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	<title>Anklage - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-04-05T01:28:16Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Demo Wiki</subtitle>
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		<id>https://demowiki.knowlus.com/index.php?title=Anklage&amp;diff=11943&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Über-Blick am 11. August 2025 um 17:33 Uhr</title>
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		<updated>2025-08-11T17:33:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|befasst sich mit dem Verfahrensschritt im Strafverfahren. Zum Roman von John Grisham siehe [[Anklage (Roman)]]; zu anderen Bedeutungen siehe [[Unter Anklage]]. Zur Zeitschrift siehe [[Die Anklage]].}}&lt;br /&gt;
[[Datei:Anklage_Betrug_AG.jpg|miniatur|[[Anklageschrift]] wegen Betruges (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anklage&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (auch &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;öffentliche Klage&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; genannt) wird in einem [[Strafverfahren]] von der [[Anklagebehörde]] (in vielen Staaten die [[Staatsanwaltschaft]]) erhoben, wenn nach dem durchgeführten [[Ermittlungsverfahren]] ein [[hinreichender Tatverdacht]] besteht, dass ein [[Beschuldigter]] eine [[Strafbarkeit|strafbare Tat]] begangen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Umgangssprache]] findet der Begriff Anklage auch seinen Gebrauch, als [[Synonym]] für Begriffe wie bspw. [[Anschuldigung]],  Anwurf, Beschuldigung, Bezichtigung, Schuldzuweisung,  Unterstellung und Vorhaltung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Definition ==&lt;br /&gt;
Die Anklage ist somit der Beginn eines [[Gerichtsverfahren]]s. Sie bezeichnet genau die Person des [[Angeschuldigter|Angeschuldigten]]. Sie umschreibt im [[Anklagesatz]] genau den [[Sachverhalt]], der dem [[Angeklagter|Angeklagten]] vorgeworfen wird, und nennt die verletzte [[Strafvorschrift]] nach ihrem Wortlaut. Sie unterbricht auch die laufende Verjährung. Zu der Anklage kann der Angeklagte in einer [[Einlassung]] Stellung nehmen. In Deutschland und in den meisten anderen [[rechtsstaat]]lich organisierten [[Strafverfolgung]]ssystemen herrscht das so genannte [[Akkusationsprinzip]], wonach die Anklage erhebende Behörde nicht mit der [[Urteil (Rechtswissenschaft)|urteilenden]] Instanz identisch sein darf. In Deutschland ist nach {{§|152|StPO|dejure}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] nur die [[Staatsanwaltschaft (Deutschland)|Staatsanwaltschaft]] zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erhebung einer Anklage auf einer ungesicherten tatsächlichen Grundlage widerspricht der Strafprozessordnung, ist daher amtspflichtwidrig und eröffnet möglicherweise [[Schadensersatz]]ansprüche.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;az=III%20ZR%20180/99 &amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 18.5.2000 - III ZR 180/99&amp;#039;&amp;#039;]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die schriftliche Anklage wird im [[Gerichtstermin]] ([[Hauptverhandlung]]) vom [[Staatsanwalt]] in ihren wesentlichen Teilen verlesen. Sie ist die Grundlage der mündlichen Verhandlung gegen den Angeklagten. Nur der in ihr beschriebene Sachverhalt ist Gegenstand dieser Verhandlung, das heißt, das [[Gericht]] darf weitere, in der [[Anklageschrift]] nicht beschriebene Taten nur dann in diese Verhandlung einbeziehen, wenn diese zuvor mit einer [[Nachtragsanklage]] ebenfalls angeklagt wurden ([[Immutabilitätsprinzip]]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht ist jedoch nicht an die rechtliche Bewertung des angeklagten Lebenssachverhalts gebunden, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage vertritt. Geht es davon aus, dass die angeklagten Taten nach anderen Vorschriften zu beurteilen sind als in der Anklage angegeben, darf (und muss) das Gericht nach den Vorschriften urteilen, die seiner Meinung nach korrekt sind. Auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt muss das Gericht den [[Angeklagter|Angeklagten]] aber zuvor hingewiesen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn das Gericht über einen Anklagevorwurf (d.&amp;amp;nbsp;h., den Lebenssachverhalt) rechtskräftig entschieden hat (evtl. auch durch [[Freispruch]]), darf dieser Vorwurf nicht noch einmal zum Inhalt einer Anklage gemacht werden &amp;#039;&amp;#039;({{lang|la|[[Ne bis in idem]]}})&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anklageschrift muss daher den tatsächlichen Vorgang, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, unverwechselbar beschreiben. Daneben soll sie den maßgeblichen Gesetzeswortlaut wiedergeben und die anzuwendenden Vorschriften zitieren, sowie die [[Beweismittel]] angeben und – außer bei Anklage vor dem [[Strafrichter]] ([[Einzelrichter]] beim [[Amtsgericht]]) – das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zusammenfassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als das urteilende Gericht &amp;#039;&amp;#039;([[In dubio pro reo]])&amp;#039;&amp;#039; hat die Anklagebehörde in der Regel vom Grundsatz &amp;#039;&amp;#039;[[In dubio pro duriore]]&amp;#039;&amp;#039; auszugehen. So kann beispielsweise der [[Auditeur (Militär)|Auditor]] im [[Militärjustiz (Schweiz)|schweizerischen Militärstrafprozess]] bei hinreichenden Verdachtsgründen für ein Verbrechen oder Vergehen das Verfahren nicht selber einstellen ({{Art.|114|MStP|ch}} [[Militärjustiz (Schweiz)#Organisation|MStP]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird nach Abschluss der Ermittlungen keine Anklage erhoben, kommt für den [[Verletzter (Strafprozessrecht)|Verletzten]] auch ein sog. [[Klageerzwingungsverfahren]] gem. {{§|172|StPO|dejure}} StPO in Betracht, das sich auf die Erhebung der Anklage richtet. In Österreich gibt es mit dem [[Antrag auf Fortführung]] ({{§|195|StPO|RIS-B|DokNr=NOR40123719}} [[Strafprozeßordnung 1975|StPO]]) ein ähnliches Instrument. Auch nach Schweizer Recht kann eine Einstellungsverfügung bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden ({{Art.|322|StPO|ch}} Abs. 2 [[Strafprozessordnung (Schweiz)|StPO]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einfacheren Verfahren, in denen nur eine relativ geringe [[Strafe]] zu erwarten ist, kann die Staatsanwaltschaft die förmliche Anklageschrift durch einen [[Strafbefehlsverfahren (Deutschland)|Strafbefehlsantrag]] (beziehungsweise durch ein [[Mandatsverfahren (Österreich)|Strafmandat]]) ersetzen. Dieser kürzt das Gerichtsverfahren ab. Es kommt nur dann zu einer Verhandlung, wenn der Beschuldigte [[Einspruch]] gegen den Strafbefehl einlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Ankläger ist der [[Vertreter des öffentlichen Interesses]] im [[Verwaltungsrecht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Klage]] für die Verfahrenseinleitung im Zivilprozess&lt;br /&gt;
* [[Privatklage]] wegen Straftaten&lt;br /&gt;
* [[Liste deutscher Staatsanwaltschaften]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4142514-5}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht (Schweiz)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Militärjustiz]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Über-Blick</name></author>
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