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	<title>Auschwitz-Erlass - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Demo Wiki</subtitle>
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		<id>https://demowiki.knowlus.com/index.php?title=Auschwitz-Erlass&amp;diff=284&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Rolf acker: /* „Regelung aus dem Wesen dieser Rasse“ */ geschützter Trennstrich</title>
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		<updated>2024-05-07T06:49:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;„Regelung aus dem Wesen dieser Rasse“: &lt;/span&gt; geschützter Trennstrich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Auschwitz-Erlass&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird der Erlass des [[Reichsführer SS|Reichsführers SS]] [[Heinrich Himmler]] vom 16. Dezember 1942 bezeichnet, mit dem die [[Deportation#Deportationen während des Nationalsozialismus|Deportation]] der innerhalb des [[NS-Staat|Deutschen Reichs]] lebenden [[Sinti und Roma]] angeordnet wurde, um sie als Minderheit – anders als bei vorausgegangenen individuellen oder kollektiven Deportationen – komplett zu vernichten. Er bildete die Grundlage für die Deportation von 23.000 Menschen aus fast ganz Europa (darunter etwa 13.000 aus Deutschland und Österreich) in das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau. Dort richtete die SS im Lagerabschnitt &lt;br /&gt;
B II e ein so genanntes „[[Zigeunerlager Auschwitz|Zigeunerfamilienlager]]“ ein.&amp;lt;ref&amp;gt;Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma, Heidelberg, siehe: [https://dokuzentrum.sintiundroma.de/wp-content/uploads/2020/03/chronologie140111_01.pdf].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Erlass selbst ist nicht überliefert. Er wird jedoch in einem geheimen „Schnellbrief“ [[Arthur Nebe]]s an die [[Kriminalpolizei#Nationalsozialismus|Kriminalpolizeileitstellen]] vom 29. Januar 1943 in  Bezug genommen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat&lt;br /&gt;
 |Text=Auf Befehl des Reichsführers SS vom 16.12.42 – Tgb. Nr. I 2652/42 Ad./RF/V. – sind Zigeunermischlinge, Rom-Zigeuner und nicht [[deutschblütig]]e Angehörige zigeunerischer Sippen balkanischer Herkunft nach bestimmten Richtlinien auszuwählen und in einer Aktion von wenigen Wochen in ein Konzentrationslager einzuweisen. Dieser Personenkreis wird im nachstehenden kurz als &amp;#039;zigeunerische Personen&amp;#039; bezeichnet. Die Einweisung erfolgt ohne Rücksicht auf den Mischlingsgrad familienweise in das Konzentrationslager (Zigeunerlager) Auschwitz.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schnellbrief trug den Titel „Einweisung von Zigeunermischlingen, Rom-Zigeunern und balkanischen Zigeunern in ein Konzentrationslager“&amp;lt;ref&amp;gt;Gesamtwortlaut des Schnellbriefs vom 29. Januar 1943 bei: Udo Engbring-Romang: &amp;#039;&amp;#039;Die Verfolgung der Sinti und Roma in Hessen zwischen 1870 und 1950.&amp;#039;&amp;#039; Frankfurt am Main 2001, S. 342–347. Vgl. auch: Michael Zimmermann: &amp;#039;&amp;#039;Rassenutopie und Genozid. Die nationalsozialistische „Lösung der Zigeunerfrage“.&amp;#039;&amp;#039; Hamburg 1996, S. 301ff. Die Originalquelle z.&amp;amp;nbsp;B. Institut für Zeitgeschichte, München, unter der Signatur Dc 17.02, Bl. 322–327. Im Internet kursiert eine Falschfassung. In Titel und Text des Schnellbriefs wurde die Gruppe der „Jenischen“ hinzugefügt. Dazu: A. D&amp;#039;Arcangelis: [https://www.hsozkult.de/publicationreview/id/rezbuecher-10403 &amp;#039;&amp;#039;Die Jenischen – verfolgt im NS-Staat 1934–1944.&amp;#039;&amp;#039;] bzw. [https://web.archive.org/web/20160707041723/http://www.romev.de/wp-content/uploads/2013/PDF/Rundbrief_23.pdf Nevipe-Rundbrief des Rom e.&amp;amp;nbsp;V. Nr. 23 (Juni 2008)] (PDF; 523&amp;amp;nbsp;kB).&amp;lt;/ref&amp;gt; und ging [[Zur Kenntnisnahme|nachrichtlich]] unter anderem an das sog. [[Eichmannreferat]] (Amt IV Ref. B 4) im [[Reichssicherheitshauptamt]]. Mit der [[Polizeiliche Vorbeugungshaft|Verhaftung]] wurde das Eigentum aller Personen wie mitgebrachte Kleidung, Lebensmittelvorräte, Barmittel, Wertpapiere sowie Ausweise konfisziert. Nach Überstellung in das Lager sollten die zuständigen Einwohnermeldeämter zur Berichtigung der Melderegister von dem „Wegzug“ verständigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichartige Deportationsanordnungen ergingen am 26. und 28. Januar 1943 für die „[[Alpen- und Donau-Reichsgaue|Donau- und Alpenreichsgaue]]“ sowie am 29. März 1943 für den [[Bezirk Bialystok]], das [[Elsass]], [[Lothringen]], [[Belgien]], [[Luxemburg]] und die [[Niederlande]]. Gegenüber den [[Burgenlandroma]] und den [[Ostpreußen|ostpreußischen]] Sinti und Roma verwies das RKPA auf ähnliche Anweisungen vom 26. Mai bzw. 1. Oktober 1941 sowie vom 6. Juli 1942.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine entscheidende Vorstufe des Erlasses war das &amp;#039;&amp;#039;Himmler-[[Otto Georg Thierack|Thierack]]-Abkommen&amp;#039;&amp;#039; vom 18. September 1942. Es betrifft die Aufgabenteilung zwischen den NS-Behörden und wurde zwischen Reichsjustizministerium (Thierack) und dem obersten Polizeichef (Himmler) vereinbart. Es lautete:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat |Text=Asoziale Elemente aus dem Strafvollzug, Juden, Zigeuner, Russen, Ukrainer [sollen] an den Reichsführer SS zur [[Vernichtung durch Arbeit]] ausgeliefert werden.}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darin werden die Justizbehörden (Gefängnisse, Untersuchungshaftanstalten etc.) angewiesen, Gefangene direkt und ohne Verfahren an die [[Schutzstaffel|SS]] zu überstellen. Die Tötungsabsicht durch [[NS-Zwangsarbeit|Zwangsarbeit]] ist in kaum einem anderen offiziellen Papier so offen dargestellt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erfassung: Zuschreibungsdiskurs ==&lt;br /&gt;
Die Deportation nach den Vorgaben des Erlasses setzte die Kategorisierung und reichsweite Erfassung der zu Deportierenden voraus. Zu der Frage, wer „Zigeuner“ sei, gab es im NS-Zigeunerdiskurs im Wesentlichen drei Meinungen:&lt;br /&gt;
* „Vollzigeuner“ und „Mischlinge mit vorwiegendem zigeunerischen Blutsanteil“ (so die Ehebestimmungen nach dem „[[Rassenschande|Blutschutzgesetz]]“, einem der beiden [[Nürnberger Gesetze]] von 1935)&lt;br /&gt;
* „stammechte Zigeuner“ und „Zigeunermischlinge“ (so [[Rassenhygienische Forschungsstelle|Rassenhygienische und bevölkerungsbiologische Forschungsstelle]] [RHF] und Reichskriminalpolizeiamt [RKPA]), insgesamt als „Zigeuner“ bezeichnet&lt;br /&gt;
* „Zigeuner“ ohne weitere Unterscheidungen, die als Spitzfindigkeiten angesehen wurden (so z.&amp;amp;nbsp;B. Goebbels, Bormann, Thierack).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemeinsam war diesen Zuschreibungsvarianten die sowohl ethnische als auch soziale Interpretation der [[Rassenideologie|rassenideologischen]] Grundposition. Demnach verlief die rassische bzw. völkische Demarkationslinie zwischen „Vollzigeunern“ und „Zigeunermischlingen“, die zusammen die „fremdrassige“ und kollektiv „asoziale“ Gruppe der „Zigeuner“ ausmachten, auf der einen und einer Vielzahl von vor allem subproletarischen Sozialgruppen „deutschblütiger [[Asoziale (Nationalsozialismus)|Asozialer]]“ auf der anderen Seite. In diesem Sinn waren bereits im Gefolge der [[Nürnberger Gesetze]] seit 1936 wie bei den Ehevorschriften gegen Juden Heiraten zwischen „Deutschblütigen“ und „Vollzigeunern“ bzw. „Zigeunermischlingen“ genehmigungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== „Regelung aus dem Wesen dieser Rasse“ ==&lt;br /&gt;
Am 8. Dezember 1938 hatte [[Heinrich Himmler|Himmler]] in einem Runderlass eine „Regelung der Zigeunerfrage aus dem Wesen dieser Rasse“ angekündigt.&amp;lt;ref&amp;gt;Runderlaß Reichsführer SS/Chef der Deutschen Polizei, 8.12.1938, Bekämpfung der Zigeunerplage, in: Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministers des Inneren, 99 (1938), Nr. 51, S. 2.105–2.110, [http://lallarutschawo.npage.de/get_file.php?id=27799633&amp;amp;vnr=427730.xhtml im Wortlaut]&amp;lt;/ref&amp;gt; Bestimmend für dessen Umsetzung in operative reichszentrale Vorschriften wurden die Vorstellungen von RHF und RKPA. 1937 nahm die RHF ihre Erfassungstätigkeit auf. 1940 ging deren Leiter [[Robert Ritter]] von 32.230 „Zigeunern“ im Deutschen Reich aus (einschließlich [[Österreich in der Zeit des Nationalsozialismus|Österreich]] und [[Sudetenland]], aber ausschließlich [[Elsaß-Lothringen]]). Bis zum November 1942, d.&amp;amp;nbsp;h. bis kurz vor dem Auschwitz-Erlass entstanden in der RHF nach Angabe ihres Leiters 18.922 Gutachten. 2.652 davon ergaben „Nichtzigeuner“, wie sie für ein gesondertes „Landfahrersippenarchiv“ erfasst wurden. Dessen Bezugsraum beschränkte sich im Wesentlichen auf bestimmte Teilregionen im Süden des Reichs. Die Arbeiten daran wurden 1944 eingestellt, ohne dass es bis zu diesem Zeitpunkt zu Deportationen wie nach dem Auschwitz-Erlass gekommen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Teilgruppe der „Nichtzigeuner“ bildeten „nach Zigeunerart lebende“ [[Jenische]]. Es gelang der RHF nicht, die Verantwortlichen für die Normierung der nationalsozialistischen Rasse- und Asozialenpolitik „davon zu überzeugen, dass die Jenischen eine relevante rassenhygienische Gruppe und Bedrohung darstellen“.&amp;lt;ref&amp;gt;Andrew d&amp;#039;Arcangelis: &amp;#039;&amp;#039;Die Jenischen – verfolgt im NS-Staat 1934–1944. Eine sozio-linguistische und historische Studie.&amp;#039;&amp;#039; Hamburg 2006, S. 312. Der Verfasser stellt Jenische als Gruppe in den Mittelpunkt einer diskursgeschichtlichen Darstellung zur „Asozialenfrage“ {{Webarchiv|url=http://www.sub.uni-hamburg.de/opus/volltexte/2004/2247/ |wayback=20080613094249 |text=(Volltext in OPUS) |archiv-bot=2023-03-11 14:10:29 InternetArchiveBot }}, bearbeitet aber die entscheidenden Quellen in der Phase der Vernichtungspolitik und die Realgeschichte nicht. Kritisch dazu die Rezension von [http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/id=10403&amp;amp;count=6659&amp;amp;recno=1&amp;amp;type=rezbuecher&amp;amp;sort=datum&amp;amp;order=down Ulrich Opfermann]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das erklärt, dass sie als Fallgruppe im Auschwitz-Erlass bzw. in dessen Ausführungsbestimmungen vom 29. Januar 1943 und demzufolge, soweit erkennbar, im „Hauptbuch“ des „Zigeunerlagers“ in Birkenau nicht oder kaum vorkommen.&amp;lt;ref&amp;gt;Michael Zimmermann: &amp;#039;&amp;#039;Rassenutopie und Genozid. Die nationalsozialistische „Lösung der Zigeunerfrage“.&amp;#039;&amp;#039; Hamburg 1996, S. 151, 153.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der RHF und dem RKPA galten „Zigeuner“ insgesamt als eine in einem langen Zeitraum entstandene „Mischrasse“. Die Unterscheidung zwischen „stammechten Zigeunern“ und „Mischlingszigeunern“ wurde [[pseudowissenschaft]]lich mit sich aus der Abstammung ergebenden „gemischten Blutsanteilen“ begründet, wodurch die Bindung der „Mischlinge“ an traditionelle „Stammes“normierungen reduziert oder aufgegeben worden sei. Die Teilgruppe der „Mischlinge“ galt der RHF nicht zuletzt aufgrund einer angeblich ungewöhnlichen sexuellen „Hemmungslosigkeit“ als besonders gefährlich. Ihre Angehörigen würden danach streben, in den deutschen [[Volkskörper]] einzudringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ähnlich sah es die Führung der [[Schutzstaffel|SS]], wenngleich sie von „rassereinen“ statt von „stammechten Zigeunern“ sprach, die sie als noch ursprüngliche „Arier“ und Forschungsobjekte in einem Reservat unterzubringen beabsichtigte, in dem ihnen zugestanden werden sollte, ein ihnen unterstelltes archaisches „Nomadentum“ auszuleben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Erlass zur „Auswertung der rassenbiologischen Gutachten über zigeunerische Personen“ vom 7. August 1941 differenzierte stärker als bislang im Sinne des ethnischen Rassismus und ließ den alten Begriff des „nach Zigeunerart umherziehenden Landfahrers“ fallen. Er unterschied zwischen „Vollzigeunern bzw. stammechten Zigeunern“, „Zigeuner-Mischlingen mit vorwiegend zigeunerischem Blutsanteil“ (1. Grades, 2. Grades), „Zigeuner-Mischlingen mit vorwiegend deutschem Blutsanteil“ und „Nicht-Zigeunern“: „NZ bedeutet Nicht-Zigeuner, d.&amp;amp;nbsp;h. die Person ist oder gilt als deutschblütig“. Diese Aufgliederung lag den Gutachten und den Auflistungen der RHF zugrunde, nach denen ab Frühjahr 1943 von regionalen und lokalen Instanzen die [[Selektion (Konzentrationslager)|Selektionsentscheidungen]] getroffen wurden. Den ganz überwiegenden Teil der „Zigeuner“ stufte die RHF als „Mischlinge“ ein. Insoweit „Zigeuner-Mischlinge mit vorwiegend deutschem Blutsanteil“ als „Nicht-Zigeuner“ geltend eingestuft werden konnten, legte eine gemeinsame Besprechung von RHF, RKPA und [[Reichssicherheitshauptamt]] (RSHA) Mitte Januar 1943 fest, dass sie zwar „polizeilich wie Deutschblütige“ anzusehen, im Übrigen aber zu [[Zwangssterilisation|sterilisieren]] seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steht auch der Auschwitz-Erlass im allgemeinen Zusammenhang nationalsozialistischer Rassenpolitik und [[Nationalsozialistische Rassenhygiene|&amp;amp;#x2011;hygiene]], so verweist doch der Zeitpunkt auf einen weiteren Kontext: den des verstärkten [[NS-Zwangsarbeit|Arbeitseinsatzes]] von KZ-Häftlingen in der Industrie, weshalb die Zahl der Inhaftierten gesteigert werden sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die Ausnahmebestimmungen ==&lt;br /&gt;
Der Schnellbrief vom 29. Januar 1943 sah die Herausnahme einiger Gruppen aus der Deportation vor. Alle anderen über „Zigeuner“ verhängten Verfolgungsmaßnahmen blieben auch für sie in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So wie einerseits „Nicht-Zigeuner“ bereits vom Auschwitz-Erlass selbst ausgenommen waren, sollten andererseits nach dem Schnellbrief vom 29.&amp;amp;nbsp;Januar 1943 die „reinrassigen“ oder als „im zigeunerischen Sinne gute Mischlinge“ kategorisierten Angehörigen der Sinti und [[Lalleri]] – von der Umsetzung des Erlasses ausgenommen sein. Die Zahl der von „Zigeunerhäuptlingen“, die das RKPA eingesetzt hatte, auf diesem Weg von der Auschwitz-Deportation Ausgenommenen war „verschwindend gering“. Sie betrug „weniger als ein Prozent“ der rund 30.000 bei [[Zweiter Weltkrieg|Kriegsbeginn]] im Deutschen Reich Lebenden.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Karola Fings]]: &amp;#039;&amp;#039;Die „gutachtlichen Äußerungen“ der rassenhygienischen Forschungsstelle.&amp;#039;&amp;#039; In: Michael Zimmermann (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Zwischen Erziehung und Vernichtung. Zigeunerpolitik und Zigeunerforschung im Europa des 20. Jahrhunderts.&amp;#039;&amp;#039; Stuttgart 2007, S. 427–459, hier: S. 449.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als weitere Ausnahmegruppen nannte der Schnellbrief mit „Deutschblütigen“ Verheiratete, [[Wehrmacht]]ssoldaten, [[Kriegsversehrte]], mit Auszeichnung aus der Wehrmacht Entlassene, „sozial angepaßte Zigeunermischlinge“ und solche, die von den Arbeitsämtern oder den Rüstungsinspektionen als wehrwirtschaftlich unverzichtbare Arbeitskräfte bezeichnet wurden. Die Ausnahmebestimmungen eröffneten den unteren staatlichen Instanzen, der Wirtschaft und der Wehrmacht erhebliche Handlungsspielräume, die auf sehr unterschiedliche Weise genutzt wurden.&amp;lt;ref&amp;gt;Michael Zimmermann: &amp;#039;&amp;#039;Rassenutopie und Genozid. Die nationalsozialistische „Lösung der Zigeunerfrage“.&amp;#039;&amp;#039; Hamburg 1996, S. 302 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schnellbrief sah vor, sie mit Ausnahme der „Reinrassigen“ und der „im zigeunerischen Sinne guten Mischlinge“ [[Sterilisation (Unfruchtbarmachung)|unfruchtbar]] zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die Selektions- und Deportationspraxis ==&lt;br /&gt;
Ziel der Deportation war das Vernichtungslager [[KZ Auschwitz-Birkenau|Auschwitz II in Birkenau]]. Dort entstand im Lagerabschnitt B II e als abgetrennter Bereich das „Zigeunerlager“. Ein erster Transport traf dort am 26. Februar 1943 ein. Bis Ende Juli 1944 waren es etwa 23.000 Menschen, die entsprechend dem Schnellbrief vom 29. Januar 1943 als Familien „möglichst geschlossen“ in das „Familienlager“ verbracht worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über die Zusammensetzung der Transportlisten entschieden vor allem die lokalen und regionalen Behörden. Dabei bildeten die Gutachten der RHF – soweit solche vorlagen – die Leitlinie. Lokalstudien, aber auch Aussagen von [[Rudolf Höß]] und anderen Verantwortlichen belegen, dass die Vorschriften über Ausnahmefallgruppen nur begrenzt Beachtung fanden. Demnach habe der Mischlingsgrad bei der Einweisung nach Auschwitz keine Bedeutung gehabt. Hunderte Soldaten, darunter Kriegsversehrte und Ausgezeichnete, seien eingewiesen worden. Aus der Wittgensteiner Kleinstadt [[Bad Berleburg|Berleburg]] wurden 134 Personen deportiert, die als „sozial angepasst“ zu gelten hatten und sich nach 200 Jahren Sesshaftigkeit so gut wie ausnahmslos nicht als „Zigeuner“ sahen.&amp;lt;ref&amp;gt;Michael Zimmermann: &amp;#039;&amp;#039;Rassenutopie und Genozid. Die nationalsozialistische „Lösung der Zigeunerfrage“.&amp;#039;&amp;#039; Hamburg 1996, S. 305ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Da die Selbsteinschätzung der Betroffenen kein Auswahlkriterium war, wurde mutmaßlich auch eine nicht bestimmbare, jedenfalls aber geringe Zahl von Nicht-Sinti und Nicht-Roma die aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen zu Sinti und Roma als „Zigeunermischlinge“ eingestuft waren, deportiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Insgesamt wurden an die 15.000 Menschen aus Deutschland zwischen 1938 und 1945 als ‚Zigeuner‘ oder ‚Zigeunermischlinge‘ umgebracht“, davon etwa 10.500 in Auschwitz-Birkenau.&amp;lt;ref&amp;gt;Michael Zimmermann, Rassenutopie und Genozid. Die nationalsozialistische „Lösung der Zigeunerfrage“, Hamburg 1996, S. 381. Dort weitere Angaben zu anderen Staaten, aus denen deportiert wurde.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Entschädigung und Gedenken ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Verlegung Stolperstein Historisches Rathaus Köln.WebM|mini|thumbtime=1:28|Video der Verlegung des Ersatz-Stolpersteines zum Auschwitz-Erlass vor dem Kölner Rathaus im März 2013, nachdem Unbekannte das Original im Jahr 2010 herausgebrochen und entwendet hatten]]&lt;br /&gt;
Den Verfolgten stand nach einem Urteil des [[Bundesgerichtshof]]s (BGH) vom 7. Januar 1956 eine [[Deutsche Wiedergutmachungspolitik|Wiedergutmachung]] nach dem [[Bundesentschädigungsgesetz]] (BEG) erst für den Zeitraum ab dem 1. März 1943 – dem Wirkungsdatum des „Auschwitz-Erlasses“ – zu.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 30. April 1955 - IV ZR 288/54&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Gericht hatte in Übereinstimmung mit der damals herrschenden Literatur entschieden,&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.juralib.de/entscheidungen/bgh-iv-zr-273/55-07.01.1956 BGH, Urteil vom 7. Januar 1956 - IV ZR 273/55] Rz. 6 ff., 11.&amp;lt;/ref&amp;gt; dass insbesondere die Umsiedlungsaktion von Sinti und Roma nach dem [[Generalgouvernement]] aufgrund eines Schnellbriefs des [[Reichsführer SS|Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei]] vom 27. April 1940 nicht allein aus Gründen der Rassenpolitik der nationalsozialistischen Gewalthaber durchgeführt worden sei, sondern zur „Bekämpfung des Zigeunerunwesens,“ „ihrer asozialen Eigenschaften“ und „durch die Zigeunerplage hervorgerufener Mißstände,“ daher nicht entschädigungspflichtig nach § 1 BEG.&amp;lt;ref&amp;gt; Martin Rath: [https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/bgh-rechtsprechung-zigeuner-nationalsozialismus-verfolgung-schikane-polizei/ &amp;#039;&amp;#039;Von Landfahrern und Zwangsvasektomie: „Zigeuner“ vor dem Bundesgerichtshof.&amp;#039;&amp;#039;] [[Legal Tribune Online]], 21. Februar 2016.&amp;lt;/ref&amp;gt; Aufgrund neuer historischer Erkenntnisse sowie Veränderungen im gesellschaftlichen Klima und im Umgang mit der nationalsozialistischen Vergangenheit hob der BGH diese Rechtsprechung 1963 auf.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. [https://www.bundestag.de/resource/blob/407942/a2d0a3a7646ea97fa4f77a6aed9d96e2/WD-1-023-11-pdf-data.pdf &amp;#039;&amp;#039;Entschädigungsleistungen für während des Nationalsozialismus verfolgte Sinti und Roma.&amp;#039;&amp;#039;] [[Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages]], Ausarbeitung vom 21. März 2011, S. 6 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Gedenken an den Erlass hat der Künstler [[Gunter Demnig]] in Kooperation mit dem Verein [[Rom e. V.]] am 16. Dezember 1992, dem 50. Jahrestag des Erlasses, einen [[Stolpersteine|Stolperstein]] vor dem [[Rathaus Köln|historischen Kölner Rathaus]] in das Pflaster eingelassen. Auf dem Stein zu lesen sind die ersten Zeilen des den Erlass zitierenden Schnellbriefs. Demnig mischte sich mit diesem Stein in die Diskussion um das Bleiberecht von aus [[Jugoslawien]] geflohenen Roma ein.&amp;lt;ref name=&amp;quot;RathausKoeln&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens|Zigeunerzentrale]]: Einordnung der NS-Vernichtungspolitik in den jahrzehntelangen polizeilichen Verfolgungsdiskurs bis weit in die 1960er Jahre; die NS-&amp;quot;Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens&amp;quot;&lt;br /&gt;
* Mit dem &amp;#039;&amp;#039;[[Festsetzungserlass]] &amp;#039;&amp;#039;bzw.&amp;#039;&amp;#039; Festschreibungserlass&amp;#039;&amp;#039; vom 17. Oktober 1939 wird eine Verfügung bezeichnet, die das Reichssicherheitshauptamt auf Anweisung Himmlers an die [[Kriminalpolizei#Nationalsozialismus|Kriminalpolizei]]-Leitstellen im Deutschen Reich sandte. Die verbliebene Bewegungsfreiheit der Angehörigen der Minderheit wurde in der Folge beseitigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Udo Engbring-Romang: &amp;#039;&amp;#039;Die Verfolgung der Sinti und Roma in Hessen zwischen 1870 und 1950.&amp;#039;&amp;#039; Brandes und Apsel, Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-86099-225-2, S. 342–347.&lt;br /&gt;
* Martin Luchterhandt: &amp;#039;&amp;#039;Der Weg nach Birkenau. Entstehung und Verlauf der nationalsozialistischen Verfolgung der ‚Zigeuner’.&amp;#039;&amp;#039; Schmidt-Römhild, Lübeck 2000, ISBN 3-7950-2925-2.&lt;br /&gt;
* [[Romani Rose]] (Hrsg.) &amp;#039;&amp;#039;„Den Rauch hatten wir täglich vor Augen...“: Der nationalsozialistische Völkermord an den Sinti und Roma.&amp;#039;&amp;#039; Verlag Wunderhorn, Heidelberg 1999, ISBN 3-88423-142-1 (Dokumentation zur Verfolgung im [[KZ Auschwitz-Birkenau]]).&lt;br /&gt;
* Michael Zimmermann: &amp;#039;&amp;#039;Rassenutopie und Genozid. Die nationalsozialistische „Lösung der Zigeunerfrage“.&amp;#039;&amp;#039; Christians, Hamburg 1996, ISBN 3-7672-1270-6.&lt;br /&gt;
* Michael Zimmermann (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Zwischen Erziehung und Vernichtung. Zigeunerpolitik und Zigeunerforschung im Europa des 20. Jahrhunderts.&amp;#039;&amp;#039; Steiner, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-515-08917-3.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [[Stiftung niedersächsische Gedenkstätten]]: [https://geschichte-bewusst-sein.de/wp-content/uploads/2017/02/SNG_014_RZ_Zusatz16-2017-02-23.pdf &amp;#039;&amp;#039;Schnellbrief des Reichssicherheitshauptamts vom 29. Januar 1943 an die Kriminalpolizeileitstellen&amp;#039;&amp;#039;] zur „Einweisung von Zigeunermischlingen, Róm-Zigeunern und balkanischen Zigeunern in ein Konzentrationslager,“ unterzeichnet von [[Arthur Nebe]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;ref name=&amp;quot;RathausKoeln&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.stadt-koeln.de/1/presseservice/mitteilungen/2013/07969/ |titel=Weitere &amp;quot;Stolpersteine&amp;quot; in Köln |zugriff=2013-03-24 |titelerg=Erinnerung an Zwangsarbeiter, jüdische Familie, Roma und Sinti |autor=Stefan Palm |hrsg=Stadt Köln – Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit |datum=2013-03-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/references&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsquelle (Zeit des Nationalsozialismus)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Porajmos]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:KZ Auschwitz]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Heinrich Himmler]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Ereignis 1942]]&lt;br /&gt;
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		<author><name>imported&gt;Rolf acker</name></author>
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