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	<title>Forderung - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Demo Wiki</subtitle>
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		<id>https://demowiki.knowlus.com/index.php?title=Forderung&amp;diff=1166&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;RA1197: Grammatikfehler korrigiert</title>
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		<updated>2025-07-09T12:13:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Grammatikfehler korrigiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Forderung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird im Allgemeinen eine Aufforderung, ein Befehl, eine Anweisung, die Einforderung eines Rechtes oder das Geltendmachen eines [[Anspruch (Recht)|Anspruch]]s verstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Etymologie und Bedeutung ==&lt;br /&gt;
Das Wort Forderung entwickelte sich aus dem [[althochdeutsch]]en „fordarunga“ („Vorrecht“), das erstmals im Jahre 812 erschien, über das [[mittelhochdeutsch]]e „forderunge“ („Verlangen, Anspruch, Klage“),&amp;lt;ref&amp;gt;[[Gerhard Köbler]], &amp;#039;&amp;#039;Etymologisches Rechtswörterbuch&amp;#039;&amp;#039;, 1995, S. 133&amp;lt;/ref&amp;gt; das erstmals 1224 nachweisbar ist. „Eine Forderung aufstellen“ bedeutet heute, bestimmte Ziele mit Nachdruck verfolgen zu wollen (etwa die [[Gewerkschaft]]en bei der Lohnforderung in [[Tarifverhandlung]]en oder politische Forderungen der [[Gelbwestenbewegung]]). Bei diesen Forderungen ist ungewiss, ob sie vom Gegner ernst genommen oder aufgegriffen werden. Laut [[Gebrüder Grimm]]s [[Deutsches Wörterbuch]] gibt es billige, gerechte oder unverschämte Forderungen.&amp;lt;ref&amp;gt;Jacob Grimm/Wilhelm Grimm: &amp;#039;&amp;#039;Deutsches Wörterbuch&amp;#039;&amp;#039;, Band 3, 1862, S.&amp;amp;nbsp;1895 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Begriff umfasst zwar unterschiedliche etymologische Bedeutungen, wird vornehmlich aber als Gläubigerrecht assoziiert, vom Schuldner die versprochene Leistung zu verlangen.&amp;lt;ref&amp;gt;Ulrike Köbler: &amp;#039;&amp;#039;Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes&amp;#039;&amp;#039;, 2010, S.&amp;amp;nbsp;208.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Forderung ist daher primär ein [[Rechtsbegriff]] und [[Wirtschaftsobjekt]], der korrespondierend die [[Verbindlichkeit]] gegenübersteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Bereits im [[Römisches Recht|römischen Recht]] war die Forderung eine [[Verpflichtung]] (&amp;#039;&amp;#039;obligatio&amp;#039;&amp;#039;). [[Herennius Modestinus]] definierte im 2. Jahrhundert den Schuldner (&amp;#039;&amp;#039;debitor&amp;#039;&amp;#039;) als jemanden, von dem auch gegen seinen Willen Geld gefordert werden kann.&amp;lt;ref&amp;gt;Herennius Modestinus, [[Pandekten|&amp;#039;&amp;#039;Digesten&amp;#039;&amp;#039;]], 50, 16, 108.&amp;lt;/ref&amp;gt; Forderungen waren einklagbar sein, wobei die [[Actio (Recht)|Klage]] auf ein Geben (&amp;#039;&amp;#039;dare&amp;#039;&amp;#039;), Tun (&amp;#039;&amp;#039;facere&amp;#039;&amp;#039;) oder Gewährleisten (&amp;#039;&amp;#039;praestare&amp;#039;&amp;#039;) gerichtet war.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Herbert Hausmaninger]], [[Walter Selb]]: &amp;#039;&amp;#039;Römisches Privatrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2001, S.&amp;amp;nbsp;193.&amp;lt;/ref&amp;gt; Forderungen entstanden Delikt oder Vertrag. Beim Kaufvertrag (&amp;#039;&amp;#039;emptio venditio&amp;#039;&amp;#039;) stand der Verpflichtung des Verkäufers das Recht des Käufers, zu fordern gegenüber. Die Forderung erlosch durch [[Erfüllung (Recht)|Erfüllung]] (&amp;#039;&amp;#039;solutio&amp;#039;&amp;#039;), aber auch durch Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Hand ([[Konfusion (Recht)|&amp;#039;&amp;#039;confusio&amp;#039;&amp;#039;]])&amp;lt;ref&amp;gt;Herennius Modestinus: &amp;#039;&amp;#039;Digesten&amp;#039;&amp;#039;, 46, 3, 75.&amp;lt;/ref&amp;gt; oder durch [[Aufrechnung]] (&amp;#039;&amp;#039;compensatio&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Allgemeines Preußisches Landrecht|Preußische Landrecht]] (prALR) wies an, dass eine Forderung für [[Handelsbuch|Handelsbücher]] geeignet zu sein (II 8, § 611 APL) hatte und aus einem [[Kontokorrent]] stammende Forderungen verzinslich (II 8, § 697 APL) waren. Letztere Regelung übernahm Art. 291 [[ADHGB]]. Einem Kaufmann stand gemäß Art. 241 Abs. 1 ADHGB gegen einen anderen Kaufmann wegen fälliger Forderungen ein [[Retention (Recht)|Retentionsrecht]] an allen [[bewegliche Sache|beweglichen Sachen]] des Schuldners zu; hieraus entwickelte sich das heutige [[Unternehmerpfandrecht]]. Das [[Bürgerliches Gesetzbuch]] (BGB) übernahm die Forderung als Rechtsbegriff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsbegriff ==&lt;br /&gt;
Bei dem Begriff &amp;#039;&amp;#039;Forderung&amp;#039;&amp;#039; handelt es sich um einen [[Schuldrecht (Deutschland)|schuldrechtlichen]] [[Anspruch (Recht)|Anspruch]] des [[Gläubiger]]s, vom [[Schuldner]] eine [[Leistung (Recht)|Leistung]] zu fordern. Forderungen unterfallen grundsätzlich den Regelungen der §{{§|241|bgb|juris}} ff. BGB. Eine Forderung kann auch durch [[Rechtsgeschäft]] oder [[Gesetz]] entstehen. Ein [[Dingliches Recht (Deutschland)|dinglicher Anspruch]] ist dementsprechend keine Forderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Forderungen können im Rahmen ihrer [[Übertragbarkeit]] [[Abtretung (Deutschland)|abgetreten]] werden ({{§|398|bgb|juris}} ff. BGB). Ebenso können sie durch [[Pfändung]] [[Beschlagnahme|beschlagnahmt]] (§{{§|828|zpo|juris}} ff. ZPO) und verwertet werden. Zudem ist in bestimmten Fällen der [[Forderungsübergang#Gesetzlicher Forderungsübergang|Forderungsübergang kraft Gesetzes]] ([[Legalzession]]) vorgesehen, etwa in {{§|401|bgb|juris}} BGB. Forderungen unterliegen der [[Verjährung (Deutschland)|Verjährung]] ({{§|196|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Treffen die Funktion des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammen, so gilt die Forderung als durch [[Konfusion (Recht)|Konfusion]] erloschen. Gleichartige Forderungen erlöschen auch, wenn sie gegeneinander [[Aufrechnung (Deutschland)|aufgerechnet]] werden ({{§|387|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Forderungen können aufgrund von [[Kreditsicherung|Sicherungsrechten]] belastet sein, beispielsweise durch [[Bürgschaft]] oder [[Hypothek]]. Sie sind [[Akzessorietät|akzessorisch]] und gehen nach {{§|401|bgb|juris}} BGB im Falle der Abtretung automatisch auf den neuen Gläubiger über. Das Gesetz will die Legalzession ({{§|412|bgb|juris}} BGB) lediglich für diese [[Akzessorietät|akzessorischen]] Nebenrechte, doch gibt es auch nicht-akzessorische Nebenrechte wie [[Garantie]], [[Grundschuld]], [[Sicherungsgrundschuld]] oder [[Sicherungsübereignung]], die gesondert abgetreten werden müssen, auch wenn der Zedent nach dem Rechtsgedanken des § 401 BGB im Zweifel schuldrechtlich zur Übertragung nicht akzessorischer Nebenrechte verpflichtet ist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH NJW 1985, 613}}, 615.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Betriebswirtschaftslehre ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Forderungen in der Bilanz ===&lt;br /&gt;
Geldforderungen resultieren aus einem Vertrag, worin der Schuldner sich verpflichtet hat, nach Ablauf einer bestimmten [[Frist]] oder Ende der [[Laufzeit (Wirtschaft)|Laufzeit]] bei [[Fälligkeit]] an den Gläubiger einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Forderungen sind als [[Vermögensgegenstand]] Bestandteil der [[Aktiva]] einer [[Bilanz]]. Der Gesetzgeber hat den Forderungen eine so große Bedeutung beigemessen, dass er ihnen aus Gründen der [[Bilanzklarheit]] eine eigene [[Bilanzposition]] zugewiesen hat. Sie sind gemäß {{§|266|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 lit. B II [[Handelsgesetzbuch|HGB]] als &amp;#039;&amp;#039;Forderungen aus Lieferungen und Leistungen&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Forderungen gegen verbundene Unternehmen&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Forderungen gegen Unternehmen mit einem Beteiligungsverhältnis&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;sonstige Vermögensgegenstände&amp;#039;&amp;#039; im [[Umlaufvermögen]] des [[Jahresabschluss]]es auszuweisen. Die Bezeichnung [[Debitor]]en ist dabei auf die &amp;#039;&amp;#039;Forderungen aus Lieferungen und Leistungen&amp;#039;&amp;#039; begrenzt.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfgang Lück, &amp;#039;&amp;#039;Forderungen&amp;#039;&amp;#039;, in: ders. (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 1983, S. 395&amp;lt;/ref&amp;gt; Forderungen können nach ihrer Laufzeit oder Fälligkeit in kurzfristige (&amp;lt; 1 Jahr), mittelfristige (&amp;gt; 1 Jahr &amp;lt; 5 Jahre) oder langfristige (&amp;gt; 5 Jahre) unterschieden werden. Forderungen und Verbindlichkeiten sind bei [[Kreditinstitut]]en gemäß {{§|340d|hgb|juris}} HGB im [[Anhang (Jahresabschluss)|Anhang]] nach der [[Fristigkeit]] zu gliedern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Forderungen entstehen insbesondere durch eine [[Lieferung]] oder [[Dienstleistung|Leistung]], bei der der [[Gefahrübergang]] auf den Käufer erfolgt ist und dieser nicht unmittelbar bezahlt hat. Grund für die nicht sofortige Bezahlung kann ein vereinbarter Zielverkauf, aber auch ein [[Vertragsverletzung|Zahlungsverzug]] sein. Diese Forderungen bilden bei den meisten Unternehmen den wichtigsten oder wesentlichen Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens in der Bilanz. Ein [[Forderungsmanagement]] soll dafür sorgen, dass die unbezahlten Lieferungen im Hinblick auf die [[Bonität]] der Abnehmer und die Fälligkeit überwacht werden. Dieses [[Delkredererisiko]] besteht in der Gefahr, dass die Abnehmer zu spät, nicht oder nicht vollständig bezahlen oder gar [[Insolvenz|insolvent]] werden. Es kann gemindert oder ausgeschaltet werden durch die Lieferung unter [[Eigentumsvorbehalt (Deutschland)|Eigentumsvorbehalt]] oder durch eine [[Delkredereversicherung]]. Der Eigentumsvorbehalt ist eine originäre Kreditsicherheit, die der Lieferant mit dem Abnehmer vereinbart und bei Nichtbezahlung der Forderung dazu führt, dass der Lieferant die gelieferten Waren vom Abnehmer heraus verlangen kann. Forderungen können durch den Gläubiger [[Stundung|gestundet]] werden oder er kann in einem [[Erlassvertrag]] auf seine Forderung ganz verzichten. Verwirklicht sich das Delkredererisiko, verwandeln sich die intakten Forderungen in zweifelhafte Forderungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechnungswesen ===&lt;br /&gt;
Die Forderung ist ein Zahlungs- oder sonstiger Leistungsanspruch gegen einen Forderungsschuldner, der sich aus Gesetz oder aus einem Vertrag ergibt (§&amp;amp;nbsp;241 BGB). Eine Forderung aus einem Vertrag ist in der Bilanz zu [[Aktivierung (Rechnungswesen)|aktivieren]], wenn an den Kunden geleistet und die [[Gegenleistung]] noch nicht erbracht wurde. Forderungen sind ein Aktivposten der Bilanz und gehören zum Umlaufvermögen (nach HGB) oder zu den kurzfristigen Vermögenswerten (nach [[International Financial Reporting Standards|IAS/IFRS]]). Zu den Forderungen innerhalb der kurzfristigen Vermögenswerte zählen:&lt;br /&gt;
* Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,&lt;br /&gt;
* Sonstige finanzielle Vermögenswerte,&lt;br /&gt;
* Sonstige nicht-finanzielle Vermögenswerte.&lt;br /&gt;
Grundlagen für die Bilanzierung von Forderungen im IFRS sind [[IAS 39]] ([[Finanzinstrument]]e: Ansatz und Bewertung), IAS 32 (Finanzinstrumente: Darstellung), [[IFRS 7]] (Finanzinstrumente: Angaben), sowie F49a, F53 – F59, F89 – 90.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterschiede zur gesetzlichen Regelung auf nationaler Ebene lassen sich insbesondere bei der [[Bewertung (Rechnungswesen)|Bewertung]] von Forderungen feststellen. Nach dem HGB entfällt die nach den IFRS bekannte Möglichkeit, Forderungen und Ausleihungen zum [[Fair Value]] zu bewerten. Forderungen und Ausleihungen werden nach HGB grundsätzlich zum Rückzahlungsbetrag bilanziert, sofern nicht aufgrund des [[Vorsichtsprinzip]]s auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuwerten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Definitionen ====&lt;br /&gt;
Eine Forderung ist jeder vertragliche Anspruch, [[Zahlungsmittel]] oder andere finanzielle Vermögenswerte vom Schuldner zu erhalten. Forderungen sind finanzielle Vermögenswerte und zählen zu den Finanzinstrumenten. Ein Vermögenswert ist eine Ressource, die auf Grund von Ereignissen in der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt. Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. Gängige Beispiele für Finanzinstrumente sind unter anderem Wertpapiere und Forderungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Fair Value]] ist der Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Er wird nach folgender Hierarchie bestimmt:&lt;br /&gt;
* 1. Ebene: Notierte [[Marktpreis]]e an einem aktiven Markt,&lt;br /&gt;
* 2. Ebene: Vergleichstransaktionen, falls kein aktiver Markt vorliegt und die Vergleichbarkeit nachweislich gegeben ist,&lt;br /&gt;
* 3. Ebene: Bewertungstechniken von allgemein anerkannten Verfahren und weitestgehend auf beobachtbaren [[Marktdaten]] beruhend.&lt;br /&gt;
Ein Vermögenswert ist als kurzfristig einzustufen, wenn er mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:&lt;br /&gt;
:a) seine Realisation wird innerhalb des gewöhnlichen Verlaufs des Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet oder er wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten;&lt;br /&gt;
:b) er wird primär für Handelszwecke gehalten;&lt;br /&gt;
:c) seine Realisation wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem [[Bilanzstichtag]] erwartet; oder&lt;br /&gt;
:d) es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente, es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag eingeschränkt.&lt;br /&gt;
Alle anderen Vermögenswerte sind als langfristig einzustufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Ansatz und Kategorisierung ====&lt;br /&gt;
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind gemäß der obigen Abgrenzung erst dann zu aktivieren, wenn der Umsatz realisiert wurde, das heißt, das [[Produkt (Wirtschaft)|Produkt]] muss ausgeliefert oder die [[Dienstleistung]] gegenüber dem Kunden erbracht worden sein. Bei Lieferungen ist stets erst dann eine Forderung zu aktivieren, wenn eine [[Fakturierung]] stattgefunden hat und der [[Gefahrübergang]] auf den Käufer erfolgt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Zuordnung aller Finanzinstrumente zu einer der folgenden [[Kategorie (IFRS)|Kategorien]] im Rahmen der erstmaligen Erfassung wird bestimmt, wie die betreffenden finanziellen Vermögenswerte in der Bilanz anzusetzen und zu bewerten sind.&lt;br /&gt;
* Zu Handelszwecken gehaltene Vermögenswerte ({{enS|held for trade}}) oder&lt;br /&gt;
* bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen ({{enS|held to maturity}}) oder&lt;br /&gt;
* zur [[Veräußerung]] verfügbare finanzielle Vermögenswerte ({{enS|available for sale}}) oder&lt;br /&gt;
* [[Darlehen (Deutschland)|Darlehen]] und Forderungen ({{enS|loans and receivables}}).&lt;br /&gt;
Forderungen gehören zur letzten Kategorie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Bewertungsgrundsätze ====&lt;br /&gt;
Bei erstmaliger Erfassung eines finanziellen Vermögenswertes ist dieser mit dem beizulegenden [[Zeitwert]] ({{enS|[[fair value]]}}) unter Einschluss der [[Transaktionskosten]] zu bewerten. Boni ({{enS|trade discounts}}), [[Skonti]] ({{enS|cash discounts}}) und [[Einzelwertberichtigung]]en sind vom beizulegenden Zeitwert abzuziehen. [[Wertberichtigung]]en sind immer aktivisch abzusetzen. Die Folgebewertung geschieht zu fortgeführten [[Anschaffungskosten]] ({{enS|amortized costs}}).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten sind Forderungen nicht abzuzinsen, wenn sie innerhalb eines Jahres fällig werden. Bei Forderungen, die nicht innerhalb eines Jahres fällig werden, sind die fortgeführten Anschaffungskosten mit Hilfe der [[Effektivzinsmethode]] zu ermitteln, sofern mit dem Kunden keine gesonderte Vereinbarung über die Berechnung von [[Marktzins|marktüblichen]] Zinsen getroffen wurde. Liegt eine getroffene Zinsvereinbarung unter dem marktüblichen Zinssatz, so ist für die Ermittlung des Abzinsungsbetrages die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem mit dem Kunden vereinbarten Zinssatz zu Grunde zu legen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach IFRS sind Forderungen einzeln zu bewerten, die Bildung von [[Pauschalwertberichtigung]]en zur Abdeckung des allgemeinen Kreditrisikos ist damit unzulässig. Zulässig sind jedoch so genannte pauschalierte Einzelwertberichtigungen, wobei individuelle Einzelwertberichtigungen grundsätzlich Vorrang haben. Gemäß IAS 39, AG 87 sind pauschalierte Einzelwertberichtigungen auf Basis einer Gruppierung der Forderungen nach Maßgabe der Bonitätseinschätzungen der jeweiligen Schuldner vorzunehmen. Sobald spezifische Informationen über einen individuellen Einzelwertberichtigungsbedarf einer Forderung innerhalb einer gebildeten Gruppe von Forderungen vorliegen, muss diese Forderung aus der Gruppe ausgesondert und die entsprechende [[Wertminderung]] als individuelle Einzelwertberichtigung ausgewiesen werden. Eine Wertberichtigung auf Forderungen ist zwingend vorgeschrieben, wenn der Betrag der Wertberichtigung hinreichend genau ermittelt werden kann und das Ereignis, das die Abwertung verursacht, wahrscheinlich eintreten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelwertberichtigungen sind wegen bestrittener Forderungen ([[Mangel (Recht)|Mangel]] oder angeblicher Mangel auf Seiten des Lieferanten) und wegen [[Delkredere]] (bekannte oder vermutete Bonitätsrisiken auf Seiten des Kunden) vorzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Forderung ist aus der Bilanz auszubuchen, wenn das Unternehmen das Recht auf die Vorteile verliert, die im Vertrag festgelegt sind, wenn die Rechte auslaufen oder wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht über die vertraglichen Rechte des Finanzinstruments verliert. Veräußerungsgewinne und -verluste sind erfolgswirksam anzusetzen. Der Veräußerungserfolg ist die Differenz zwischen dem [[Erlös]] und dem [[Buchwert]] des Finanzinstruments.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[Aufrechnung (Deutschland)|Aufrechnung]] von Forderungen und Verbindlichkeiten ist auch bei Identität von Schuldner und Gläubiger und annähernd gleicher Fälligkeit nicht zulässig ([[Bruttoprinzip]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Bilanzausweis und Erläuterung ====&lt;br /&gt;
In der Bilanz sind unter anderem anzugeben:&lt;br /&gt;
* finanzielle Vermögenswerte,&lt;br /&gt;
* Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen,&lt;br /&gt;
* Steuererstattungsansprüche,&lt;br /&gt;
* latente Steueransprüche.&lt;br /&gt;
Kurzfristige und langfristige Vermögenswerte sind als getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz darzustellen, sofern eine Darstellung nach [[Liquidität]] nicht zuverlässig und relevanter ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Angabepflichten gemäß IFRS 7 umfassen auf Ebene der Einzelklassen ähnlicher Finanzinstrumente Informationen über die Bedeutung der Finanzinstrumente und Informationen über Art und Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Einzelnen sind in der Bilanz und Anhang anzugeben:&lt;br /&gt;
* Finanzforderungen und Finanzverbindlichkeiten zu beizulegendem Zeitwert (fair value) durch Ab- oder Zuschreibung, jeweils mit Erst- und Folgebewertung,&lt;br /&gt;
* bis zur Endfälligkeit gehaltene (Held to Maturity (HtM))-Anlagen,&lt;br /&gt;
* erhaltene und ausgereichte Darlehen,&lt;br /&gt;
* zum Verkauf bereitgehaltene (Available for Sale (AfS)) Finanzinstrumente sowie&lt;br /&gt;
* Finanzverbindlichkeiten, die „at amortized cost“ bewertet werden.&lt;br /&gt;
Reklassifizierungen (IFRS 7.12) müssen ebenso wie Ausbuchungen (IFRS 7.13) offengelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Volkswirtschaftslehre ==&lt;br /&gt;
Der volkswirtschaftliche Forderungsbegriff ist wesentlich weiter gefasst als der betriebswirtschaftliche und der mit diesem verwandte Rechtsbegriff.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=aaO0BgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA12&amp;amp;dq=Volkswirtschaftslehre+Forderungen&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjX78eomr7gAhU0ysQBHQmRDNYQ6AEIOTAD#v=onepage&amp;amp;q=Volkswirtschaftslehre%20Forderungen&amp;amp;f=false Alfred Stobbe, &amp;#039;&amp;#039;Volkswirtschaftslehre I: Volkswirtschaftliches Rechnungswesen&amp;#039;&amp;#039;, 1980, S. 12]&amp;lt;/ref&amp;gt; Forderungen gehören zu den [[Nominalgut|Nominalgütern]], die jede Art von Anspruch wie [[Kreditor]]en, [[Wertpapier]]e ([[Aktie]]n und [[Anleihe]]n), [[Guthaben]] oder [[Geld]] und [[Geldersatzmittel]] umfassen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=_2gWD6DqzzYC&amp;amp;pg=PA19&amp;amp;dq=%C3%B6konomische+transaktionen&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=%C3%B6konomische%20transaktionen&amp;amp;f=false Werner Ehrlicher (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Kompendium der Volkswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;, Band 1, 1975, S. 18]&amp;lt;/ref&amp;gt; Besitzen also [[Nichtbank]]en [[Bargeld]], so stellt dies eine Forderung gegenüber der [[Zentralbank]] dar. Jede Forderung eines [[Wirtschaftssubjekt]]s entspricht einer gleich hohen Verbindlichkeit eines anderen Wirtschaftssubjekts und umgekehrt. Deshalb kann in der Bilanz einer [[Geschlossene Volkswirtschaft|geschlossenen Volkswirtschaft]] auf Forderungen und Verbindlichkeiten verzichtet werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=Vw2pBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA238&amp;amp;dq=Volkswirtschaftslehre+Forderungen&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjX78eomr7gAhU0ysQBHQmRDNYQ6AEIMzAC#v=onepage&amp;amp;q=Volkswirtschaftslehre%20Forderungen&amp;amp;f=false Dieter Dahl, &amp;#039;&amp;#039;Volkswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 238]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Zum Gesellschaftsvermögen gehören in [[Österreich]] gemäß {{§|1178|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR40165225}} Abs. 1 [[ABGB]] das der Gesellschaft gewidmete Eigentum, die sonstigen gesellschaftsbezogenen Sachenrechte, die gesellschaftsbezogenen Vertragsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten und die gesellschaftsbezogenen Immaterialgüterrechte sowie der jeweils daraus verschaffte Nutzen, die daraus gewonnenen Früchte und alles, was an Stelle bestehender Vermögenswerte zufließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] sind Geldschulden gemäß {{Art.|84|OR|ch}} Abs. 1 [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]] in [[Gesetzliches Zahlungsmittel|gesetzlichen Zahlungsmitteln]] der geschuldeten [[Währung]] zu bezahlen. Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte ({{Art.|114|OR|ch}} OR). Der Forderungsverzicht ist als Aufhebung in {{Art.|115|OR|ch}} OR, die Konfusion als Vereinigung in {{Art.|118|OR|ch}} Abs. 1 OR und die Aufrechnung als Verrechnung in {{Art.|120|OR|ch}} Abs. 1 OR geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wikiquote|Forderung}}&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Forderung}}&lt;br /&gt;
{{DNB-Portal|Forderung|TYP=Literatur über}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4017826-2}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechnungswesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzierung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;RA1197</name></author>
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