§|455|StPO|juris}}&amp;amp;nbsp;ff. StPO, der auch bei menschenunwürdigen Haftbedingungen anwendbar sein kann.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.rechtslupe.de/strafrecht/menschenunwuerdige-haftbedingungen-326982#footnote_29_26982 Rechtslupe: &amp;#039;&amp;#039;Menschenunwürdige Haftbedingungen&amp;#039;&amp;#039;], 10. März 2011&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Bundesverfassungsgericht]]&amp;lt;ref&amp;gt; [http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/02/rk20110222_1bvr040909.html BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 409/09]&amp;lt;/ref&amp;gt; sieht die im Grundgesetz definierten Freiheitsrechte nicht gänzlich nachrangig an, wenn es zu einer Freiheitsstrafe kommt. Begründet wird dies mit den in Justizvollzugsanstalten mitunter schlechten Haftbedingungen, wenn beispielsweise weder eine Belüftung der Toilette vorhanden ist noch genügend Platz oder Überfüllung. Wenn die – durch das Gericht – aufgezählten Bedingungen zusammentreffen und Abhilfe nicht möglich ist, kann dies dazu führen, den vorher rechtskräftig verurteilten Gefangenen temporär oder permanent in die Freiheit zu entlassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der genannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht auf die (hypothetische) Möglichkeit der Justizvollzugsanstalten abgestellt, den betroffenen Gefangenen anderweitig menschenwürdig unterzubringen, sondern an die aus dem Gebot der Achtung der [[Menschenwürde]] folgende rechtliche Erwägung angeknüpft, dass die Strafvollstreckung zu unterbrechen sei, wenn und solange eine weitere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht komme. Damit hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Pflicht des Staates formuliert, im Falle menschenunwürdiger Haftbedingungen sofort auf die Durchsetzung des Strafanspruchs zu verzichten, sondern – weil dieser Pflicht das Recht des betroffenen Gefangenen korrespondiere, bei der Vollstreckungsbehörde gem. § 455 StPO die Unterbrechung beziehungsweise die Aufschiebung der Strafe zu beantragen – auf diese Weise auch einen neuen Weg der Rechtsverteidigung eröffnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem kann dem Betroffenen ein Anspruch auf Geldentschädigung zustehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kosten des Strafvollzugs ==&lt;br /&gt;
Quellen aus dem Jahr 2022/2023 gehen von Kosten eines Hafttags für minimal 151,23 € (Saarland) bis maximal 276,46 € (Schleswig-Holstein) aus. In Berlin und Hamburg sind diese mit 229,12 € und 222,23 €, in Niedersachsen mit 197,2 € und Bremen mit 195,66 € angegeben.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Ralf Michel |url=https://www.weser-kurier.de/bremen/politik/jva-bremen-weniger-kosten-pro-hafttag-als-viele-andere-bundeslaender-doc7tlz8wat5o17vf6ml1f |titel=JVA Bremen: Weniger Kosten pro Hafttag als viele andere Bundesländer |datum=2024-01-09 |sprache=de |abruf=2024-06-12}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Kosten des Vollzugs der Freiheitsstrafe betrugen in NRW im Jahre 2017 umgerechnet 135,65 [[Euro|€]] pro Gefangenen und Tag.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Ministerium der Justiz NRW |url=https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/zahlen_fakten/statistiken/justizvollzug/kosten.pdf |titel=Kosten des Vollzuges |werk=Ministerium der Justiz NRW |hrsg=Justizministerium NRW, Abteilung IV |datum= |zugriff=2018-07-20 |sprache=de}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Das ergibt im Jahr mehr als 49.500 € für jeden Insassen. In Baden-Württemberg lagen sie 2016 mit 118,09 € pro Gefangenen und Tag im bundesweiten Vergleich relativ niedrig.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Justizministerium Baden-Württemberg |url=https://www.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Justiz/datenundfakten#anker1997320 |titel=Justizvollzug - Daten und Fakten |werk= |hrsg= |datum= |zugriff=2018-07-20 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Ersatzfreiheitsstrafe]]&lt;br /&gt;
* [[Maßregel der Besserung und Sicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Freiheitsentziehung]]&lt;br /&gt;
* [[Kurze Freiheitsstrafe]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Klaus Laubenthal]], Nina Nestler: &amp;#039;&amp;#039;Vollstreckung von Freiheitsstrafen.&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;Strafvollstreckung.&amp;#039;&amp;#039; Berlin/Heidelberg 2010, ISBN 978-3-642-05285-9, S. 39–104.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4018332-4}}&lt;br /&gt;
* [http://dbh-online.de/uebergm/NDS_JSD_AV.pdf &amp;#039;&amp;#039;Übergangsmanagement zwischen den Justizvollzugsanstalten, dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Staatsanwaltschaften und den freien Trägern der Straffälligenhilfe (AV Übergangsmanagement)&amp;#039;&amp;#039;] AV d. MJ v. 12. Juli 2011 (4260-403.116), Nds. Rpfl. 1997 Nr. 5, S. 93 (zur sozialen Betreuung Strafgefangener im Zusammenhang mit der Haftentlassung)&lt;br /&gt;
* [https://bag-s.de/wp-content/uploads/2025/07/BAG_S_2025_Impulse_03.pdf Zahlen zur Belegung in den deutschen Justizvollzugsanstalten und der Entwicklung der Freiheitsstrafe in den Jahren 2019 bis 2024] der [[Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4018332-4|LCCN=sh85106944}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sanktionenrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafvollstreckungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Freiheitsstrafe]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Pönologie]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;At40mha</name></author>
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